626 Handelsverträge Handgeld ^
Hern Gewerbe, womit Handelsgeschäfte verbunden sind, widmen, einen den höher» Ansprü. !chen der Zeit angemessenen Unterricht erhalten, waren ein längst gefühltes Bedürfniß. Die ^erste umfassende Anstalt dieser Art in Deutschland wurde 1768 unter dem Namen Han- 'delsakademie von dem prcuß. Commcrzienrath Wurmb in Hamburg gestiftet, der sie l 77 l !an Büsch (s. d.) und Ebeling (s. d.) überließ. Nach ihrem Muster wurde eine anderezu Lübeck gegründet, welche mit dem theoretischen Unterrichte zugleich hauptsächlich auch jdie praktische Ausbildung junger Leute in einem fingirten Handclscomptoir mit auSgebrci- jtetem Geschäftsgänge verband. Wie an diesen beiden Orten, so bestehen zu Bremen, Mag- !dcburg, Nürnberg, Erfurt, Gotha, Leipzig und anderwärts ähnliche Anstalten. Die zu ^Leipzig wurde > 831 von der Kramerinnung begründet, und gibt thcils Handlungslehrlü,. jgen Gelegenheit, die nothwendigste wissenschaftliche Ausbildung zu erwerben, die dem >Kaufmanne nöthig ist (niederer Kurs), theils bildet sie junge Leute, die sich später erst dem iKaufmannsstande oder dem Fabrikwesen widmen wollen, theoretisch und praktisch für ih-ren künftigen Beruf (höherer Curs). Für die erster« ist der Kursus vier-, für die letzter», ^die erst nach der Confirmation ausgenommen werden, dreijährig. Der dreijährige Besuch !des Höhen, Kursus wird den in eine sächs. Handlung als Lehrlinge Eintretenden als zweiwirkliche Lehrjahre angerechnet. Auch Frankreich folgte dem Beispiele Deutschlands undstiftete 1.82» eine „Lcole »päciule tie commerce et il'mllustrie" zu Paris, die, nach einem 1umfassenden Plane eingerichtet, jetzt vor allen andern Instituten dieser Art mit Auszeich-nung genannt zu werden verdient.
Handelsverträge oder Commerztractaten, Verträge, welche die Staatenüber ihre Handelsverhältnisse untereinander abschließen, sind sehr alt, und mußten entste-hen, als überhaupt handelnde Völker mit andern in Verbindung kamen und ihren Ver-hältnissen eine gewisse Sicherheit zu geben, befestigte Factoricn (Kolonien) anzulegen und 'sich im ausschließlichen Besitze eines Handels zu erhalten suchten. Häufige Veranlassung ^dazu gaben die vielfachen Bedrückungen des Handels im Mittelalter, gegen welche die lHandeltreibenden sich durch allerlei Verträge über die Fixirung der zahllosen Abgaben zu jsichern suchten. Als Staatsvcrträge kamen sie vorzüglich seit dem IS.Jahrh. auf. Sie be- !treffen die Aus - und Einfuhr, die Zölle, die Rechte der Handelsleute in dem Gebiete desandern Staat-, die Ausschließung anderer Völker oder die Vorrechte und Begünstigungvor ihnen in der Klausel: man wolle sich gegenseitig den am meisten Begünstigten gleichhalten; sie betreffen ferner die freie Religionsübung, die Gerichtsbarkeit, besonders derKonsuln, die Verabfolgung des Vermögens, welches die im fremden Staate Verstorbenen -zurücklassen, Aufhebung des vroit ti'sudaio« (s. Au bai ne), die Neutralität und das Recht ;der Schiffsvisitation im Kriege u. s. w. Eine Haupltendenz derHandelsverträge ist immer, jdas strenge System der Jsolirung und des Verbietens auswärtiger Einfuhr zu mildern,welches die Völker, ehe sie hierüber zur Klarheit gelangen, durch dir Kraft der öffentlichenMeinung behaupten, und den Handelnden eine rechtliche Sicherheit im fremden Gebietezu verschaffen, welche sie eigentlich von selbst finden sollten. Man kann also wol mit Rechtsagen, daß die Handelsverträge die Form sind, durch welche der Begriff des Rechts sichnach und nach geltend macht, wie das auch im Staate der gewöhnliche Fall ist. Unter denspecicllen Sammlungen über die Handelsverträge der Staaten sind zu erwähnen Chal-mer's „Collection ok maritime treaties ok 6re»t Lritain aii>1 vtber koveers" (2 Bde.,Lond. 1790) und Hauterive's „Recueil lies traitä» <Ie commerce et tie Navigation eutrela Trance «1 les puissancez ätrangöre, äepuis 1618" (8 Bde., Par. 1833).
Handfeste heißt im Allgemeinen eine zur Sicherung eines Rechts ausgefertigte Ur- ^künde, welche bestimmt ist, dem Berechtigten eingehändigt zu werden und daher derName; ferner auch gradezu das in ihr enthaltene Recht selbst; insbesondere aber und na-mentlich in Norddeutschland eine Verschreibung über ein Darlehn oder Rentenkäufe.
Handgeld (arrka) heißt die Summe Geldes, welche von dem einen Kontrahentendem andern zum Zeichen eines entweder schon geschlossenen oder erst noch zu schließendenVertrags gegeben wird. Wird das Geschäft wirklich erfüllt, so ist, dafern nicht das Ge- >wohnheitsrecht eine Ausnahme macht, dieses Geld stets zurückzugeben oder auf den Preisin Abrechnung zu bringen. Wer die Erfüllung des Vertrags verweigert, verliert das ge-