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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
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704
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704 Haussren Hauslehrer

des Haus aufAuffodcrung des Inhabers oder Miethcrs zu verlassen, bricht den Haus-frieden, und der Inhaber ist berechtigt, ihn mit Gewalt zu entfernen. Der Gebrauch desHausrcchts schließt, wenn es nicht anders möglich ist, selbst die äußersten Mittel ein;doch müssen, wie z. V. das preuß. Allgemeine Landrecht verschreibt, bei dem Gebrauchedes Hausrcchts Leib und Ehre des Eindringcndcn möglichst geschont werden. Anwendungvon Gewalt vor der mündlichen Auffodcrung, das Haus zu verlassen, ist aber stets straf-bar. Den Strafbestimmungen -über Störung des Hausfriedens stehen übrigens die überunerlaubte Sclbsthülfc gegenüber.

Haussren heißt Waaren von Haus zu Haus zum Verkauf ausbicten. DerHausir-handelhat sehr Vieles gegen sich, und manche Staaten haben ihn den Juden ganz verboten und auch sonst, etwa die Messen ausgenommen, sehr beschränkt, und dies mit Recht,weil die zum Vertriebe angewcndctcn Mittel nicht immer die löblichsten sind, und es außer-dem Gelegenheiten genug gibt, die auf rechtlichem Wege mit Waaren versorgen.

Hauslehrer, Hofmeister, Informatoren werden gewöhnlich die Privaterziehcrin Familien genannt, die nicht blos den Unterricht besorgen, sondern auch in Verbindungmit den Altern die Erziehung der Kinder überhaupt leiten. Viele Altern, die ihren Äindcrn eine sorgfältigere Erziehung geben wollen, sind nämlich bald durch ihre Verhältnisseund Bcrufsgcschäfcc, bald durch ihre Bildung verhindert, dies für sich allein zu bewirken,und müssen deshalb zu jungen Männern, gewöhnlich Candidatcn der Theologie oder desVolksschulamts, die durch ihre Neigung, Bildung und ihren künftigen Beruf bewogen,der Jugenderziehung besonderes Interesse widmen und die Erfodernisse eines Erziehersund Lehrers im Allgemeinen besitzen, ihre Zuflucht nehmen und diesen die Erziehung ihrerKinder anvcrtraucn. Hauslehrer, wenn sie nicht blos Lehrer, sondern zugleich wirklicheErzithcr sind, sind insofern immer ein Übel, als die Pflicht der Erziehung naturgemäß denAltern obliegt, und es stets zu beklagen ist, wenn diese ihrer Pflicht sich entweder entziehenmüssen oder aus Bequemlichkeit sich selbst davon entbinden; Hauslehrer können aber deshalbgroßen Segen stiften, wenn sie die Eigenschaften eines guten Erziehers und Lehrers in sichvereinigen, und wenn ihnen die ihrem wichtigen Berufe angemessene Stellung in der Familieringeräumt wird. An beiden fehlt es aber sehr häufig. Den jungen Männern, welche sich,oft ohne innere Neigung und nur gezwungen durch äußere Lebensvcrhältnisse, dem Haus-lehrerstande widmen, fehlt es meist an der erfoderlichen geistigen Selbständigkeit, an Er-fahrung und Umsicht, an fruchtbarer Einsicht in das Wesen der Erziehung und des Unter-richts und in Bezug auf diesen letztern an methodischem Geschick, sodaß das Gelingen derErziehung durch Hauslehrer gewöhnlich dem Zufälle preisgegeben ist. Auf der andernSeite finden auch sonst tüchtigc-Hauslchrer in den Familienverhältnisscn unüberwindlicheSchwierigkeiten für ihr gedeihliches Wirken, indem sie durch die Altern zu wenig unter-stützt werden, sei es, daß diese um die Erziehung ihrer Kinder sich gar nicht weiter bekenn-mern, oder den Hauslehrer zu sehr bevormunden, oder in Bezug auf den Unterricht zu vielund zu vielerlei von ihm fodern. Die Wirksamkeit des Hauslehrers wird auch von vorn-herein untergraben, wenn in vornehmern Familien der Familicnstolz es nicht über sich ge-winnen kann, den Erzieher der Kinder als Familicnglied anzusehen, sondern denselben nurfür den ersten Bedienten im Hause oder auch wol für den maitre cko plalsir achtet. Wenndas Letztere sich kein würdiger junger Mann gefallen lassen wird, so darf er doch auch nichtfodern, daß die Altern aller ältcrlichcn Gewalt zu seinen Gunsten entsagen und ihm unbe-dingte Macht über die Kinder des Hauses zugestchen. Das rechte Vcrhältniß ist ein freund-liches und einträchtiges, in der Liebe zu den Kindern und in der Sorge für deren wahresWohl sich vereinigendes Zusammenwirken beider Theile. In Städten, wo für die Unter-richtsbcdürfnisse der Jugend aller Stände durch öffentliche Untcrrichtsanstalten angemessengesorgt wird, ist es das beste Vcrhältniß, wenn die Kinder eine öffentliche Schule besuchen,und der Hauslehrer außer der Erziehung überhaupt nur die Wiederholung des Schulun-terrichts, die Vorbereitung auf die Lehrstunden und die Aufsicht bei Anfertigung der schrift-lichen Arbeiten für die Schule übernimmt; denn die Natur der Sache und vielfache Ersah-rung lehrt, daß durch Hauslehrer der Unterricht der Kinder, namentlich der Elementar-unterricht (wenn der Hauslehrer nicht in einem Schnllchrerseminar gebildet worden ist)