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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
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718
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718 Hebe

da Das, was in dem einen Falle als Übertretung derselben gelten würde, in dem andernals pflichtmäßige Handlung vorgeschrieben ist. Zunächst nämlich kommt es der Hebammezu, bei den regelmäßig verlaufenden Schwangerschaften, Geburten und Wochenbetten so-wol der Mutter als dem Kinde denjenigen Beistand zu gewähren, verschon genauere Kennt-nisse und Erfahrungen in diesen Zuständen voraussetzt, sich aber jedes energischem Ein-griffes in den Gang des Protestes zu enthalten, sobald Symptome einer Unregelmäßigkeitda sind, vielmehr dann einen Arzt zum Beistand aufzufodern. Sollte aber ein solcher nichtschnell genug zu erlangen sein, so hat die Hebamme nicht nur das Recht, sondern sogar diePflicht, der vorliegenden Unregelmäßigkeit auf jede ihr mögliche Weise zu begegnen. Umdiesen an und für sich beschwerlichen und durch die Gesetze so wenig bestimmbaren Berufgehörig zu erfüllen, bedarf es einer Menge natürlicher, körperlicher und geistiger Anlagenund erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten, welche kaum in einer Person vereinigt gefun-den werden. Für die gehörigen Kenntnisse der Hebammen hat in neuerer Zeit der Staat,die Wichtigkeit derselben wohl erkennend, gesorgt. Sie werden in den Entbindungshäusernder Universitäten und größer» Städte von den daselbst fungirenden Geburtshelfern theore-tisch und praktisch unterrichtet, geprüft und dann gerichtlich verpflichtet, ehe ihnen die Aus-übung ihrer Kunst gestattet wird. Schon in den ältesten Urkunden, die wir besitzen, wirdderHebammeri als einer besonder» Classe gedacht, und wenn sich auch aus den griech. Schrift-stellern deutlich Nachweisen läßt, daß die griech. Frauen in manchen Fällen sich des männ-lichen Beistandes bei der Geburt bedienten, wenn ferner lange Zeit nachher im AbendlandeMönche die Geburtshülfe ausübten, so kann man doch im Allgemeinen annehmen, daß dieHebammen bis in das 17. Iahrh. ziemlich allein im Besitze der praktischen Geburtshülfeblieben, da den Mönchen von verschiedenen Kirchenversammlungen aus verboten wurde,den Gebärenden beizustehen, und noch im I. l52I ein vr. Beites in Hamburg verbranntwurde, weil er unter Anderm bei den Frauen in Kindesnöthen sich hatte brauchen lassen.Vorurtheile und Aberglaube waren die Hauptstützen der Hebammen und hielten die wis-senschaftlich gebildeten Ärzte von den Geburtsbetten zurück. Die Fortschritte der Heilkundemachten indeß nach und nach auch die Unwissenheit der Hebammen fühlbarer, und nichtnur Männer, wie Nößlin, Pare (s.d.) u. A., sondern auch Frauen, wie Louise Bourgeois,Justine Sicgmnnd u. A-, traten mit Schriften zur Belehrung der Hebammen hervor.Auch errichtete man in Paris im Hötel-Dieu eine Hebammenschulc, die jedoch nur vonHebammen geleitet wurde. Erst aber als durch Ludwig XIV. das Vorurtheil gegen männ-liche Geburtshülfe in den höhern Ständen gebrochen war, traten die Hebammen gegen dieGeburtshelfer in den Hintergrund. Sehr bald wurden nun auch ihre Wirksamkeit undBefugniß durch Hebammenordnungen eingeschränkt und ihr Unterricht verbessert. DieGeburtshülfe mußte jedoch selbst erst einen höhern Standpunkt erreichen, ehe es möglichwar, auch der Thätigkeit der Hebammen eine höhere Bedeutung zu geben. Erst ungefährseit einem Jahrhundert hat in Deutschland die Hebammenkunst angefangen, sich einer-Hern Ausbildung zu erfreuen, und erst die Gegenwart fängt an, in dieser Hinsicht die Früchteder Anstrengungen der Vergangenheit zu genießen; doch auch jetzt noch werden trotz dervorzüglichen Schulen in den Entbindungshäusern, der strenger« Aufsicht des Staats undder Menge zweckmäßiger Lehrbücher in einzelnen Landstrichen der civilisirten Staatenmanche Mutter und manches Kind der Unwissenheit und dem Aberglauben geopfert. Inder neuern Zeit haben sich in diesem Berufe besonders berühmt gemacht Marie AnnetteBoivin, erste Hebamme an der Maternite in Paris, und Mariane Theodore Charlotte vonSiebold (s. d.). Die Zahl der Lehrbücher für Hebammen ist sehr groß, da gewöhnlichin den verschiedenen Staaten besondere Bücher zum Unterricht der Hebammenschülerinnengedruckt werden; die vorzüglichsten sind A. E. von Siebold'sLehrbuch der Hebammen-kunst zum Unterricht für Hebammen und zur Belehrung für Mütter" (Würzb. I8U8;5. Äufl., 1831), Jörg'sLehrbuch der Hebammenkunst" (2. Aufl., Lpz. 182») undNägele'sLehrbuch der Geburtshülfe für Hebammen" (Heidelb. 1830; I. Aufl., 1839).

Hebe, bei denRömern Juventas, Göttin der Jugend, war die Tochter des Zeus undder Here (Juno), die Gemahlin des Hercules, nachdem er mit der Here versöhnt und unterdie Unsterblichen ausgenommen war, und die Mundschenkin im Olymp, bis Zeus dem von