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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
Entstehung
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575
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^ Halbgefchwister Halbmond 575

, der Stadt ist ungewiß, ihren Glanz aber verdankt sie den Bischöfen, welche schon seit An-

> fang des 9. Jahrh. daselbst ihren Sitz hatten und deren Sprengel sich anfangs über Nord-! thüringgau, Hartinggau, Darlingau, Hassigau und Schwabengau erstreckte, bald aber,

zum Besten des neuerrichteten Erzbisthums Magdeburg, beschränkt wurde; doch wußten inder Folge die Bischöfe, namentlich bei Gelegenheit des Sturzes Heinrich des Löwen, ihreStiftsgüter ansehnlich zu vermehren und die Landeshoheit zu erringen, wie sie denn unterAuderm noch kurz vor der Säcularisation des Stiftes im I. 16-1 t die bedeutende Graf«

, schaft Regenstein an sich krackten. Die Reformation hatte schon seit dem J. 1542 im Bis«

, thum Eingang gefunden, doch wurde dasselbe erst 1648 durch den westfäl. Friedensschluj

i aufgehoben und als Fürstenthum (36 mM., einschließlich der Grafschaft Negenstein und

- der Herrschaften Derenburg, Lohra und Klettenberg, mit gegenwärtig 136000 E.), mit

- Sitz und Stimme auf dem Reichstage, an Kurbrandenburg gegeben. Durch den tilsiker

! Frieden wurde es 1807 an das Königreich Westfalen abgetreten und bildete darin den

Hauptbestandtheil des Saaldepartements; 1813 aber nahm es Preußen wieder in Besitzj und schlug es größtenteils zum Regierungsbezirk Magdeburg, das übrige kam zum Re-gierungsbezirk Merseburg. Vgl. Lucanus,Wegweiser durch H." (Halberst. 1843).

Halbgeschwister oder Halb gebürt, im Gegensatz zu rechten vollbürtigen Ge-schwistern oder voller Geburt, heißen Diejenigen, welche nicht beide Altern, sondern nur^ entweder den Vater oder die Mutter miteinander gemein haben. Im erstem Fall werden

, sie cnn8klNFiiinei, im letztem uterini genannt. Gewöhnlick, obwol unrichtig, nennt man sie

> auch Stiefgeschwister. Die zusammengebrachten Kinder, d. h. Die, deren Vater einerseitsund Mutter andererseits einander geheirathet haben, stehen in gar keinem verwandtschaft-lichen Verhältnisse zueinander, haben auch kein gesetzliches Erbrecht gegeneinander und dür-fen ohne Dispensation einander heirathen. Nach neuerm röm. Recht stehen die Halbge-

, schwistcr den vollbürtigen in der Erbordnung nach, sodaß sie von denselben ausgeschlossen

1 werden; in entferntem Verwandtschaftsgraden macht aber die halbe Geburt keinen Unter-

schied. In einigen deutschen Ländern ist es jedoch noch der Fall, daß halbe Geburt einenGrad zurücktritt, was aber die neuere Gesetzgebung nach und nach aufhebt. So gibt dasköniglich sächs. Gesetz von 1829 der vollen Geburt bei gleicher Nähe mit halber den doppel-ten Erbtheil der letztem, aber keinen Vorzug in der Berechnung der Grade. Einen sehrnatürlichen Weg schlägt das franz. und das östr. Recht ein, indem es die Verlassenschaft inzwei Hälften thcilt, wovon die eine auf die väterliche, die andere auf die mütterliche Seitefällt; hierdurch bekommt die volle Geburt ein Erbrecht auf beiden Seiten, die halbe nurauf der einen.

Halbkuqel oderHemisphäre. In der Astronomie und Geographie denkt man! sich sowol die Erde, die man gewöhnlich als Kugel betrachtet, als das Himmelsgewölbedurch mehre Ebenen geschnitten, wodurch mehre Halbkugeln entstehen, die ihre besonder«Namen haben. So nennt man z.B. die Halbkugeln, die durch die Ebene des Äquators ge-bildet werden, die nördliche und die südliche Hemisphäre; ebenso sagt man, daß der Meri-dian eines jeden Orts die Erde und das Himmelsgewölbe in die östliche und die westlicheHalbkugel theile.

Halbmesser heißt bei den krummen Linien und bei der Kugel die Hälfte einesi Durchmessers. JmKreise und in der Kugel sind alle Halbmesser, auch Radien, d.i. Strah-; len, genannt, einander gleich: Krümmungshalbmesser, s. Krümmungskreis.

^ Halbmetalle nannte man sonst die Metalle, welche die Eigenschaft der Dehnbar-

keit, Zähigkeit und Biegsamkeit in einem nur geringen Grade haben, wie z.B. Spießglanz,, Nickel, Ärsenik u. s. w. Da jedock die Grade dieser Eigenschaften so unmcrklich ineinan-! Verfließen, daß sich eine bestimmte Grenzlinie nicht ziehen läßt, so hat man diese Eintheilungj neuerdings aufgegebcn.

Halbmond pflegt gewöhnlich als das Wappen des osman. Reichs betrachtet zuwerden, ist aber blos Jnsignie oder Wahrzeichen des Reichs und Volks. Ursprünglick sollder Halbmond das Wappen der Stadt Konstantinopel gewesen sein, nach deren Einnahmedurch die Türken es von diesen beibehaltcn und zu seinem gegenwärtigen Gebrauch, alsZeichen auf Moscheen, Minarets, Fahnen u. s. w., verwendet worden sei. Der türk. O r»