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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
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548
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548 Habakuk Habeas-Corpus-Acte i'

teten Ruf gewann er sich durch sein WerkÜber die Erkenntniß und Cur der chronischen ,Krankheiten des menschlichen Orgauismus" (3 Bde., Lpz. 181920). Unter seinen Pro-grammen, die sich durch classischeLatinität auszeichnen, sind dieIle »s» Kslirsi-^ri >»morbi8 non s^pkiliticis" (38 Stück, Lpz. 182737,1.) zu erwähnen. Sein Bruder,Karl Heinr. H-, geb. am 23. Nov. 1785, erhielt ebenfalls in Leipzig seine Bildung, woer auch 1805 als Doctor der Rechte promovirte, nachmals Mitglied des Schöppenstuhlsund nach der Auflösung desselben 1835 Rath beim neuerrichteten Appellationsgerichlwurde. Wie um seine Vaterstadt als Mitglied und Vorsteher der Stadtverordneten, so er-warb er sich um sein Vaterland als Abgeordneter in der zweiten Kammer der Ständever-sammlung, die ihn 1833 zum Vicepräsidenten und 1839 zum Präsidenten erwählte, all- lgemein anerkannte hohe Verdienste. Ein zweiter Bruder, Karl Friedr. H., geb. am13. Febr. 1788 zu Leipzig, wo auch er studirte, als Doctor der Medicin promovirte und i

dann als akademischer Docent lehrte, wurde l 828 Professor der Geburtshülfe und Di- !

rector des Entbindungsinstituts an der mcdicinisch-chirurgischen Akademie zu Dresden. I

Habäkuk, ein hebr. Prophet, nach apokryphischen Nachrichten aus Bethzoker im ^Stamme Simeon, lebte unter dem Könige Jojakim, gegen 600 v. Ehr., zur Zeit der erstenEinfälle der Chaldäer in das Reich Juda. Auf diese beziehen sich seine im Alten Testa-mente aufbewahrten und zum Theil echt lyrischen Weissagungen, Er schildert zunächst ,die wilden Horden der Chaldäer, fügt dann Klagen über ihren Übcrmuth gegen andere iNationen und die Ahnung ihres^Falls bei und schließt mit der Hoffnung auf Wiedcrher- !stellung der hebr. Nation. Eine Übersetzung dieser prophetischen Rede lieferte Justi (Lpz. i1821). Vgl. Delitzsch,De Dabacuci proplmtae vita atcjue aetste" (Lpz. 1832).

Habäner, s. Böhmische Brüder.

Aabkas-Corpus-Acte. Dsbsas Corpus heißt in der engl. Gerichtssprache über-haupt eine richterliche Verordnung, einen Gefangenen zum Zwecke der Rechtspflege voneinem Gerichtshöfe zu einem andern zu bringen. Nach dem jedesmaligen Zwecke der Ver-ordnung erhält dieselbe einen verschiedenen Namen, und es gibt überhaupt sieben Artenvon Habeas-Corpus-Verordnungen. Die beiden gewöhnlichsten Arten sind das Dabess c»r- «1 >»s all lacieuckum et recipienclum und das Dalieas coijnis acl siibjicieiillum. Durch dierrstere wird eine Civilrechtssache auf den Antrag des Verklagten von einem Untergerichtean die Obergerichte in Westminster gebracht, und weil bei der Auslieferung des Verklag-ten das Untergericht zugleich den Tag und die Ursache (causa) der Verhaftung desselben !anzugeben hat, so heißt sie gewöhnlich Dabess coi^us cum causa. Die zweite ist in Cri-mininalsachen üblich und das wirksamste Schutzmittel der persönlichen Freiheit gegen un- igesetzliche Verhaftung. Eine solche Habeas-Corpus-Verordnung kann von einem jeden jder drei obersten Gerichtshöfe erlassen werden, selbst während der Ferien, sowolvom Ober- ^richter wie von jedem andern richterlichen Mitglied«, jedoch nur auf ausdrückliches Begeh-ren, nicht von AmtSwegen und nicht ohne Angabe der Ursache, und hat in allen Theilen desKönigreichs Kraft. Ist aber die Verordnung crtheilt, so muß der Gefangene sogleich demGerichte zur Verfügung gestellt werden. Die persönliche Freiheit war demnach schon durchdie ältesten Rcchtsgewohnheiten der Engländer geschützt. Doch eine noch festere Bürg-schaft erhielt sie durch spätere Verfassungsgesetze. Die 51az;ua ciiarta bestimmte, daß keinfreier Mann verhaftet oder eingckerkert werden soll, außer durch ein gesetzliches Urtheil >seines Gleichen (ae^ualium) oder durch ein Landesgesetz, und manche alte Statuten ver-ordneten, daß Niemand verhaftet oder eingckerkert werden dürfe, als in Folge einer lega-len Anklage und eines rechtlichen Processes. Allein in den ersten Jahren der RegierungKarl s I. erklärte der Gerichtshof der Kingsbench, daß auf ein Dabeas cnr^us kein Gefan-gener ausgeliefert werden könne, wenn er, obgleich ohne Angabe der Ursache, auf besonder»Befehl des Königs oder durch die Lords des Geheimen Raths verhaftet worden wäre. Da-her wurde in der Erklärung des Parlaments von >627 über die allgemeinen Freiheitender Engländer (der Petition olUz-tits) unter Andern, ausgesprochen, daß kein freier Mannverhaftet oder gefangen gehalten werden solle, ohne Angabe einer Ursache, wogegen er sichdem Gesetze gemäß vertheidigen könne. Mehre Umgehungen auch dieses Gesetzes gabennoch unter Karl's I. Regierung Anlaß, dasselbe durch Parlamentsacten genauer zu bestim-