Druckschrift 
6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
Entstehung
Seite
479
Einzelbild herunterladen
 

Grundanschauungeu Grundeigenthum 479

gen aus ihrem wahren Grunde. Übrigens wird Grund im gemeinen Leben oft mit Ursachesowie Folge mit Wirkung gleichbedeutend genommen.

Grundanschauungen nannte man seit Kant die allen empirischen Wahrnehmun-gen zu Grunde liegenden Vorstellungen von Raum und Zeit; sowie man Grundbe-griffe oder K a te g o ri en (s. d.) schlechthin die nach Kant der Möglichkeit der Erfahrungüberhaupt zu Grunde liegenden Begriffe nannte, z. B. Sein, Einheit, Ursache u. s. w.Für jede Wissenschaft ist der Grundbegriff nothwendig, der entweder das Gebiet bezeich-net, dem sie angehört, oder von dessen Gültigkeit die Gültigkeit aller übrigen ihr zugehöri-gen Begriffe abhängt.

Grundbaß, s. Fundamentalbaß.

Grundeigenthum. Wie der einzelne Mensch, so ist auch das Volk nicht lediglichvon seiner eigenen Willkür sondern vielfältig von äußern Einflüssen, Kräften und Bedin-gungen abhängig. Die bleibendsten Einflüsse auf das geschichtliche Leben des Volks stam-men aus dem Boden, dem Lande und dessen Eigenschaften. Es ist ferner der Boden diegroße Werkstätte des Land baus (s. d.), dieses wichtigsten Zweigs aller wirthschaftlichen" Thätigkeit, dieser sichersten Grundlage alles gedeihlichen Wohlstands. Zn Zeiten, wo sich^ Betrieb und Reichthum wesentlich in dem Landbau concentriren, ist das Grundeigenthumdie vorherrschende Quelle der Macht, und war es vornehmlich im Mittelalter, wv es zu-nächst die Mittel darbot, ein stets gerüstetes Gefolge kriegsfertiger Anhänger zu erhaltenund ebendeshalb der großen Grundverfassung des Mittelalters, dem Lehnswesen, zu einerGrundlage diente. Es ist aber auch aus andern Gründen in politische Theorien gezogenworden, die zum Theil praktisch wurden. Das Volk ist Inhaber des Gebiets, und in seinemNamen übt die Negierung die aus dieser Thatsache fließenden Rechte aus. Im Namendes Volks ist die Regierung die höchste Eigenthümerin des Staatsgebiets, ffammt Allem,

" was es in sich faßt. Darin liegt allerdings keineswegs ein wahres Privateigenthum der

^ einzelnen Theile des Grund und Bodens, weshalb auch bei den neuern Völkern die Erobe-

rung nur die Herrscherrechte über das Gebiet, nicht aber das private Grundeigenthum von! dem einen Volke auf das andere überträgt, wie letzteres doch bei den Völkern des Alterthums! und theilweise noch des frühem Mittelalters der Fall war. Die Rechte der Staatsgewalt! über das Grundeigenthum, Gesetze darüber zu geben, cs zu überwachen, seine rechtlichenVerhältnisse im Allgemeinen zu ordnen und im Besondern zu entscheiden, seine Früchte,ja es selbst in Besteuerung und Expropriation für öffentliche Zwecke in Anspruch zu neh-men, fließen alle aus dem Zwecke des Staats und sind nur seinetwillen, und nur wo erwahrhaft eintritt, dem Staate zuständig. Gleichwol hat man zu Zeiten dieses Verhältnißumgekehrt, und statt die Rechte des Staats über den Boden aus dem Herrscherrechte ab-zuleiten, vielmehr das Herrscherrecht von einem Eigenthume am ganzen Lande abgeleitet,das man den Fürsten zuschrieb, die doch nur und das ist das Körnchen Wahrheit, wasder Sache zum Erunbe lag die größten Grundbesitzer gewesen und dadurch zur Gewaltgelangt waren, keineswegs aber ein allgemeines Landeigenthum behaupten konnten, außerin Kraft und im Sinne des Slaatszwecks. Gleichwol ist jenes allgemeine Landeigenthumdie Grundlage des patrimonialen Staats, des Territorial- oder landesherrlichen Systems,was lange Zeit in Deutschland gegolten hat, sich noch in manchen Ausdrücken, Formen,Gesehen und Einrichtungen ausspricht und auch seine theoretischen Anhänger gefundenhat. Die Letztem namentlich dehnten dabei eine zufällige einzelne Erscheinung zu einerallgemeinen aus und wollten dem Staate etwas zu Grunde legen, was erst in dem Staateentstehen konnte. Sie präsumirten ein allgemeines Eigenthum herrschender Familien amganzen Lande und leiteten nun alle später« Unterthänigkcitsverhältnisse aus den Bedin-gungen ab, unter denen das übrige Volk von jenen Eigenthümern in das Land gelassenworden sei. Das ist in der That in vielen einzelnen Fällen der Ursprung von im Innernder Staaten aufgekommenen privatrcchtlichcn Grundlasten, aberchic Annahme, daß csdem öffentlichen Wesen des Volks zum Grunde gelegen, ist eine ebenso grelle Fiction, wieder Staatsurvertrag einer entgegengesetzten Schule und allen geschichtlichen Thatsachen> zuwider. Und wie sollten diese Eigenthümcr alles Bodens ganzer unabhängiger Gebiete

. dieses Eigenthum erlangt haben? Außer dem Staate so weit wir uns das nie und