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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
Entstehung
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Hausman« Haussuchung 705

und der höhere Unterricht, etwa vom zwölften oder dreizehnten Lebensjahre an, nicht so gutbesorgt werden kann, als durch Lehrer an öffentlichen Schulen.

Hausmann (Joh. Friedr. Ludw.), Hofrath und ordentlicher Professor der Techno-logie und der Bergwerkswisscuschaften an der Universität zu Göttingcn, gcb. zu Hannoveram 22. Febr. 1782, erhielt seine Bildung auf dem Gymnasium zu Hannover, dem Caro-linum zu Braunschweig und der Universität zu Göttingen. Nachdem er 1803 als Auditorbeim Bergamte in Klausthal «ingetreten, wurde er I8V5 Kammersecretair beim Bcrg-und Hüttendepartement zu Braunschweig. In den 1.180k und 1807 unternahm er einegroße geognostische und hüttenmännische Reise durch Schweden und Norwegen. Von derwestfäl. Regierung im I. 180» als Generalinspector der Berg -, Hütten - und Salzwerkeangestellt, zog er sich bald zurück, um den Wissenschaften zu leben, und erhielt 1811 seinenoch gegenwärtige Anstellung in Köttingen. In seinen Vorlesungen beschränkte er sichnicht auf Technologie, Agronomie, Berg - und Hüttenkunde, sondern trug auch mit beson-derer Vorliebe Mineralogie und Geognosie vor. Seine Mußestunden waren namentlichder Untersuchung der norddeutschen Gebirge, insbesondere des Oberharzes, gewidmet. H.ist unter den lebenden Lehrern der Mineralogie und Geognosie einer der ausgezeichnetsten.Er ist vorzugsweise Beobachter und als solcher unübertrefflich, daher auch die meisten sei-ner Schriften für alle Zeiten ihren Werth behalten werden. In theoretischer Beziehung istsein Charakter ein vorsichtiger und mehr vermittelnder. Seine Abhandlungv<- usn ,-x-perientiariim metalliu-Aioarum" (Eött. 1838, 4.) beweist, daß er, durch Beobachtungenüberzeugt, seine frühere Ansicht über Entstehung der Gänge aufzugeben vermochte. Seinmineralogisches System gehört zu den sogenannten eklektischen und neigt sich etwas mehrnach der chemischen Seite hin. Unter seinen ziemlich zahlreichen Schriften erwähnen wirdieKrystallographischen Beiträge" (Braunschw. 1803);Entwurf zu einer Einleitungin die Oryktognosie" (Helmst. 1805);Norddeutsche Beiträge zur Berg- und Hütten-kunde" (Braunschw. 180610);Entwurf eines Systems der unorganisirten Natur-körper" (Kass. 1809);Handbuch der Mineralogie" (3Bde., Gött. 1813; Bd. I, 2. Aust.,1828);Reise durch Skandinavien" (5 Bde., Gött. I8lI >8);Untersuchungen überdie Formen der leblosen Natur" (Gött. 1821);Umrisse nach der Natur" (Eött. 1831),Über den Zustand des hannov. Harzes" (Gött. 1832) undUber dieBildunz des Harzes"(Eött. I 842). Außerdem finden sich in demHercynischen Archiv" (1805) und in denseit 182 1 in zwanglosen Heften unter seinem Namen erschienenenStudien des Vereinsbergmännischer Freunde" werthvolle Beiträge von ihm. Auch lieferte er zahlreiche lat. Ab-handlungen für die Akademie der Wissenschaften, deren Mitglied er ist.

Hausmittel nennt man gewöhnlich eine Anzahl mehr oder weniger präparirter Stoffeoder auch, wo es weniger auf Einverleibung einer Sache in den Körper ankommt, gewisseBerfahrungsweisen, deren sich der gemeine Mann bedient, um ohne ärztlichen Beistand einenKrankheitszustand zu heilen. Die Anzahl dieser Mittel ist sehr groß, und sie sind nament-lich dem Arzte zwwissen nöthig, theils weil es seine Pflicht ist, sie anzuwenden, wo er mitihnen auskommen kann, um dem Kranken Kosten zu ersparen, theils weil sie nicht seltenauf Unrechte Art angewendet werden und ihm durch ihre Kenntniß dann die Verschlimme-rung oder Entstehung einer Krankheit klarer wird. Sie sind aus allen drei Naturreichen undzum großen Theil ohne eigentliche Erfahrung und darauf gegründete Schlußfolgerungen,aber doch mit sehr richtigem Jnstincte gewählt. Die Hausmittel des Alterthums beschriebDioScorides (s.d.). Vgl. Z. F. Osiander,Volksarzneimittel" (2. Aust., Tüb. 1829).

Haussuchung (perczuisitin ckomestiea) nennt man das Durchsuchen eines Hauses,um die Spuren eines begangenen Verbrechens, z. B. gestohlene oder geraubte Sachen,blutige Kleider u. s. w., zu entdecken, oder flüchtiger Verbrecher habhaft zu werden. Da dirHaussuchung ein für die Ruhe und Ehre der Hausbewohner bedeutender Schritt ist, sodarf sie auch nicht ohne hinreichende rechtliche Gründe vorgenommen werden. Sie gehörtdaher zu den Befugnissen der Gerichte, nicht der Police!; der Richter aber, welcher sie ohnerechtmäßige Ursache vornehmen läßt, setzt sich einer Jnjurienklage aus. Sie muß unterAufsicht einer eigentlichen Gerichtsperson, nicht durch bloße Gerichtsdiener vorgenommeuConv.-Lex. Neunte Aufl. >1-