Grundriff Grundsteuer 483
sen Beziehungen jetzt allerdings in einer Zeit des Übergangs. Wenn sich im allgemeinenVerkehre ein rechtes Gleichgewicht feststellt, wenn Staats- und Gemeindeverfassung, Hy-potheken- und sonstige Gesetzgebung, Kirche und Schule ihre Pflicht thun, so mag manwol vertraue», daß immer allseitiger die Vortheile der neuen Freiheit genossen, ihre Ge-fahren vermieden werden und eine Verfassung sich anbahnt, welche die Vorzüge derneuern,an sich natürlichern und der allgemeinen Rechtsansicht der Zeit entsprechendem Agrarver-fassung mit denen der früher», wie sie in deren besten Zeiten gewesen waren, vereinigen mag.
Grundriß nennt man die graphische Darstellung der Grundfläche eines Körpers;so ist z. B. der Grundriß eines Würfels ein Quadrat, eines Kegels ein Kreis, eines Prismaoder einer Pyramide ein Vieleck. Im engern Sinne versteht man unter Grund riß die Dar-stellung der Grundfläche eines Gebäudes oder einer Maschine, der, streng genommen, nureine von den Umfangslinien eingeschlossene Fläche bildet. Um aber eine genauere Einsichtdes Gebäudes u. s. w. zu erlangen, schiebt man dem Grundrisse einen horizontalen Durch-schnitt unter, dessen Ebene etwas über die Grundfläche liegt, und erlangt dadurch den Vor-theil, die Vertheilung des Raumes der Grundfläche, z. B. die Abtheilungen eines Ge-bäudes, einzelner Maschinentheile u. s. w. mit darstellen zu können. Fälschlich nennt manzuweilen auch obere Ansichten der Maschinen Grundrisse, bei denen sich die Theile nichtmehr durchschnitten, sondern mit ihrer vollen plastischen Oberfläche zeigen.
Grundsatz, s. Grund und Princip.
Grundsteuer. Daß, wenn die einzelnen Staatsgenossen nach dem Verhältnisse ih-res Einkommens besteuert werden sollen, auch das aus der Bewirthschaftung des Bodens- stammende Einkommen einen beträchtlichen Beitrag liefern muß, liegt am Tage. Es ist^ aber auch in der Thal die Grundsteuer eine der ältesten, bei den Finanzmännern beliebtestenSteuergattungen und hat namentlich früher den größten Theil der Steuereinkünfte gelie-fert, ist auch jetzt noch in vielen Staaten in bedeutender Höhe geltend. Das macht, dieseSteuer heftet sich an ein Object, das nicht verborgen, über das keine Täuschung verbreitetwerden kann und das dem Staate ein sicheres, nicht entziehbares Pfand für den Steuer-! pflichtigen bietet. Deshalb sah man auch bald von demPflichtigen eigcntlichganz abundbe-trachkete vielmehr das Grundstück als belastet. Man besteuerte dieses, je nach seinem rei-nen, oder rohen oder, was das Wichtigste, nach seinem natürlichen Ertrage, d. h. nach dem,den es bei landüblichcr guter Bewirthschaftung bringen mußte und kümmerte sich nichtdarum, in welchen Verhältnissen sein Besitzer stand. Da nun der Ertrag des Grundeigen-thüms weniger wechselvoll, als der irgend eines andern Geschäfts ist, denn die Verschieden-heiten des Ernteertrags der einzelnen Jahre gleichen sich in nickt zu langen Durchschnitts-zeiten aus, da ferner die dem Boden aufliegende Steuerlast in der Regel als gleichbleibcndbetrachtet werden konnte, wie denn Jahrhunderte lang wol eine allmälige Erhöhung, aberkeine Verminderung stattgefunden hat, und doch auch Erhöhung und Verminderung im-mer im Verhältnisse zu dem ursprünglichen Anschläge der einzelnen Güter eintraten, soverwuchs die Grundsteuer mit dem Boden, wurde bei Kauf und Verkauf der Güter in An-schlag gebracht, ihr Capitalbetrag vom Preise abgezogen und hörte damit auf, eine Steuerzu sein. Sie verwandelte sich in eine Capitalverminderung für Den, dem die Steuer oderI ihre Erhöhung zuerst aufgelegt wurde. Der nächste Erwerber gab um so viel weniger für
i das Gut, als durch die Steuer verzinst wurde. Er konnte nun nicht eigentlich sagen, daß er
besteuert werde; denn ohne die Steuer hätte er das Capital nicht mehr, was er jetzt vom^ Kaufpreise zurückbehalten hat und nutzen kann, oder hätte ein entsprechendes Capital auf-borgen und dem Gläubiger verzinsen müssen. Deshalb hat man auch gesagt, alle Grund-steuerregulirung sei überflüssig und der Verkehr besorge diese Ausgleichung weit besser.Jndeß ganz ist dem doch nicht so; denn theils kommt diese Ausgleichung des Verkehrs beiallen Erhöhungen der Grundsteuer oder außerordentlichen, etwa in Kriegszeiten austreten-den Belastungen, bei denen dann natürlich die Ungleichheit um so schmerzlicher empfundenwird, nicht zu Hülfe; theils ist die Steuer eine eiserne, unabwälzbare Last, während dasdurch sie ersparte Capital verloren gehen, das in ihrer Ermangelung Avfzuborgende oderMehroerwendete ausgespart werden kann; theils ist auch der Schein eine Macht auf Erden,
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