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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
Entstehung
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627
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Handstelöbniß Handlung 627

gebcne Handgeld. Durch ein gewöhnlich im Rausche den Unvorsichtigen beigebrachtes oderleichtsinnig von ihnen angenommenes Handgeld wurden bei der sogenannten freiwilligenWer-bung, wie sie nur noch in England besteht, die jungen Leute für den Soldatenstand gewonnen.

Handgelöbniß. Unter den Cautionen, unter welchen ein Angeschuldigter der Haftentlassen werden kann, nimmt die auf Handgelöbniß, auch csuti» jumtorii», eidliche Cau-tion genannt, einen nicht immer gebührend gewürdigten Rang ein. Im rvm. Rechte, ausdem sie in das gemeine deutsche Strafrecht überging, war sie ein Borrecht der personseillustres ; die gemeinrechtliche Praxis läßt sie überall zu, wo der gute Ruf des Angeschul.digten die moralische Bürgschaft liefert, daß er, worauf das Angelöbniß gerichtet ist, sichzur Fortstellung der Untersuchung und Verbüßung der Strafe stets stellen werde. Es ver-steht sich, daß sie nur bei leichten Vergehen Vorkommen kann. In Frankreich und Daiernist sie nicht, in Preußen nur ausnahmsweise zulässig.

Handleiter, Handbildner oder Chiroplast nennt pian eine Maschine, diean jedes tafel- oder flügelförmige Fortepiano befestigt werden kann, und die den Zweckhat, die Haltung der Hand und Bewegung der Finger beim Pianoforteunterricht zu re-geln. Der von Logier erfundene Chiroplast besteht in einer Leiste mit einer Vorrichtung,bei welcher die Finger in einer Art messingener Scheide sich bewegen, Kalkbrenner'-Hand-lciter besteht blos aus einer Leiste, die das Herabsinkcn des Arms verhindert.

Handlohn, s. Lehnswesen.

Handlung , im philosophischen Sinne, ist ein engerer Begriff als der der Thätig-keit, mit dem er gleichwol oft als gleichbedeutend genommen wird. Thätig sein heißt über-haupt Ursache einer Wirkung sein; in diesem Sinne spricht man von der Lhätigkeit einerMaschine, der Naturkräfte u. s. w.; handeln heißt thätig sein mit Bewußtsein, und derBegriff der Handlung ist daher auf das Gebiet des bewußtvoll geistigen Lebens beschränkt.Deshalb ist das Handeln immer der Ausdruck des Wollen-; das Wollen hängt aber vondem Vorstellen und Denken ab, und diejenigen Thätigkeitcn, wodurch Jemand ohne Be-wußtsein imd Willen Ursache einer Veränderung wird, wie wenn er Etwas im Schlafe, inder Trunkenheit, im Wahnsinn thut, können nicht mehr auf den Namen von HandlungenAnspruch machen. Nennt man sie gleichwol so, so hat das seinen Grund nur darin, daßman darüber, inwiefern Bewußtsein und Wille bei ihm vorausgesetzt werden können, nochzweifelhaft ist. In dem Zusammenhänge des Handelns mit dem Wollen und der Abhän-gigkeit des letzter« von dem Denken liegt der Grund, daß Handlungen nicht immer in äu-ßerlich erkennbaren Veränderungen sich kund zu geben brauchen; jede absichtliche Überle-gung ist ein inneres Handeln; ja jedes äußere Handeln setzt ein inneres voraus. Die Vor-stellung der Zwecke, welche Jemanden bei seinen Handlungen leiten, heißt derBestimmungs-oder Beweggrund (s. Motiv); wo mehre entgegengesetzte Motive in dem Innern desMenschen zugleich wirksam sind, entsteht das Schauspiel eines innern Kampfes; das Über-gewicht eines oder mehrer Motive über die andern bestimmt den Entschluß. (S. Deter-minismus und Freiheit.) Werden nun die Zwecke, deren Vorstellung als Motiv dasWollen und Handeln bestimmt, einer Beurtheilung ihres absoluten Werths unterworfen,so entsteht die Frage nach dem sittlichen Werthe der Handlungen. Die Handlung kommtdaher hier nie als bloße äußere Erscheinung, sondern lediglich als Ausdruck des Wollensin Betracht. — Handlung, im juristischen Sinne, ist jede Bestimmung des Willens,welche entweder auf das Hervorbringen eines Erfolgs (Lhätigkeit, positives Handeln,tllctum eommizsionis), oder auf ein Unterlassen (Unthätigkeit, negatives Handeln, factumoiiüssmui«) gerichtet ist. Von der Freiheit oder großem oder geringem Unfreiheit .de-Willens, sowie von der der Handlung zu Grunde liegenden Absicht oder Vorsatzlosigkeithängt namentlich die Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit, der Grade der Zurechnung,und daher der Strafbarkeit einer Handlung ab. (S. Wille und Zurechnung.) — I»' Beziehung auf Werke schöner Kunst nennt man Handlung eine überraschende, rbwech-H selnde Mannichfaltigkeit von Vorstellungen, eiüe besonders lebhafte Regsamkeit der See-j icnkräfte, welche sich in einem Kunstwerke ausdrückt und die man im weitern Sinne selbst1 einer Ode, Elegie und ähnlichen Werken beilegt, im engem Sinne aber nur Werken zu»i 40*