Gütergemeiuschast
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die G. nun zurückzahlen sollte, und da er dies nicht wollte oder konnte, so kam die Sachevor die Gerichte und endete damit, daß Faust die Druckerei behielt, die er dann mit Pet.Schösser von Gernsheim gemeinschaftlich fortsetzte und vervollkommnete. Durch die Un-terstützung eines Mainzer Rathsherrn, Konr. Hummer, wurde G. indeß von neuem in denStand gesetzt, im folgenden Jahre eine Presse anzulegen, in welcher wahrscheinlich „Her-mann! Ue 8alcki8 speoilmn sacerUotuin" (in Quart, ohne Datum und Namen des Dru-ckers) gedruckt wurde. Auch sollen hier, wie Einige behaupten, vier Ausgaben des Dona-tus erschienen sein, die jedoch von Andern der Osficin Faust's und Schössers zugeschriebenwerden. Bereits l >157 erschien das lat. „ksalterünn", mehr einkreviarium, welches Psal-men mit Antivhonien, Collecten u. s. w. vermischt und zum Chorgebrauche für Sonn- undFesttage angeordnet, enthält. Dieses durch die Nennung des Druckers und Druckorts, so-wie des Jahrs und Tags (13. Aug.) seiner Vollendung merkwürdige erste Druckerzeug-niß, welches die neuere engl. Bibliomanie durch Dibdin auf 10000 Pf. St. schätzte, warmit einer typographischen Eleganz gedruckt, welche hinlänglich beweist, wie schnelle Fort-schritte die ncuerfundene Kunst machte und mit welchem rühmlichen Fleiß sie getriebenwurde. (S. Buchdruckerkunst.) G.'s Druckerei bestand bis 1365 in Mainz. Umdiese Zeit wurde er in den Adclstand erhoben. Er starb am 2a. Febr. lass. Vgl. Ober-lin, „blssai tl'iinnale-! <Ie la vie l!e 6." (Strasb. 1801) und Nee de la Rochelle, „lrloALbistoritjne <ie 3. 6." (Par. 18lI). Schon früher wurde G. im Hofe des Castnogebäudcszu Main; (dem Hofe zum Eutenberg) eine Statue von Sandstein errichtet; eine bron-zene Statue aufdem Gutenbcrgsplatze dafelbst erhielt er 1837. Die namentlich in Deutsch-land mit vielem Glanze und rühmlicher Begeisterung begangene vierte Säcularfeier derErfindung der Buchdruckerkunst im I. 1830 rief eine große Anzahl von Schriften überdie Wiegenzeit dieser Kunst und den Erfinder derselben hervor, welche allein eine nicht un-bedeutende Literatur bilden.
Gütergemeinschaft (commnnio bonorum) nennt man das Verhältnis welchesin vielen Ländern nach neuern Rechten zwischen Eheleuten in Beziehung auf ihr Vcrmö-gen bestand, während das röm. Recht beide Gatten hierin mehr voneinander unabhängigzu halten suchte, indem eS dem Ehemann an der Mitgift der Frau (äos) zwar Nutznießunggestattete, der Frau aber das Eigenthum und die Zurückgabe durch gesetzliche Hypothekauch gegen die Gläubiger des Manneö sicherte, unter-den Ehegatten Schenkungen undBürgschaften der Frau für den Ehemann verbot und ein eigentliches Erbrecht zwischenMann und Frau nicht anerkannte. Diesem röm- Dotalsystem trat die german. Güterge-meinschaft gegenüber, welche sich in vielen Gegenden Deutschlands und Frankreichs, aberwieder mit unendlicher Mannichfaltigkeit der Bestimmungen, aus dem Rechte des Man-nes über die Person und das Vermögen der Ehefrau entwickelte und der zufolge zunächstwol nur die Gläubiger des Mannes sich an das zugebrachte Vermögen der Frau haltenkonnten, dann aber auch ein wahres gemeinschaftliches Eigenthum, wovon die Lehengüterund meist auch die Stammgüter beider Theile ausgenommen waren, zwischen Beiden ent-stand, und endlich ein gegenseitiges Erbrecht sich bildete. In manchen Gegenden beziehtsich diese Gemeinschaft auf alle Güter, die Lehen ausgenommen, auch auf die ererbten un-beweglichen (allgemeine Gütergemeinschaft), in andern nur auf die Errungen-schaft, d.h. die während der Ehe erworbenen Güter (partielle Gütergemeinschaft).Eine sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft findet zuweilen nach dem Todedes einen Ehegatten statt, wenn Kinder aus der durch seinen Tod aufgelösten Ehe seineErben sind, ein Verhältniß, das thcils einzeln durch Abschichtung (s. d.) der Kinder,theils durch den Tod des überlebenden Ehegatten gelöst wird. Die Gütergemeinschaft trittin einigen Ländern ein gleich mit Vollziehung der Ehe, in andern, wenn die Ehe Jahr undTag bestanden hat, in noch andern erst, wenn die Ehe beerbt ist, d. h. wenn Kinder in der-selben erzeugt worden sind, mögen sie auch wieder sterben. Die Gütergemeinschaft kannauch durch Vertrag zwischen den Eheleuten gestiftet, und, wo sic gesetzlich ist, durch Ver-trag ausgeschlossen werden. Dieselbe ist bei der häufigen Unbestimmtheit der Gesetze undStatuten eine reiche Quelle für die juristische Casuistik und Polemik, und selbst für dieGesetzgebung ist es so zweifelhaft, welches das Billigere und Zweckmäßigere sei, daß z. B,