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werden; auch ist dafür zu sorgen, daß ihre Resultate in beweisender Form constatirt wer«den, und daher müssen auf dem Lande wenigstens die Ortsgerichte zngezogen werden.Wenn nach den Gesehen die öffentliche Macht zur Nachtzeit in ein Haus nicht eindringendarf, so hat sie dasselbe von außen so zu bewachen, daß Niemand entkommen kann.
Haussiere nennt man diejenigen zahmen Thiere, welche zur Führung einer Land.Wirtschaft nothwendig gebraucht werden. Dazu gehören Pferd, Rind, Schaf, Schweinund Federvieh; auch Hund und Katze kann man dazu rechnen. Die Anzahl der zu halten-den Hausthiere bei einer Landwirtschaft richtet sich nach der Größe des Areals und nachder Menge der zu erbauenden Futter - und Strohgewächse. Hinsichtlich der Zugthicre kom-rnen auch die Entfernung der Ländereien vomWirthschaftshofe, die Entfernung der Markt-plätze u.s.w. in Betracht; in Betreff der Nutzthiere entscheidet die Localität und die Be-schaffenhcit des Bodens. In der Nähe großer Städte ist die Nindviehzucht, in abgelegenenGegenden und da, wo die Beschaffenheit des Bodens die Anwendung des Pflugs nichtüberall gestattet, oder aufsehr dürrem magern Boden dagegen die Schafzucht vortheilhaf.ker. Die Mittelstraße hinsichtlich der Anzahl der Hausthiere einzuhalten ist eine Hauptre-gel zum gedeihlichen Betrieb der Landwirthschaft, doch schadet es.beiweitem nicht so viel,zu wenig, als zu viel Hausthiere zu halten.
Hauöverträge oder Hausg esetze sind ein aus der Familienautonomie des ho-hen Adels entlehntes Mittel, dynastische Geschlechter, ihre Macht und ihr Besitzthum zu-sammenzuhalten und zu heben. Solche Familiengesetze, welche nicht immer in eigentlicherVertragsform, sondern oft in Form von Testamenten oder einseitigen Anordnungen desOberhauptes, Statuten, pragmatischen Sanctionen und dcrgl.,abgefaßt werden, enthal-ten zu jenem Zwecke Bestimmungen über die Ehen (Verbot unstandesmäßiger Heirathen),über die Erbfolge (Ausschließung der Töchter, Primogenituren, Seniorate und Majorate),Unveräußerlichkeit der Güter u. s. w. Als die Landeshoheit jede Spur der frühem Amts-gewalt verlöscht hatte, stand der Beurtheilung der Erbfolge nach gemeinem Rechte in welt-lichen Ländern nichts mehr entgegen, und es waren daher, um endlosen Zersplitterungender als Patrimonialeigenthum betrachteten Territorien vorzubeugen, Hausgesetze und Ver-träge nothwendig, weshalb auch bis auf Franz l. herab die Kaiser dem Reichsadel die Be-fugniß zur Aufrichtung derselben ausdrücklich zuerkannten; dem neuern Staatsrechte aber,welches nicht zugibt, daß ein Einzelner willkürlich Verfügungen treffe, die tief in das Lebender Völker und Staaten eingrcifen, widerstreiten sie. Daher sind theils, wie in Frankreich,alle Familienstiftungen ungültig, theils, wie in der deutschen Bundesacte rücksichtlich derehemaligen reichsständischen Häuser geschehen, ist die Genehmigung des Staats für diesel-ben zur Bedingung gemacht. Die Familienverträge der regierenden Häuser, wie z. B. daswürtemberg. Hausgesetz vom I. Jan. 1808, der nass. Erbvertrag vom I. 181 5, das bad.Hausgesetz und Familienstatut vom -1. Oct. 1817, daS bair. Familienstatut vom 5. Aug.1819, sind meist in die Dtaatsverfaffungen ausgenommen und durch dieselben festgestellt.
Haut (ir>teA>iwsiit>im commune) heißt im Allgemeinen die äußere überkleiduug derorganischen Körper, welche sich nach den verschiedenen Elasten derselben in den mannich-faltigsten Bildungen darstellt, sodaß dieBcnennungen Rinde, Schale, Fell,Pelz, Balg u. s. w.ihrer Grundbedeutung nach dasselbe Organ bezeichnen und nur den Unterschied seines An-sehens andeuten; im Übrigen geben ihr noch Schuppen, Haare, Federn, Hornüberzüge,wie z. B. bei den Schildkröten u. s. w., die verschiedenartigste Gestalt. Die menschlicheHaut (cutis) ist eins der wichtigsten Organe des Körpers und schon frühzeitig Gegen-stand der anatomischen Untersuchungen geworden. Sie überzieht die ganze äußere Ober-fläche des Körpers und geht an den natürlichen Öffnungen, wie Mund, Nase, Ohren u.s.w.,nach Innen zu in Schleimhaut über, während sie an der Rückenseite der Spitzen derFinger und Zehen durch die Nägel (s. N a g el) ersetzt wird. Sie besteht aus zwei Lagen,von denen die oberste, die Oberhaut (eznäermis seu cuticulu), eine dünne,aus Horn-substan; bestehende, gefäß-und nervenlose, durchscheinende Platte ist, welche an den un-zähligen Stellen, wo die Schweißkanäle, Haarbälge und Talgdrüsen ausmünden, trichter-förmige Vertiefungen hat und durch diese wahrscheinlich in Schleimhaut übergeht. Dieuntere Lage, die Lederhaut (corium), besteht aus durcheinander gewirkten Fasern; sie