Guillotine
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Schwaben wurde 1268 zu Neapel durch eine von den Deutschen sogenannte welsche Fallehingcrichtet. Auch in Deutschland bediente man sich im Mittelalter eines der Guillo-tine ähnlichen Instruments, das man die Diele, den Hobel oder Dslabra nannte; dochwirkte dabei das Eisen nicht durch den Fall, sondern wurde durch den Nacken des Hinzu-richtendcn gestoßen. Die älteste Spur dieses Instruments in Deutschland findet sich inZittau, wo im I. >360 fünf Männer wegen Diebstahl mit dem Fallbeile hingerichtet wur-den. Seit dem >7. bis tief ins >8. Jahrh. hinein wendete man in England, besonders aberin Schottland, unter dem Na-mcn der Jungfrau eine Köpfmaschine an, die sich von derGuillotine fast gar nicht unterschied. Daß man auch in Frankreich einen solchen Apparatfrüher kannte und gebrauchte, beweist die Hinrichtung des Herzogs von Montmorency,welcher der Beschreibung nach >632 zu Toulouse durch ein Fallbeil geköpft wurde. Auchbedienten sich noch im >8. Jahrh. die Niederländer einer Köpfmaschinc bei Hinrichtung derSklaven in ihren Colonien. Wie nun aber der Arzt Guillotin nicht der Erfinder der Ma-schine ist, so hat er auch nur, nach den öffentlichen Verhandlungen, die darüber gepflogenwurden, einen mittelbaren Antheil an deren Wiedereinführung in Frankreich. Als Mit-glied der constituirenden Versammlung schlug er derselben am >0. Oct. >7 80 vor, die To-desstrafe, um derselben das Schimpfliche zu benehmen, ohne Unterschied des Standes undVerbrechens auf einerlei Weise zu vollziehen und dabei irgend eine Maschine in Anwen-dung zu bringen, die den Act schneller und sicherer ausführe als die Hand eines Henkers.Als hierauf das neue Strafgesetzbuch in der Versammlung zur Verhandlung kam, wurdeam 21. Dec. auf Euillotin's Vortrag aus Gründen der Humanität die Gleichförmig-keit der Todesstrafe ohne Unterschied des Standes und Verbrechens als Gesetz ausgespro-chen und die Bestimmung hinzugefügt, daß die wenigst grausame der Hinrichtungsartcneingeführt werden solle. Von der Anwendung einer bestimmten Todcsart, oder gar voneiner Maschine war damals noch keine Rede. Erst als in der Mitte des I. >791 die Ver-handlungen über den Strafcodex wieder ausgenommen wurden, bestimmte man sich imJuni, auf Antrag des Deputieren Felix Lepelletier, in einem besonder» Gesetze für dieHinrich-lung durch das Köpfen. Als die Gesetzgebende Versammlung an die Stelle der constitui-renden trat, war das eigentliche Verfahren, welches man bei dem Köpfen anwendcn wollte,immer noch nicht entschieden, und eine große Anzahl von Vcrurthcilten harrte in den Ge-fängnissen dieser letzten Entscheidung entgegen. Der Gesetzgebende Ausschuß wendete sicbendlich an den Secretair des Collegiums der Wundärzte, den Doctor Ant. Louis (geb. zuMetz >723, gcst. zu Paris >792), und federte von demselben einen mvtivirtcn Berichtüber die nach dem Gesetze von >79l angemessenste Weise der Enthauptung. Louis ent-sprach diesem Aufträge in seinem Berichte vom 7. März >792, in welchem er sich, naclroen aufgestellten Grundsätzen, zunächst gegen die Hinrichtungsmethoden verschiedener Län-der aussprach, dann auf die Zweckmäßigkeit der in England in Gebrauch gewesenen Köpf-araschine zurückkam und endlich einen dieser ähnlichen Mechanismus empfahl, von dem erüberzeugt sei, daß er nicht nur leicht ausführbar, sondern daß er auch den Anfoderungenvon Schnelligkeit und Sicherheit entsprechend sein werde. Die Gesetzgebende Versamm-lung formirte hierauf am 20. März, auf Vortrag des Deputaten Carlicr, aus den Vor-schlägen Louis' ein Gesetz, das der König am 25. März bestätigte. Zur Consiruckion undVollendung der vvrgeschlagenen Maschine fand sich ein deutscher, zu Paris wohnenderMechaniker, Namens Schmitt, der mit Zustimmung des Ministers Roland unter derAufsicht Louis' das Modell anfertigte, welches nun die Regierung ohne Zögern in Holzausführen ließ. Schon am > 9. Apr. wurden mit diesem Hinrichtungsapparate zu BicetrrVersuche an drei Cadavern gemacht, welche den gehegten Erwartungen durchaus entspra-chen. Man errichtete nun die Maschine auf dem Ercveplatzc zu Paris und vollzog mitderselben die erste Hinrichtung am 25. Apr. >792 an dem Straßcuräuber Nie. Jacg.Pelle-tier. Anfangs nannte man das Instrument nach dem Namen seines eigentlichen UrhebersI^ouisetts oder petite I^unison. Bald stellte sich jedoch, in Rücksicht der ersten AnträgeGuillotin's, im Munde des Volks wie im offiziellen Gebrauche die Bezeichnung 6>ii»<>tiu<-fcst. Auch in den übrigen Städten Frankreichs wurde nun die Guillotine cingeführt; dochsktzte man sie hier gewöhnlich aufNäder. um sie vom Richtsätze weg, oder selbst von einem