Grnndeigenthum 48l
Nachkommen zu bewahren, oder doch das gutgchaltene, das verbesserte Gut entsprechendverwerthen zu können, es mit Sicherheit wagen kann, Mühe und Capital in den Bodenzu wenden?
Die Agrarverfassung des Mittelalters sicherte das Privateigenthum des Bodensund legte hohes Gewicht auf die Formen seiner Übertragung, die in den fcühern Zeitenselbst eine Hauptthätigkeit der Provinzialversammlungen war, aus denen sich die Land-tage entwickelten, überhaupt auf die Sicherheit der Besihtitel und aller Rechtsverhältnissedes Grundeigenthums, das sie vielfach unter die Gewähr der Gemeinde stellte. Den Be-trieb der Wirtschaft auf dem einzelnen Bodentheile beengteste wenigstens aus dem Grundewirtschaftlicher Bevormundung zum vermeintlichen Besten der Einzelnen und des Gan-zen nicht leicht, vielmehr gehört diese Bevormundung mehr den. nüchternen, engherzigenNühlichkcitsrichtungen des 18.—18. Jahrh. an. Wol aber beengte das Mittelalter diePrivatwirtschaft indirect und unbewußt durch mancherlei den Boden belastende und denVerkehr mit ihm und auf ihm erschwerende Verhältnisse, die man nicht des Bodens ui>dseiner Bebauung willen, sondern im Interesse Berechtigter, oder als eine damals leich-tere Form der Besteuerung Belasteter, oder im damaligen Interesse des ganzen Standsgefördert hatte. Freiheit des Grundeigenthums gewährte diese Agrarverfassung nicht;vielmehr vermehrte sie die Theilung, beschränkte die Veräußerung, die Freiheit beii der Vererbung, die Verpfändung, belastete den Boden mit vielerlei Dienstbarkeiten,und zwar nicht blos passiven, sondern auch activen, den Frohnen, mit Bannrechtcn,Zehnten, Gefällen aller Art. Dafür hatte sie ein anderes im Interesse der Grund-eigenthümer und rückwirkend des Landbaus und des Staats erfaßtes Ziel im Auge,was von der neuern Zeit bei Seite gesetzt werden mußte, wie sie den Boden zu vollerFreiheit zu emancipircn trachtete: die Sicherung der Erundeigenthümer gegen Verfallund Nothstand. Ihr Absehen ging darauf, in den Grundeigenthümern fortwährend ei-nen Grundstamm in'günstigen Verhältnissen befindlicher, jedenfalls vor dem Proleta-riat gesicherter Volksgenossen zu erhalten. Sie wollte einen reichen Grundadel, einenstarken Bauernstand und keine Proletarier auf dem Lande. Sie sah weniger auf dieBlüte des Gewerbszweigs als auf den Wohlstand seiner Angehörigen. Ein Haupt-augenmerk war bei ihr die Erhaltung des Guts in derselben Familie, und auch das er-faßte sie weniger, weil es Interesse am Gute und Vertrautheit mit ihm beförderte, alsum der Familie selbst willen. Es gehören übrigens in diese Agrarverfassung, die fürNorddcutschland der Freiherr von Haxthausen meisterhaft gezeichnet hat, die fideicommis-sarischen Einrichtungen des Lehnswesens für den Adel, die Geschlossenheit der Güter, dieVererbung derselben an den ältesten oder jüngsten Sohn mit großer Bevorzugung dessel-ben bei der Erbfolge, der gutshcrrliche Consens bei Veräußerungen, Verpfändungen u.s.w.,häufig ein Recht des Gutsherrn, unter den Erben zu wählen, das Verbot der Verpfän-dung über einen gewissen Betrag, die den stabilen Charakter des Landbaus befestigendenGemeinheiten, das Vorherrschen der Naturalleistungen u. s. w. Diese Verfassung hieltfiel, in Segen, so lange die Gutsherren ihre Rechte nicht zu sehr misbrauchten, so lange derFamiliensinn noch in alter Kraft blieb und wahre Geschwistertreue rege hielt, so lange derStaat und die Grundherren die Bauern nicht mit Steuern und Lasten aller Art bedrück-ten, so lange die jünger» Kinder theils im Kriegerlebcn, theils im Schoose oder Schutzeder Kirche Abzug und Ersatz für das Geopferte fanden, so lange der ganze Haushalt desStaats und die ganze Wirtschaft der Nation noch den Charakter der Einfachheit bewahr-ten und der Speculationsgeist nicht bis zum Landbau drang. Als aber Handel und In-dustrie sich gleichberechtigt neben den Landbau setzten, als die Staatslasten so gewaltig an-wuchsen, die katholische Kirche in vielen Ländern gebrochen, in andern geschwächt war, dasKriegergewerbe sich in eine allgemeine Militairpflicht verwandelte, nach deren Ableistung^ man zu den bürgerlichen Gewerben zurückstrebt, das ganze Leben künstlicher und verwickel-^ ter wurde, die alte Einfachheit schwand, der alte Familiengeist sich schwächte, da konnte auchjene alte Verfassung nicht mehr halten, und was Segen gewesen war, wurde jetzt drückend.
! Die ungleiche Erbfolge erschien erst als ungerecht, wie man die gleiche Erbfolge in den jetzt^ Conv.-Lex. Neunte Aufl. VI. 31