Handelsgerichte 621
velsfreiheit i» der eine» Bedeutung, in welcher man die Entfernung aller vermeinten Lei-tung durch Verordnungen darunter versteht; denn auch die bestgemeinten Maßregeln derGesetzgebung für das Innere des Handels wirken in der Regel nur nachtheilig. DiezweiteBedeutung der Handelsfreiheit ist die Befugniß, alle Gegenstände des Verkehrs entwederganz zollfrei oder doch gegen mäßige Abgaben aus- und einzuführen. Über wenige Dingehört man so widersprechende Urtheiie als über die Frage: ob Handelsfreiheit dem Natio-nalwohlstande zuträglich oder nachtheilig sei? Ausgemacht ist es, daß alle Nationen amglücklichsten sein würden, wenn eine jede, ohne die andere in dem Anbau ihres Landes, inihrem Gewerbfleiße und Handel einzuschränken, den größten Fleiß und Scharfsinn aufihre eigenen Arbeiten verwendete, und wenn dabei d»r Lausch unter allen uneingeschränktwäre. Noch hat es nämlich kein Land gegeben, welches Capital genug besessen hätte, umalle Eewerbszweige bis rum höchstmöglichen Grade der Vollkommenheit zu treiben, umnicht nur alle Erzeugnisse, die sein Boden tragen konnte, hervorzubringen, sondern auchzugleich diese gehörig zu verarbeiten und damit nach entfernten Gegenden zu handeln.Einzelne Volker haben in gewissen Gcwerbszwcigen Vorzüge vor andern; wenden sie da-her ihren Fleiß und ihr Capital vorzüglich auf diese, so werden sic unfehlbar den größtmög-lichsten Gewinn erzielen. Sind gewisse Waaren vom Auslande wohlfeiler zu erhalten,als man sie zu verfertigen im Stande ist, so ist es natürlich vortheilhafter, sie gegen einenTheil der Erzeugnisse, die man wohlfeiler als das Ausland prvducirt, einzutauschen, alssie selbst verfertigen. Man sagt wol, ein Staat könne den Grundsatz der unbeschränktenHandelsfreiheit nicht annehmen, wenn alle andern den entgegengesetzten befolgten. Zndeßist dies mehr Einbildung als erwiesene Wahrheit, und jedenfalls treten die Fälle öfter em,daß der die Freiheit beschränkende Staat dadurch mehr verliert und der der Freiheit erge-bene Staat mehr gewinnt, wenn er die Freiheit bestehen läßt, als wenn er Repressaliengebraucht; denn oft schaden ihm diese ebenso viel als die Sperre der fremden Staaten.Die Handelsfreiheit kann nicht von Seiten des Rechts als unverletzbar vertheidigt wer-den, und die Frage: ob und wann der Handel einzuschränken sei? ist blos politisch zu ent-scheiden; dessenungeachtet ist sie von allen Negierungen zum Verwaltungsgrundsahe zuerheben, dem sie sich möglichst nähern müssen und von welchem sie nur in höchst dringendenFällen abweichen dürfen. Insbesondere muß dieser Grundsatz im Binnenverkehre strengbefolgt werden.
Handelsgerichte sind besondere, von den gewöhnlichen Civilgerichten verschiedeneTribunale, die alle in einer Handelsstadt oder in einem bestimmten Sprengel vorfallendeStreitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten des Kaufmannsstands, über Handcls-angelegenheiten und mit dem Handel verwandte Gegenstände, unter Zuziehung erfahrenerKaufleute, durch ein abgekürztes Verfahren, wo möglich ohne proceffualische Weiterungen,schnell und nach Billigkeit entscheiden. Ihre allgemeine Einführung gehört dem Mittel-alter an und wahrscheinlich wurde in Pisa im l >. Jahrh. der erste Gerichtshof dieser Arteingeführt, der das vom Papste Gregor VII. tu 7.7 bestätigte pisanische Seerecht, aus wel-chem das „Ottnsnluto <Iel Iimre" zum Theil entlehnt sein mag, seinen Entscheidungen zuGrunde legte. (S. Seer echt.) Anfangs waren die Handelsgerichte nicht sowol öffentlichevom Staate angeordnetc Behörden, als vielmehr von der Kaufmannschaft freigewählkcund von der Staatsgewalt bestätigte Schiedsrichter, von deren Urtheilen man an einenebenso frei gewählten Appellationsrichter appellirte. Unter dem Namen HandelScon-suln wurden in den wichtigsten Handelsstädten Europas solche schiedsrichterliche Behör-den errichtet, die sich »ach und nach in wirkliche Gerichtshöfe verwandelten, auch, wenig-stens zum Theil, mit Rechtsgelchrten beseht wurden. Paul lll. bestätigte die Handelscon-suln zu Rom, und nachdem Franz II. 176» den pariser Kaufleuten gestattet hatte, ihreHandelsstreitigkeiten durch Schiedsrichter entscheiden zu lassen, wurde 1767 das Handels-gericht in Paris errichtet, welches aus einem Richter und vier Consuln bestand. Ein Glei-ches erfolgte nun sehr bald in allen wichtigen Handelsstädten Frankreichs. In Londonwurden schon unter Heinrich VII. besondere Richter in Handelssachen angestellt. Die Han-sestädte hatten bereits seit 1447 ei» Handelsgericht, dessen Vorsteher Alderman hieß. ZuNürnberg setzte mau 1621 unter dem Namen der verordmten Marktvorsteher ebenfalls