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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
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622 Handelsgesellschaften

ein eigenes Handelsgericht ein; so auch in Bohcn im I. > 636. Selbst die Reichsgescß- >gebung foderte die deutschen Fürsten und Handelsstädte zu Errichtung von Handelsgerich- >tcn auf, z. B. die Neichsabschiede von 165-1 und >668 und das kaiserliche CommissionS-decret vom 16. Oct. >668. In vielen Handelsstädten waren jedoch die Handelsgerichtenicht sowol ganz für sich bestehende Behörden, als vielmehr eine Abthcilung des Stadtge-richts, wie z. B. in Frankfurt am Main und in Leipzig, dessen Handelsgcrichtsordnung sichvom I. l682 datirt. Die allein für den Scehandel bestimmten Handelsgerichte führendenNamen Admiralitätscollegium (s. Admiral), wie z. B. das zu Hamburg 1623 errich.tete. Eine bestimmtere und gleichmäßigere Einrichtung erhielten die nach Vorschrift des ,„Olle rle commerce" vom I. 1868 errichteten franz. Handelsgerichte. Die innere Ein-richtung der Handelsgerichte ist gewöhnlich die, daß ein Theil ihrer Beisitzer, oder doch ihrePräsidenten, Rechtsgelehrte sind, der andere Theil aber aus erfahrenen Kaufleuten besteht,die indeß mehr die Eigenschaft gutachtlicher Rathgcber über Eigenheiten des Handels alseigentlicher Richter haben. Actuarien, Registratoren, Copistcn und Boten haben die Ge-schäfte der Expedition zu besorgen. Vor das Forum der Handelsgerichte gehören gewöhn-lich alle auf Handelsangelegenheiten, Wechsel, Assecuranzen, Schiffahrt, Bodmerei, Ha-verci u. s. w. sich beziehende Rechtsstreitigkeitcn, und cs haben sowol Einheimische alsFremde, die an dem Orte handeln und daselbst getroffen werden, Handelsfrauen, Schiff«oder Fuhrleute, welche Kaufmannsgüter abzuliefern haben, u. s. w. vor ihnen Recht zuleiden. Das Verfahren ist meist mündlich und gegen das Verfahren der gewöhnlichen Pro-ceffe sehr abgekürzt. Nach dem franz. Handelsgesetzbuche soll jedes Handelsgericht aus ^einem Gerichtspräsidenten, mehren Richtern, deren Zahl nicht unter zwei und nicht überacht betragen darf, sowie einigen mit der Menge der Geschäfte im Verhältniß stehendenStellvertretern der Richter (supplesnts), einem Gerichtsschreiber und einigen Huissicrsbestehen. Die Mitglieder eines Handelsgerichts werden aus den angesehensten Kaufleuten lgewählt; jeder Kaufmann, der 36 Jahre alt ist und seit fünf Jahren mit Ehren gehandelt Ihat, kann zum Richter ernannt werden; der Präsident muß 46 Jahre alt sein und schonvorher ein richterliches Amt bekleidet haben. Die Gewählten verwalten ihr Amt zwei -Jahre und zwar unentgeltlich; erst nach Verfluß eines Jahrs nach Niederlegung ihrerStelle dürfen sie wieder gewählt werden. Die Formen der stanz. Procedur sind mit denmateriellen Principien des deutschen Proceßrechts verschmolzen in dem neuen HamburgerHandelsgerichte von 1816. Auch hier besteht das Richtcrpersonal aus Kaufleuten, denenjedoch in jeder von beiden Kammern ein juristischer Präsident vorsteht. Erstere sind auf lfünf Jahre, letztere permanent in ihrem Amte. An die Stelle des schriftlichen Verfahrens !im ordentlichen Proceß treten mündliche Parteivorträge; zugleich findet in der RegelÖffentlichkeit statt; doch die Zeugenverhörc erfolgen nur im Beisein beider Parteien undihrer Anwälte. Der Beklagte ist verpflichtet, im Anfang des Protestes bei der zweitenCitation zu erscheinen, wenn er sich nicht dem Contumacialverfahren aussetzen will, undEinreden, Replik u. s. w. folgen in der Regel unmittelbar aufeinander, sodaß schon in derersten Sitzung die Basis zu einem Erkenntniß gegeben und jede Sache in Einer Audienzspruchreif verhandelt wird. Schnelligkeit und Wohlfeilheit der Entscheidung werden die-sem Gerichte ebenso nachgerühmt, wie es zur Herbeiführung einer constantern Praxis mit Ibeigctragen haben soll. Das leipziger Handelsgericht ist in ähnlicher Weise wie das Ham-burger besetzt, nur daß in der Regel nächst dem Präsidenten noch ein juristischer Rath inden Sitzungen zugegen ist. Die Citationen erfolgen zur je nächsten Sitzung, und die dritteist Realcitativn. Das gesetzlich vorgeschriebe»« mündliche Anbringen der Klage reducirtsich in der Praxis auf ein Ablesen derselben, die Einlassung soll bis Abends zum Schluffedes Gerichts geschehen, was jedoch auch durch Compromiß geändert werden kann, und da,sowie die Sache in den ordentlichen Proceßgang einschlägt, fast gar keine Abweichungenvon den sonstigen Proceßformen eintreten, so liegt das Vorzügliche des Handelsgerichts- >proceffeS außer der Kürze der Citationsfrist hauptsächlich in der bei Einräumung der Klage ,im Executivprvkesse sofort erfolgenden Entscheidung und Execution, welche letztere zumeistdurch Arrest gegen die Person vollstreckt wird.

Handelsgesellschaften oder Handelsvereine heißen die Verbindungen meh»