Handelsschulen 625
Commission genommene Waare verwandten Kosten, oder der, welcher kurz vor AuSbruchdes Bankrotts Waaren crcditirte, in Betreff der Nückfodcrungen dieser Waarcn haben;wer zum Maklergeschäft befugt, und wozu der Mäkler berechtigt und verpflichtet sein soll ;wie gegen böse Bankrottirer und überhaupt in den Concursen der Kaufleute zu verfahrensei u. s. w. Was das ausschließliche Recht des Kaufmannsstandes auf Handelsgeschäftebetrifft, so werden in großen Handelsstädten gewöhnlich zwei Claffen Handelsleute, näm-lich Kaufleute und Kramer unterschieden, zu denen bisweilen noch eine dritte, die der Ha-ken, kommt. Wo der Handel überhaupt, oder eine Art desselben insbesondere, zunftmäßig> betrieben wird, ist es, um Handel zu treiben, nicht hinreichend, das Bürgerrecht erlangt zu^ haben, man muß auch Mitglied der Kaufmannsgilde, der Kramerinnung oder des Höken-j amtes geworden sein. Doch findet in einigen Handelsstädten, z. B. in Frankfurt am Main,
! für keine Art des Handels dieZunftvcrfassung statt. Zn Leipzig haben nächst den Kramernauch die Tuchhändlcr eine besondere Innung; Kaufleute und Buchhändler hingegen sindohne Jnnungsverfassung. Das franz. Handelsgesetzbuch vom I. >807 umfaßt das Han-delsrecht in beiden Bedeutungen und nach seinen wichtigsten Gegenständen, obgleich es inBetreff der meisten bedeutende Lücken hat. Es bestimmt jedoch nicht blos die Vorrechte desKaufmannsstandes, als Ausnahmen vom Civilgesetzbuch, sondern sucht zugleich das Ganzedes Handels und alle mit ihm nothwendig zusammenhängende Gegenstände zu umfassen.
Das Handelsrecht hat sich erst im Mittelalter, vornehmlich seit den Kreuzzügen, durch! den hanseatischen Bund, durch die Entdeckung Amerikas, sowie des Weges nach Ostindien; um das Vorgebirge der guten Hoffnung, ausgebildet, und entstand größtentheils durchi Handelsgewohnheiten (»sanco.,) und gutachtliche oder richterliche, meist auf dergleichenI Usancen oder auf die Natur der Geschäfte gegründete Entscheidungen mcrkwürdigerNcchts-j fälle, weniger durch ausdrückliche Gesetze. Vielmehr waren und sind jdie letztem größten-
^ thcils nur geordnete und mehr ausgebildete Darstellungeis jener. Die weltherrschenden Rö-
mer verachteten den Stand der Kaufleute und den Handel zu sehr, als daß sie in ihren Ge-setzen und in ihrer Gerichtsverfassung zum Vortheil des letzter« hätten Regeln bestimmensollen. Streitigkeiten über Handelssachen wurden daher bei ihnen vor den gewöhnlichenGerichten und nach den für Kauf-, Mieth-, Niederlage- und andern Vcrtragsgattungengültigen Rechtsgrundsätzen entschieden. Blos die vielseitige Anwendung und Erläuterungdes Bruchstücks des rhodischen Gesetzes vom Wurf (I>ex Lbockia ckejacta), die Rechts-grundsätze vom Bodmereiverträge, vom Schiffsrheder (exercitor) und Setzschiffer (Magi-ster navis) und die Bewilligung einer Art von Meßfreiheit (Lockex, lib. IV., tit. 60 ) ver-riethcn bei ihnen die dunkle Ahnung emes Handelsrechts. Daß diebedeutendstenHandels-völker der alten Welt, die Phönizier, Ägypter, Karthaginenser, Rhodier, besondere Han-delsgesetze «ls Ausnahmen vom Civilrecht gehabt haben mögen, ist höchst wahrscheinlich;allein sie sind, das erwähnte Bruchstück des rhodischen Gesetzes ausgenommen, nicht aufuns gekommen; denn die bekannte Sammlung rhodischer Seegesctze ist unecht und ver-muthlich im 7. Jahrh. gefertigt. Bei den Römern war das Ausreichen mit dem gewöhn-lichen Civilrecht in Handelssachen allenfalls möglich, da die Erfindung der wichtigstenHülfsmittel des Handels, der Wechsel, der Affecuranzen, Banken, der HandelSconsulnu. s. w. erst in spätere Zeiten fällt. In der neuern Zeit und namentlich seit der Entstehung! des Welthandels haben sich das W echselrecht (s. d.) und das Seerecht (s.d.) als selb-! ständige Zweige des Handelsrechts ausgebildet. Von eigentlichen Handelsgesetzgebungen! ist die umfassendste die franz. im „Locke cko commerce", der sich auf die Orckonoance ckecommerce von 1673 und die Orckonvanco cke la marine von 1687 gründet. Englandhat für das Handelsrecht weniger ausdrückliche Gesetze als Gewohnheitsrechte und Ge-richtsbräuche. Eine Sammlung von Handelsgesetzen ist Maiseau's „Repertoire «nivorseläu commerce et cke la Navigation" (4 Bde., Par. 1821 — 27). Lehrbücher lieferten Mar-tens im „Grundriß des Handelsrechts" (Gött. 1820), Bender in den „Grundsätzen deSdeutschen Handelsrechts" (2 Bde., Darmst. 1824—28) und Pöhls in der „Darstellungdes gemeinen deutschen und des Hamburger Handelsrechts" (4 Bde-, Hamb. 1828—34).
Handelsschulen, in welchen Jünglinge, die sich dem Handelsstande oder einem HS-Eonv.-Lex. Neunte Aufl- VI 40