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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
Entstehung
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711
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Havereamp Haverei 711

mete. Zu dem Kammercxarncn nicht zugelassen, stand ihm nur die advocatorische Laufbahnoffen, der er aber aus entschiedener Abneigung entsagte. Durch einen Freund in Darm-stadt erhielt er eine Anstellung als Lehrer an einem Knabeninstitute daselbst. Bei den seit1823 gegen die Theilnehmer an politischen Verbindungen eingeleiteten Untersuchungenwurde auch er in Darmstadt verhaftet, auf Befehl der Bundescentralcommission zu Mainzim Frühjahre 1821 an Preußen ausgeliefert und erst in Wetzlar, dann in Berlin und inKöpnik in Untersuchung gezogen, wo er aber, um seine Freunde nicht zu compromittiren,durchaus nichts gestand, sondern erst in Folge der Confrontation sich überführt sah. Hier-aus wurde er an Hannover ausgeliefert und in Osnabrück zu fünf Jahr Gefängniß verur-theilt, das er zu Hildesheim zu erleiden hatte. Während dieser Zeit wendete er sich wiedermit der alten Lust den geschichtlichen Studien zu. Als er im Dec. 1829 wieder in Freiheitkam, wählte er Hannover zu seinem Aufenthalt, wo er historische Vorlesungen hielt, durchdie er sich die Gunst einflußreicher Männer, insbesondere die des Herzogs von Cam-bridge erwarb. Sehr bald wurde er als Lehrer der Geschichte und der deutschen Literaturan der Eencralstabsakademie in Hannover angestellt, und zu Ostern 1831 kam er als Leh-rer an das Pädagogium zu Ilfeld. Hier schrieb er sein HauptwerkGeschichte der KämpfeFrankreichs in Italien von 11941515" (2 Bde., Hann. 183335) und die biogra-phische SkizzeMagnus ll., Herzog zu Braunschweig und Lüneburg" (Lüneb. 1836).Daneben verfaßte er aber auch die anonym erschieneneHistorie vonSt.-Elisabeth"(Berl.1833), ein Volksbuch. Der Mangel eines zweckmäßigen Lehrbuchs der vaterländischenGeschichte veranlaßt! ihn zur Bearbeitung derGeschichte der Lande Braunschweig undLüneburg" (2 Bde., Lüneb. >83738), aus der er in demHandbuch der Geschichte derLande Braunschweig und Lüneburg" (Lüneb. 1838) einen Auszug lieferte. Nach derThronbesteigung des Königs Ernst August und der Entlassung der sieben Professoren folgteH. 1838 dem Nufe zu der Professur der Landesgeschichte an der Universität zu Göttingen,jedoch erst nach längerm Bedenken, nachdem man ihn von mehren Seiten darauf aufmerk-sam gemacht hatte, daß er weder Dahlmann's noch Gervinus' Nachfolger werde, sonderndaß es eine neue Professur sei, die er übernehme. Seitdem ließ er erscheinen die Beiträgezur Reformation und Sittengeschichte des 16. Jahrh.,Elisabeth, Herzogin von Braun-schweig-Lünöburg" (Gott. 1839) undMittheilungen aus dem Leben von Michael Nean-der" (Gott. 1811), sowie dasHandbuch der neuern Geschichte" (3 Bde., Jena 181044), die Fortsetzung von Straß'Handbuch der Weltgeschichte".

Havereamp (Sigebert), einer der gelehrtesten und thätigsten Holland. PhilologendeS 18. Jahrh., geb. 1683 zu Utrecht, gest. daselbst am 25. Apr. 1742, erhielt, nachdem ermehre Jahre auf einer kleinen seeländischen Insel Prediger gewesen, 1721 die Professurder griech. Sprache, später auch die der Geschichte und Veredtsamkeit zu Leyden, und hatsich verdient gemacht theils durch seine numismatischen Studien, deren Ergebnisse der'l'üesaurus Äorellianus" (2 Bde., Amst. 1731, Fol.), fortgeführt von Wesseling (3 Bde.,Amst. 1 752, Fol.), und dasNiimopbzlsciiim rsAwse <7kristillae"(Kopenh. 1742,Fol.)enthalten, namentlich aber durch die Erklärung vieler alten Schriftsteller, obgleich er hierim Geiste der damaligen Zeit oft nur Massen aufhäufte ohne Kritik und Geschmack. Alsdie vorzüglichsten Ausgaben von ihm erwähnen wir die d es^pologeticns" von Tcrtul-lian(Leyd. 1718), des Lucrcz (2 Bde., Leyd. 1725, 4.), Josephus (2 Bde., Amst., 1726,Fol.), Eutropius (Leyd. 1729), Orosius (Leyd. 1738, i.), Sallustius (2 Bde., Amst.1742, 4.) und Censorinus (Leyd. 1743). Auch veranstaltete er eine'8Moge scriptoruw<1e linguae graec. pronunciatioue" (2 Bde., Lpz. 1736 40).

Haverei, Havarie oder Avarie bezeichnet im Allgemeinen alle Kosten und Ver-luste, die ein Schiff und dessen Ladung bis zum Bestimmungsorte treffen und welche dieEigenthümer des Schiffs und die der Ladung nach vertragsmäßiger Übereinkunft oder nachgesetzlich bestimmten Vorschriften gemeinschaftlich oder besonders zu trägen haben. Da-nach unterscheidet man die kleine oder ordinaire Haverei, welche alle diejenigen Ko-sten umfaßt, die ein Schiff nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge entrichten muß, ;. BHafengelder u.s. w.; und die große oder ex traord i na i re Hav crei, die allen Schadenin sich begreift, welcher zur Abwendung oder Vermeidung einer Schiffund Ladung gemein-