628 Handlitiigsbücher Handschrift
schreibt, welche eigenklicke Handlungen in erzählender oder dramatischer Form darstellen, >wie das Epos (s. d.), der Roman (s. d.) und das Drama (s. d.). Um aber-den Stoffeines Kunstwerks abgebcn zu können, muß die Handlung E inheit (s. d.) haben, d. h. alleihre Veränderungen müssen aus einem gewissen Anfangspunkte bis zu einem gewissenZiele in steter und deutlicher Folge entwickelt sein; sie muß wahr sein, d. h. mit den Ge-setzen des Denkens und der Natur der dargestcllten Wesen übereinstimmen, und endlichein geistiges, sittliches und ästhetisches Interesse haben, d. h. dem Verstände, dem sittlichenGefühl und dem Kunstsinne genügen- Außer der Haupthandlung sind noch Neben- undZwisckenhandlungen zulässig, sogenannte Episoden (s. d.), die aber als organische Theilc ^des Ganzen mitbewegcnd und forkbildend in die Dichtung eingreifen müssen, weil sie sonstnur störend und verwirrend wirken und die Aufmerksamkeit auf Untergeordnetes ableite»würden. In Bezug auf die bildenden Künste erstarrt die Handlung als Begriff einer fort- jschreitenden Entwickelung und Bewegung zu der Ruhe eines äußerlich festgehaltenen Mo-ments einer Handlung, die sich schon in ihrer räumlichen Anordnung als abgeschlossen dar-stellt. — Auch gebraucht man Handlung als gleichbedeutend mitHandel (s. d.).
Handlungsbücher nennt man diejenigen Bücher der Kaufleutc, in welche sie, mitAusnahme des Handverkaufs, alle die gemachten Geschäfte, welche durch die von Zeit zu ^Zeit nöthige Revision der Waarenbestände und durch das Caffabuch controlirt werden, §genau einzutragen aus verschiedenen Gründen verbunden sind. Abgesehen von andernNachtheilen, setzt sie die unterlassene oder unordentliche Führung der Handelsbücher im sFalle der Zahlungsunfähigkeit der Behandlung als Betrüger aus, während dagegen or-dentlich geführte Bücher, welche miteinander übereinstimmen, eine starke Vermuthung da-für geben, daß ein Geschäft wirklich so, wie es in den Büchern ausgezeichnet ist, gegangen isei, weshalb auch denselben eine gesetzliche Beweiskraft zugeschrieben wird, die jedoch inden Landesgcsetzen verschieden bestimmt ist- Vollen Beweis haben die Handlungsbücher lmeist nur unter Kaufleuten und über kaufmännische Geschäfte, also z. B. nicht über Dar- Ilehcn; gegen Andere liefern sie einen halben Beweis, der, wenn er durch Gegenbeweis-mittel nicht geschwächt werden kann, den Kaufmann zu eidlicher Bestärkung seiner Bücher iberechtigt. Zu dem Ende müssen aber die Bücher in gehöriger kaufmännischer Form ge- 'führt sein (s. Buchhalterei) und vorgelegt werden. Nach franz. Recht gehören wesent-lich zu den Handlungsbüchern I) das Journal, welches von Tag zu Tag die kaufmänni-schen Operationen darstellt, 2) das Copirbuch und die Correspondenz und 3) das jährlich Iaufzunehmende Jnventarium. Alle müssen chronologisch, ohne alle leere Räume und Ein-schaltungen geschrieben und das Journal sowie die Jnvcntarienbücher gestempelt und voneiner Eerrchtspcrson paraphirt sein. Das Hauptbuch, in welches der Kaufmann sein Wer- -hältniß mit jedem einzelnen Geschäftsfreunde aus dxm Journal überträgt, ist weniger be-weisend, daher müssen nach der preuß. und andern Gesetzgebungen zugleich mit demselbenalle Bücher, auf die es sich bezieht, vorgelegr werden.
Handschrift heißt im juristischen Sinne eine schriftlich gegebene Erklärung, eineVersicherung, insbesondere ein einfaches bloßes Schuldbekenntniß (ebirograjiluiin), worin ,dem Gläubiger kein Pfandrecht cingeräumt wird. Im Concurs stehen die bloßen Hand- -schrists- oder chirvgrapharischen Gläubiger (eliirugruzckiirü) den hypothekarischen nach; !aber auch die bloße Handschrift wirkt, wen» sie vollständig und genau ein Rechtsverhältnis >(Schuldner, Gläubiger, Betrag der Schuld, Entstehungsursache der Verbindlichkeit und IZahlungszeit) angibt, doch soviel, daß Der, in dessen Namen die Urkunde ausgestellt ist,solche entweder anerkennen oderschwärcn muß, daß er solche nicht selbst geschrieben, auchvon einem Andern nicht habe schreiben lassen, und daß er gegen den Inhalt der anerkanntenUrkunde und die darin angegebene Verbindlichkeit nur mit solchen Einwendungen gehört ^wird, welche er auch sogleich mit Urkunden (klarem Brief und Siegel) belegen kann. Diesist der Executivproceß, welcher in Deutschland seit dem Ende des l 5. Jahrh. aufgekommen .und ausgebildet worden ist, nachdem das ehemalige Recht, seinem Gläubiger durch Selbst-hülfe ein hinreichendes Pfand abzunehmcn, durch den Landfrieden von 1395 und spätereGesetze abgeschafft worden war. Anfangs mußten dergleichen Schuldbekenntnisse durchein öffentliches Siegel eines Gerichts, eines Klosters oder eines Notars bestätigt sein (8»s-