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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
Entstehung
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623
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Handelsgewächse Handelskammern 623

rer Einzelner zu gemeinschaftlicher Betreibung eines Handelsgeschäfts, entweder eineroder mehrer bestimmter einzelner Unternehmungen oder eines fortlaufenden Handels. DieseGesellschaften stehen unter dem gemeinen bürgerlichen Recht; ihre Verhältnisse unter sichkönnen sie durchVerträge bestimmen; für die Gesellschaftsschulden haften nach dem neuernRecht der meisten europ. Länder die sämmtlichen Gesellschaftsglieder mit ihrem ganzenVermögen. Doch hat man auch stille Gesellschafter, welche nur mit einem bestimmten Ca-pital an der Gesellschaft Antheil nehmen, und über dieses hinaus von den Gläubigern nichtin Anspruch genommen werden können. Die größern Handelsgesellschaften und Corpora-tionen lassen sich unter drei Classen bringen. Diese sind: I) die bloßen Kaufmannsgil-den, Innungen der Kaufleute in den größern Städten, welche blos den Zweck haben, theilsder Kaufmannschaft eine bestimmte Stellung in der Gemeinde zu geben, theils in dem Be-triebe des Handels eine gewisse äußerliche Ordnung zu erhalten und gemeinschaftliche Ein-richtungen, z. B. Börse, Waarrnhäuser, Docks u. s. w., zu unterhalten. 2) Die zu einembesonder» Handelszweige ausschließlich berechtigten und dazu meist mit gewissen Privile-gien unter Beobachtung gewisser Vorschriften versehenen Handelsgesellschaften, bei wel-chen aber ein Jeder im Übrigen ganz für seine eigene Rechnung handelt. Das Gesellschaft-liche bei denselben besteht eigentlich nur darin, daß sie gegen Erlegung eines Eintrittsgel-des Mitglieder aufnehmen, d. h. die Theilnahme an ihrem Handelsprivilegium verleihen,und gemeinschaftlich ihre Rechte und Interessen vertheidigen. Übrigens findet bei ihnenkeine Direktion des Handels statt, sondern Jeder betreibt sein Geschäft dem Inhalte desPrivilegiums zufolge nach eignem Gutdünken, weshalb auch keiner für den andern haftet.3) Gesellschaften mit zusammengcschossenen Capitalien zu gemeinschaftlichem Handelsbe-trieb, wie z. B. die Englisch-ostindische Compagnie (s.Ostindien), die engl. Pelz-Han-delsgesellschast in Nordamerika, die niederländ. Handelsgesellschaft und die ruff.-amerikan.Compagnie in Petersburg. Von den vielen Unternehmungen dieser Art sind die meistenzu Grunde gegangen, theils weil sie übel berechnet waren, theils weil die Directoren zugroßer Verantwortlichkeit ausgefetzt und daher nicht für schnelle Entschlüsse geneigt sind,zu welchen der einzelne Unternehmer sogleich bereit ist, und theils, weil ihnen das Interessefehlt, welches diesem beiwohnt.

Handelögewächse heißen solche Pflanzen, die der Landwirth nicht zur Ernährungvon Menschen und Thieren, sondern durch weitere Verarbeitung von anderer Seite zurBefriedigung verschiedener menschlicher Bedürfnisse anbaut. Dahin gehören die Öl-, Ge-spinnst-, Farbe-, Gewürz-, Arznei- und Fabrikpflanzen. Der Anbau der Handelsgewächseist nur da vortheilhaft und lohnend, wo das Klima mild, der Boden von Qualität gut, woDünger in Überfluß und die Handarbeit nicht zu kostbar ist. Auch setzt der Handelsge-wächsbau eine größere Intelligenz von Seiten des LandwirthS voraus.

Händelsheller, Händleinsheller oder Handelsheller, ist eine deutscheScheidemünze de- Mittelalters. Sie war in Pfenniggröße und von dünnem Silberblech,aber zweiseitig geprägt. Der AverS zeigte ein Ankerkreuz mit vier Punkten, der Reversdagegen den kaiserlichen Handschuh als Zeichen der verliehenen Münzgerechtigkeit. DieseMünze wurde zuerst seit 1228 in der schwäb. Stadt Hall (s. d.) geprägt, und von ihr er-hielt sie den Namen (Hallen,!», Häller, nämlich Pfennig). Später prägten auch Nürn-berg und seit >385 Augsburg und Ulm diese Münze. Jede dieser vier Städte setzte in dieMitte der Hand ihr Stadtzeichen zur Unterscheidung des Gepräges. Später wurde derHäller auch an andern Orten geprägt, aber immer mit dem Prägezeichcn dieserStädte.Ürsprünglich waren sie aus fünflöthkgem Silber geprägt und eS gingen 25 auf da- Loth,also 40« auf die Mark. Gewöhnlich wurden sie nicht gezählt, sondern gewogen, und manrechnete nach „Pfund Häller". Den Namen Händelshäller führen sie nach dem Gepräge,der Hand; wegen des Kreuzes wurden sie zuweilen auch Kreuzhäller genannt. Seitdem l S. Jahrh. kamen sie allmälig außer Gebrauch und nur der Aberglaube beschäftigtesich fortan mit ihnen, indem man arm ahm,, daß ihr Besitz Glück und Wohlstand erzeuge.Man hob sie sorgfältig auf, mauerte sie in Gebäude u. s. w., um so das Glück zu bannen.

Handelskammern, Handelscollegien oder Commerzkammcrn nenntman die durch den Staat veranlaßten Vereinigungen bedeutender Kaufleute in den großem