Hausersteutr Hausfriede 703
Erbschleicherei sein sollte. Auch fehlte es nicht an Zweiflern, die in Allem nur einen Be-trug zu entdecken meinte». Am 18. Juli 1828 wurde hierauf H. dem Professor Daumerzu Nürnberg zur Erziehung in seinem Hause übergeben. Die Biidungsgeschichtc desselbenist dadurch pädagogisch merkwürdig, daß seine ursprüngliche Wißbegierde und Beharrlich-keit, sein crstaunenswerthes Gedächtniß und die Schärfe seiner Sinne in dem Grade ab-nahmen, in welchem sich der Kreis seiner Kenntnisse erweiterte. Seine Fortschritte warenim Ganzen nur gering. Am I7.Oct. 182?» wurde er, aus einer ungefährlichen Schnittwundeauf der Stirn blutend, gefunden, die ihm, nach seiner Aussage, während er auf dem Ab-tritte sich befand, ein Mann mit einem ganz schwarzen Kopfe durch einen Schlag beige-bracht hatte. Alle Nachforschungen nach dem Thäter blieben fruchtlos. Der Vorfall er-regte großes Aufsehen, und H. wurde nun in das Haus des Magistralraths Biberbachgebracht und durch zwei Soldaten fortwährend bewacht. Unter die vielen Fremden, welcheH. zu sehen kamen, gehörte auch der Lord Stanhope, welcher ihn liebgewann, ihn als Pfle-gesohn annahm und ihn zu seiner weitern Ausbildung nach Ansbach schickte. Hier arbei-tete H. in einem Bureau des Appellationsgerichts, zeichnete sich aber keineswegs durchFleiß aus und wurde allmälig vergessen, als sein Tod von neuem die Aufmerksamkeit er-regte. Ein Fremder bestellte ihn am 13. Dec. 1833 unter dem Vorwände, ihm Nachrich-tcn von Lord Stanhope und über seineHerkunft mitzuthcilen, auf Nachmittags drei Uhr inden Schloßgarten und brachte ihm meuchlings eine tiefe Stichwunde in die linke Seite bei.Zwar hatte H. noch die Kraft nach Hause zu kommen und die Umstände seines Mords zuerzählen; am 17. Dec. 1833 aber starb er. Vgl. Merkel, „Kasp, H., nicht unwahr-scheinlich ein Betrüger" (Berl. 183»), Schmidt von Lübeck, „Kasp. H." (Alt. 1831),Daumer, „Mittheilungen über Kasp. H." (2 Hfte-, Nürnb. >832). Die erste kritischeund unparteiliche Zusammenstellung der bewährten Thatsachen gab Feuerbach in derSchrift „Kasp. H., Beispiel eines Verbrechens am Seelenleben" (Ansb. 1832). Die vomRitter von Lang unmittelbar nach H.'s Tode gelieferten Aufschlüsse über dessen Geschichtehatten die Meinung des Publicums gegen sich, weil sie erst nach Feuerbach's Lode gegebenwurden, und waren so merkwürdig, daß man ihre Wahrheit bezweifeln mußte. Noch istder Mörder so wenig entdeckt, als das Räthsel der Herkunft H.'s gelöst.
Häusersteuer nennt man diejenige Art der directen Steuern, welche auf die Häusergelegt ist. Sie kann auf verschiedene Weise eingerichtet sein, sodaß sic bald als Vermögens-steuer zu betrachten ist, wenn sie nach dem Werthe des Hauses berechnet wird, welcher abernicht immer mit der Größe desselben im Verhältnisse steht; bald als Einkommensteuer,wenn sie nach der von einem Hause zu ziehenden Nutzung angelegt wird; oder auch alsClassensteuer, wenn man aus dcm Miethgelde, welches eine Familie jährlich für ihre Woh-nung ausgibt, überhaupt auf den jährlichen Aufwand und aus diesem wieder auf ihr Ein-kommen und auf ihre Beitragsfähigkeit schließt. Neben der Häusersteuer besteht in Eng-land und seit der Revolution auch in Frankreich noch eine Fenstersteuer (s. d.); jenewie diese hat man in England wiederholt abzuschaffcn versucht, ohne indeß damit durchzu-dringen. Eine andere Abgabe von den Häusern ist das in Deutschland vorkommende grund-herrliche Rauchfang - oder Herdgeld, welches sonst von jeder Haushaltung gegeben werdenmußte und hier und da noch gegeben wird.
Hausfriede oder Hausrecht. Das Haus eines Mannes ist seine Burg, und Nie-mand hat das Recht, wider seinen Willen in dasselbe einzudringen; ein Jeder muß solchesauf dessen Auffoderung sofort verlassen, wenn er nicht durch gesetzmäßige Befehle der com-petenten Obrigkeit Amtshandlungen darin vorzunehmen hat. Selbst obrigkeitliche Per-sonen und Diener dürfen, nach franz. Gesetzen, nicht zur Nachtzeit in ein verschlossenesHaus eindringen, außer im Fall einer Feuersbrunst, WasserSnoth oder eines Hülferufs vonInnen. Auch am Tage darf in England kein Gcrlchtsbeamter ein verschlossenes HauSaufbrechen lassen, um eine Execution in Civilsachen vorzunehmen, wenn nicht etwa dasHaus selbst dem Inhaber gerichtlich abgesprochen worden ist, und nur in Criminalsachenkann auf Befehl deS Sheriffs ein Haus gewaltsam eröffnet werden. Dieses HauSrecht istder Grund, weshalb in England der Diebstahl mit Einsteigen und Einbrecken (Kur^isr^)ein schwereres Verbrechen ist als bloßer einfacher Diebstahl. Wer sich weigert, ein frem»