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nirgend in einiger Ausdehnung und Dauer vorgckommcnc Verhältnis des Nichtstaats den- jkcn können — gibt es kein Eigenthum sondern nur Besitz, und das Recht der Stärke ent-scheidet. Ein der Übermacht dcrMehrzahl unantastbares Eigenthum konnte nur imStaateerworben werden, folglich nicht dessen Grund sein, mußte vielmehr ihn zum Grunde haben.Eine einzelne Regierung konnte auf diesem Wege entstehen, nicht aber der Staat. DasEigenthum des Staatsgebiets ist kein Rechtstitcl sondern eine Folge des Herrschcrrechts.Wie aber schon bei der obersten Würde in den german. Staaten das Grundcigenthum einhochwichtiges Moment war, so wiederholte sich dies natürlich auch auf den Mittlern unduntern Stufen, bei Landstandschaft, Beamtcnthum, Obrigkeit. Zum Theil daraus stammtnoch die Bedeutung, die auch in neuern Verfassungen dem Grundeigenthume beigelcgtwird, wiewol hier auch anderweite, auf den Einfluß derLebensvcrhältnisse und Stellungen,auf die Gesichtspunkte und Strebungen der Menschen gegründete Ansichten Mitwirken,sofern man nämlich die unabhängige Stellung und freiere Muße der großem Grundherrenund den vcrgleichungsweise fester» Verband aller Grundeigenthümcr mit dem Staate, so-wie den conscrvativen Sinn des Landvolks in Anschlag bringt.
Etwas davon lag auch in gewissen Auffassungen der oben erwähnten Lehren. Manstellte den Staat als einen ursprünglichen Verein von Grundeigcnthümern dar, nach derenBedürfnissen alle Einrichtungen bemessen gewesen wären, die den rechten, achtbaren Kerndes Volks gebildet hätten, und zu denen die sich allmälig einsindende unsichere Masse Nicht-ansässiger sich in Unterordnung befunden hätte, bis sie allmälig stark genug geworden sei,den Charakter des Staats nicht zu dessen und des Volks Vortheil zu ändern. Diese An-schauung ist nicht blos von Reactionairs, sie ist auch von Männern, wie Justus Möser,gehegt worden, und wie sie in ihrer systematischen Begründung falsch ist, so hat sie dochauch für gewisse Zeiten und Länder ihr Wahres; ja sic hat es heute noch in den sogenann-ten Baucrdürfern und deren allmäligen Übergang in Dörfer mit gemischter Einwohner-schaft. Gänclich unhistorisch ist sic in der Annahme, daß sie den ursprünglichen Zustanddarstelle. Denn nicht blos die Berichte der Römer von den Germanen erzählen uns voneinem Eesammteigenthum an Grund und Boden, was mit gemeinschaftlichem Betriebedes Landbaus verbunden gewesen sei, eine Einrichtung, die nur bei einem Volke möglich,das wesentlich auf Viehzucht, Jagd und Krieg gestellt ist und von Cerealien nur das Nö-thigstezum eigenen Verbrauch erbauen will; sondern auch die alten Weisthümer und Volks-rechte, die ganze ältere Rechtsgeschichte unscrs Volks ist voll von Zeichen des langenKampfs zwischen Wald und Weide einer- und dem Acker andererseits, und zeigen unS,daß der Ackerbau sich erst gewissermaßen bittweise einschleichen und sich Vieles gefallenlassen mußte für das Recht, an gesicherter Stelle sein Wesen zu treiben. Viele Grundla-stcn, Triftrechte, das gezwungene Brachelassen u. dgl. sind noch Nachwirkungen diesesZustands und die Gemeinheiten auf unfern Dörfern die letzten Reste des alten Gesammt-eigenthums der Markgenossenschaft. Aber wichtig muß doch auch der Unterschied gewesensein, den dev Privatbetrieb des Ackerbaus im Vergleich zu derGcsammtwirthschaft heraus-stellte, mächtig der Einfluß auf das Interesse der Einzelnen, wie auf ihr Gewicht fürsGanze, daß es dem Ackerbau gelang, im Laufe weniger Jahrhunderte überall durchzudrin- !gen und sich endlich wirklich zum bestimmenden Grundverhältniß zu machen. Denn das ist er >geworden und durch die größte Zeit des Mittelalters die wesentlichste Ouclle des Volks-wohlstands und der Einzclmacht und die Grundlage der öffentlichen Institute und derprivaten Rechte gewesen, bis erst in neuern Zeiten in größerer Ausdehnung Handel undIndustrie, Kunst und Wissenschaft, die im Mittelalter an einzelne Städte und Stände ge-bunden gewesen, sich mit gleicher Bedeutsamkeit und Berechtigung und in vielfacherDurch-dringung und Wechselwirkung neben ihm erhoben. Jedenfalls zeigt sich aber in jenermachtvollen Erhebung des Landbaus der hohe Einfluß des Privateigcnthums auf das .menschliche Streben und seine Erfolge. Und in der That, wo hätte er sich wirksamer zci- ^gen sollen als im Landbau, der in so vielen Fällen die darauf gewendeten Anstrengungennur langsam und allmälig vergütet und wo der nur vorübergehende Besitzer allen Grund ,hat, nur von der Oberfläche abzuschöpfen, ja den Boden auszusaugcn und für die Nach-kommenden zu verderben, während Derjenige, der gewiß ist, sein Gut für sich und seine