63<> Handwerksrecht Handzeichnungen
hört z. B. der sogenannte Handwcrksgruß, das Ansprechen, eine Formalität,welche bei den verschiedenen Gewerken verschieden war, und die Art und Weise betraf, mitwelcher ein reisender Gesell in einem Orte sein Handwerk begrüßte oder ein Reisrgeschenkoder Arbeit begehrte. Ein Reichskammcrgesrtz schaffte alle solche Gebräuche schon im Z.>731 ab, nichtsdestoweniger bestehen sie hier und da noch gegenwärtig und haben in derneuesten Zeit Gelegenheit zu Austritten sehr ernster Art gegeben. In Rücksicht auf dasZunftwesen (s.d.) theilt man die Handwerke in zünftige, die in Innungen abge-schlossen sind, und unzünftige, in gesperrte oder geschworene, die keinen Fremden ihrHandwerk lehren, und in ungesperrte oder freie, in geschlossene, wo die Anzahl derMeister in einer Stadt begrenzt ist, und offene, in geschenkte, wo jedem reisendenGesellen von HandwerkSwegen ein Reisegeschenk gegeben wird, und in un geschenkte.Jede« Land, ja fast jede Stadt hat darin ihr eigene« Gesetz. Der deutsche Handwerker stehtüberall in großem Ansehen durch Solidität seiner Arbeiten und durch Ausdauer, derFranzose durch seinen Geschmack und der Engländer durch die Genauigkeit; in den übrigenLändern sind die Handwerke mehr oder weniger im Verfalle, namentlich in Rußland, woman fast nur deutsche Handwerker findet, welche man übrigens auch in Frankreich denEingeborenen meist vorzieht. Ju fast allen Staaten wird durch HandwrrkSgesetze aufOrdnung und auf Abstellung der Misbräuche hingearbeitet. Die Handwerkspoliccibesteht in der Sorgfalt der Negierung, solche Anordnungen zu treffen, daß eS im Staatenicht an hinreichenden Arbeiten» fehle, daß die Handwerker gehörig ausgebildet, Niemanden»die Erlernung eines Handwerks versagt werde, daß da« Meisterwerden nicht zu kostspieligsei und daß die Meister keine schlechte Waare machen und verkaufen, da jeder Meister seineArbeit in offenen Läden feil halten darf. Zu Bcurtheilung der Arbeiten werden von ihr injedem Fache Schaumeister bestellt. (S. Handwrrksrecht.)
Handwerksrecht nennt »na» den Inbegriff rechtlicher Bestimmungen, welche dieHandwerke (s. d.) und die sie angehenden Rechtsverhältnisse betreffen. In den einzelnendeutschen Ländern bilden die JnnungSartikel die Hauptgrundlage derselben, insofern nichteinzelne Seiten des GewerbsbctriebS, z. B. de- auf dem Lande stattfindenden, besondersgesetzlich regulirt sind. (S. Zunftwesen.) Vgl. Aulenkamp, „Recht der Handwerker"(Mark. I8<>7), Wrisser, „Das Recht der Handwerke nach allgemeinen Grundsätzen undinsbesondere nach den würtemb- Gesetzen" (neubearbeitet von Christlieb, Ulm 1823), Ort-loff, „Das Recht der Handwerker, »ach den allgemeinen in den deutschen Staaten gelten-den Rechten" (Erl. 1818) und Herold, „Die Rechte der Handwerker und ihrer Innun-gen. Nach den im Königreich Sachsen gültigen Gesetzen" (Lpz. 1835; 2.Aufl., 1841).
Handwerksstätte nennt man bei der Artillerie vorzugsweise die Orte, wo Lasteten,Protzen, Wagen und das Gcräth durch Arbeiter in Eisen, Holz, Leder u. s. w. nach be-stimmten Vorschriften gefertigt werden. Die sorgfältige Beaufsichtigung durch kenntniß-reiche Offiziere sichert in diesen Werkstätten die durchaus normalmäßige Größe und Be-schaffenheit der einzelnen Gegenstände und gewährt dadurch und durch die Überzeugung,daß nur gutes Material verarbeitet wird, eine Sicherung, die auf andere Weise kaum zuerhalten sein würde. Solche Handwerksstätte»» kommen zuerst in Frankreich vor, sind abergegenwärtig in allen Staaten vorhanden und umfassen zum Theil auch den Geschützgußselbst. In Preußen »vurden sie durch den Major Braun in» I. 18VS eingerichtet und auchvon ihm bis zu seinem Tode 1832, zuletzt als Generalinspektor der Werkstätten, beaufsichtigt.
Handzerchnunaerr heißen alle blos mit Kreide, Blei- und Nothstift oder mit derFeder ausgeführte Zeichnungen. Die können entweder als abgeschlossen« Kunstwerke oderals Skizzen und vorläufige Entwürfe gelten. Im letzter»» Fall haben sie, »venn sie von be-deutenden Künstlern herrühren, rin ganz besondere« kunstgeschichtliches Interesse, indemsie die ursprüngliche Intention des Künstler«, noch frei von dem Beiwerk, darstellen und soüber da« allmälige Werden des Kunstwerks Aufschluß geben. Oft wurde, z. B. in derBlütezeit der ital. Malerei, aus Bequemlichkeit nicht nach dem au-geführten Gemälde,sondern nach der Handzeichnung i» Kupfer gestochen, was bei der Untersuchung über dieGeschichte manches Bildes nicht außer Acht zu lassen ist. Für einzelne Künstler hatten dieHandzeichnungen auch eine rechtliche Bedeutung, indem sie damit beweisen konnten, welche