" Halsbandproceß Halsgerichtsordnung 589
! maligen Holland. Portraitmalerei; man strebte nicht, das Original zu idealisiren, sondernden ihm innewohnenden Charakter mit möglichster Energie ans Licht treten zu lassen, so-daß die Bildnisse H.'s und seiner Schulgenossen wenn nicht anziehend, doch immer psy-chologisch interessant sind. Erstarb »668 und hinterließ mehre Söhne, welche ebenfallsals Künstler genannt werden.
Halsbandproceß, s. Lamothe (Gräfin Le).
Halsbräune, s. Bräune und Croup.
Halseisen (immellae, franz. curcsn) waren sonst eine ziemlich allgemeine Art be-schimpfender Bestrafung, wobei dem an einem öffentlichen Orte ausgestellten Verbrecher1 ein eiserner Ring um den Hals gelegt, ihm auch wol ein Zettel mit der Bezeichnung seines, Verbrechens angeheftet wurde. Diese Strafe der Halseisen kam selbständig, gewöhnlich! aber in Verbindung mit einer andern schweren Strafe vor, und war in dem letztem Falle
! theils eine Schärfung, theils auch nur auf den Zweck berechnet, den Bestraften als einen
, gefährlichen Menschen zu bezeichnen. (S. auch Schandpsahl.)
> Halsgericht ist der jetzt ziemlich veraltete Ausdruck für Gericht über schwere Ver-
I brechen, auf denen harte Leibes- oder Lebensstrafe steht; im engern Sinne oder auch mit
! dem Beisatze „hochnotpeinlich" wird damit ein jetzt in den meisten deutschen Staaten ab-
! gekommener Gebrauch bezeichnet, der als der letzte Act des Criminalprocesses in den Fäl-
l len, wo auf Todesstrafe erkannt war, erschien. An dem Tage, wo diese Strafe vollstreckt
werden sollte, wurde derVerbrecher an einen freien Platz geführt, wo sich dieRichter schwarzgekleidet an einer schwarzen Tafel versammelt hatten. Hier wurde nun unter gewissenFormeln nochmals Gericht über den Verbrecher, dem jedoch das Todesurtheil schon vorherbekannt gemacht worden war, gehalten; er wurde der That nochmals angeklagt, dann be-fragt, ob er derselben geständig sei, hierauf das Urtheil ihm nochmals verkündigt, der Stabüber ihn gebrochen und er selbst dem Scharfrichter übergeben. Dieser Act war einer der? Überreste des öffentlichen Strafverfahrens der alten Deutschen, der in der Hals gerichts-! ordnung (s. d.) von »532 mit gutem Grunde beibehalten wurde, in der neuern Zeit aber^ zur leeren und oft anstößigen Ceremonie herabsank, daher die meisten neuern Gesetzgebun-I gen ihn entweder ganz aufgegeben haben oder doch durch passendere Formen zu ersehen be-müht gewesen sind.
Halsgerichtsordnung ist ein nicht ganz genauer Ausdruck für Criminalordnungoder Strafproceßordnung. Karl V. nannte die von ihm »532 als Reichsgeseh erlassenej Strafproceßordnung eine peinliche Gerichtsordnung; erst später erhielt dieselbe nach ihm
> den Namen Carolina (coustitutio criminalis (Prolins). Die Veranlassung zu diesemGesetze gaben ihm die fürchterliche Willkür, Unordnung und Grausamkeit, welche in denGerichten Deutschlands herrschend geworden waren, wo man auf die leichtsinnigste Weiseden Proceß mit der Folter anfing und beendigte oder auch ohne alle Proceßform unschul-dige Menschen hinrichten ließ. Schon seit dem ewigen Landfrieden sah man die Nothwen-digkeit ein, diese Greuel abzustellen; allein es hielt schwer, die Reichsstände zu gemeinschaft-lichen Maßregeln zu bringen. Ein tüchtiger Mann, welcher, ohne selbst Gelehrter zu sein,die Wissenschaft vielfach förderte, der Freiherr Joh. von Schwarzenberg (s. d.), wirkteam meisten dazu, daß endlich die Sache zu Stande kam. Als Landhofmeister des Fürstbi-schoss von Bamberg bewirkte er die Abfassung und Publication der bambergischen Hals-oder peinlichen Gerichtsordnung vom I. 1507, die»510 auch von den Markgrafen von
I Brandenburg und Franken als Landesgesetz angenommen wurde. Durch sie wurde die all-gemeine Reichscriminalordnung veranlaßt, die auf dem Reichstage zu Regensburg »532! zu Stande kam, für ihre Zeit ein Meisterstück genannt werden kann und außerordentlichwohlthätig gewirkt hat. Obschon mehre deutsche Fürsten, z. B. die Kurfiirsten von Sach-sen, Brandenburg und der Pfalz, Protestation dagegen einlegten, um ihre eigenen Landes-^ rechte und Gesetze gegen die gesetzgebende Gewalt des Kaisers und Reichs zu behaupten,so bekam sie dennoch endlich ein fast allgemeines Ansehen. Vgl. Malblanc, „Geschichte derpeinlichen Gerichtsordnung Karl's V?' (Nürnb. »783). DaS Verdienst dieses Gesetzbuchs: besteht hauptsächlich thei ls in der wissenschaftlichen Ausfassung des Strafrechts, theils inder Anordnung eines bessern, mehr auf den Schutz der Unschuld berechneten Ttrafverfah-