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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
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624
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624 Haudelsprämien Handelsrecht

Handelsstädten zu dem Zwecke, de» Handel durch Beobachtung desselben und Prüfung der ^zu Hebung des Handels und Beseitigung der Hindernisse zu ergreifenden Maßregeln zu 'befördern. Sobald die Handelskammern als Vertreter des gesammtcn Handelsstandeswirkend, aus der freien Wahl ihres Standes hervorgehen und ihnen eine consultative Wirk-samkeit zugestanden, diese aber nicht lediglich auf die Begutachtung von Negierungsvor-schlagen beschränkt, sondern auch auf eigne Vorschläge ausgedehnt wird, können dieselbensehr vortheilhaft wirken, ja als wahres Bedürfniß betrachtet werden, da die Centralregie-rung selbst höchst selten die zu allseitiger Beurtheilung von Handelsfragen nöthige Local-und Sachkenntniß besitzt. In Frankreich bestehen sie schon seit > 7<>«. Gegenwärtig haben ^:i5 Städte solche CI>-u»k,ros «ln commerce, deren Mitglieder durch 2» von der Obrigkeit '

bezeichnte Wahlmänner aus dem Handels - und Fabrikstande gewählt werden. Außerdem ,

bestehen noch in 97 andern Städten sogenannte Clismbres cousultutlvcs »ies »rt» et me-lier«. Jede Handelskammer schickt, indem sie zwei Candidaten vorschlägt, von denen derHandelsministcr einen wählt, ein Mitglied in das pariser Conseil j-önörul 6» commerce,in welches der Minister direct 29 Mitglieder ernennt. Auf ähnliche Weise ist auch für dasFabrikwescn ei» Conseil <-enernl lies mnniit'actiires gebildet. Nach dem Vorbilde Frank-reichs, doch noch keineswegs in so durchgreifend organisirter Weise, findet man auch in Preu-ßen und Baiern Handelskammern, und die im deutschen Zollvereine sich neu gestaltendenHandelsverhältnisse lassen eine allgemeine Durchführung eines so wichtigen Instituts inDeutschland sehr wünschcnswerth erscheinen. Durchaus nicht zu verwechseln sind die Han- 'delskammern mit den Handelsgerichten (s. d.).

Handelsprämien, Belohnungen, welche zur Beförderung der Aus - oder Einfuhr !

gewisser Maaren aus der Staatskasse gezahlt werden, haben den Zweck, den Handel und I

Gewerbfleiß der Nation zu beleben; allein sie sind meist entweder unnütz, oder noch öfter '

schädlich, da sie auf Kosten der Steuerpflichtigen gegeben werden. Fehlt es in einem Lande f

an irgend einer Waare, und kann der Ausländer wegen des durch den Mangel derselben l

erzeugten hohen Preises für seinen Überfluß einen vortheilhaften Absatz erwarten, so kommt I

er von selbst; fehlt es dagegen nicht a» der Waare, so wird er sich auch durch die Prämiennicht reizen lassen, seine Vorräthe herbeizuführen, denn was er an der Prämie gewinnt,muß er wieder am Preise verlieren. Der einzige Fall, wo sich solche Prämien etwa recht-fertigen lassen, mag der sein, wenn durch sic einer Hungersnoth abgeholfcn und die Zufuhrvon Lebensmitteln beschleunigt werden soll. Noch unnützer sind die Ausfuhrprämien >(s. d.), denn den Gewinn aus dem Handelsverkehr, welcher durch die Prämie erzeugt wird,bezieht dann nicht der Inländer, sondern der Ausländer. Wenn man daher nur die übri- !gen Mittel zur Förderung des Handels und dc-r Industrie nicht aus den Augen läßt, so !kann man solcher Prämien vollkommen entbehren.

Handelsrecht bezeichnet entweder diejenigen Ausnahmen vom Civilrecht, welchezum Vortheil oder Nachtheil des Kaufmannsstandes durch die Gesetze oder das Eewohn-beilsrecht eines Staats bestimmt sind, oder den ganze» Inbegriff der durch Gesetze oderGewohnheit (Usancen) über den Handel (s. d.) und alle mit ihm nothwendig oder ge-wöhnlich verbundene Geschäfte festgesetzten Rechtsgrundsätze. Dann pflegt man das Han-delsrecht wol auch wieder nach seinen Hauptgegenständen einzutheilen und von einem Wech- ssel-, Assecuranz-, Bodmerei-, SpeditionS-, Mäkler- und Fuhrmannsrecht zu sprechen.

Durch daS Handelsrecht in der ersten Bedeutung, welches man auch Kaufmannsrecht neu- !nen könnte, wird gewöhnlich bestimmt, wer in einem Staate zum Handel überhaupt oder ^zu einer besonder» Art desselben, z. B. dem Groß - oder Kleinhandel, ausschließlich befugt;in welchem Alter man zu den kaufmännischen Verpflichtungen fähig sein; welche Schramken das Handelsrecht der Juden haben; was für eine Art Handel den Handwerkern, oderavf<>en Dörfern gestattet; ob und wann das Hausiren geduldet werden soll; welche Be-weiskraft denHandlungsbüchern (s. d.) zuzuschreiben sei; welche Befugnisse die Meß- ?und Marktfreiheit in sich fasse und wie lange sie dauere; welche Rechte das Stapel- und ?Kranrecht (Stadteinlagerecht,iju» emporii, gensrii) einer Handelsstadt gebe; wer undwelche Rechtssachen der Gerichtsbarkeit der Han dels ge richte (s. d.) unterworfen seien; ''welche Vorzüge bei entstehenden Bankrotten der Commissionnair wegen seiner auf die in