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5 (1845) Entführung bis Gebläse
Entstehung
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156 Exponent Expropriation

entsteht ein Knall, außerdem und im offenen Räume nur eine Verpuffung, welche aber nochdrastisch genug wirkt, da die Luft der Ausdehnung des Gases einen nicht unbedeutendenWiderstand entgegensetzt. Beispiele davon sind die Brückensprengungen und die Unglücks-fälle bei Entzündung von Pulverwagen, z.B. in Pcrpignan, wo die Festungswerke zerstörtwurden, in Wien, Leyden, Neifse, Thorn, Spandau, Eisenach, Dresden und Danzig.

Exponent heißt in der Mathematik eine Zahl oder Größe, welche anzeigt, wie viel maleine andere, neben der sie zur rechten Seite und etwas erhöht steht, als Factor gesetzt oder mitder Einheit multiplicirt werden soll. So ist 3* so viel als 3 X 3 oder Ix 3 X 3 oder 9;3' 3 xlX 1 oder 63; a' ist einerlei mit saus. Der Exponent I kann jeder Größebeigesctzt oder da, wo er bei einer Größe steht, weggelassen werden, ohne ihren Werth zu ver-ändern, z. B. a'-----». Der Exponent kann auch eine negative oder gebrochene Zahl sein, inwelchen Fällen die obige Erklärung nicht hinreicht. (S. Potenz.) Bei einem geometrischenVerhältnisse nennt man häufig den Quotienten beider Glieder desselben (meist des zweitendurch das erste) den Exponenten; demnach hat das Verhältniß 3:12 den Exponenten 3.Ebenso ist der Exponent einer geometrischen Progression oder Reihe der Quotient einesGliedes durch das vorhergehende, z.B.bei der Progression I, 3, 9, 27, 81 ist 3 der Exponent.Eine Exponentialgröße ist eine Potenz, deren Exponent eine veränderliche Größe ist,z.B. a*. Der Exponent kann in diesem Falle selbst wieder eine Exponentialgröße sein. EineGleichung, worin Exponentialgrößen Vorkommen, heißt eine Exponentialgleichung,eine krumme Linie aber, die eine solche Gleichung hat, eine Exponcntialcurve. Eine solcheist z. B. die logarithmische oder logistische Linie. Die Entwickelung der Exponentialgrößenheißt Exponentialrechnung.

Crpromission, s. Bürgschaft.

Expropriation bedeutet in dem gegenwärtig gewöhnlichsten Sinne die auf gesetz-lichen Zwang begründete, mit Entschädigung verbundene Abtretung einer im Eigenthumbefindlichen Sache oder Befugniß. Das Eigenthum soll dadurch nicht in seinem Umfangegeschmälert, cs soll keine Besteuerung dadurch ansgeübt werden, aber es wird ein Tausch er-zwungen und insofern die Unantastbarkeit des strengen Eigenthumsrechts verletzt. Da nundie letztere eine der wichtigsten Erundsäulen der gegenwärtig socialen Ordnungen ist undcs sehr gefährlich wäre, wenn Modificationen desselben aus (oft trügerischen) Gründen desöffentlichen Wohls zur leichtsinnigen Gewohnheit würden, so muß auch jenes Recht mithoher Vorsicht geübt, unter sorgfältige Garantien gestellt und nur da »erstattet werden, woeine wahre Nothwendigkeit zur Ausführung einer für die Zwecke der Gesellschaft äußerstwichtigen Unternehmung cs klar crfodert, wo der vernünftige und redliche Bürger schon frei-willig dem Bedürfniß entgegenkommen sollte. Vorgekommen ist cs seit alter Zeit zu denZwecken des Militairs, beim Bergbau, bei Fcuersgesahr, Brandstätten, dem Einsturz dro-henden Häusern, Geradelegung von Flüssen, Dammbau, Anlegung von Kirchhöfen, Er-richtung von Telegraphen, Häfen, Wasserreservoirs, bei Austrocknung von Sümpfen, beiTheuerung, beim Straßen-, Kanal- und Ufcrbau. Eine Expropriation von Befugnissenenthalten z. B. die auf einseitiges Zwangsrccht begründeten Ablösungs -, Eemeinheitsthci-lungs-, Arrondirungsgesetze u. dgl. Doch wendete man es früher in der Regel nur imFalle der unbedingten Nothwendigkeit des Zwecks, nicht aber des bloßen Nutzens halber,mit Strenge an, durch welche Maxime die Geradelcgung der Straßen und Flüsse lange Zeitgehindert worden ist. Anders wurde die Sache, als die Idee der Eisenbahnen aufkam, beidenen der als zweckmäßig anerkannte Bahnzug nicht wohl äußern Rücksichten geopfert wer-den kann, während die Eisenbahnen doch nur einen Nützlichkcits-, keinen Nothwendigkcits-zweck befriedigen. Überdies wurden dieselben meist von Privatpersonen errichtet. Es fragtesich nun, ob diesen das Expropriationsrecht, ohne welches ihr Unternehmen in den meistenFällen gar nicht ausführbar war, weil es durch den Eigensinn eines Einzelnen unmöglichgemacht, durch die Habsucht Vieler übertheuert werden konnte, zuzugestehen sei. Man wardarüber einverstanden, daß diese Ausnahme von dem Gesetze nur mittels ausdrücklicher Ein-räumungen von Seiten des Staats bewilligt werden könne. Dadurch erhielt zugleich derStaat eine schickliche Gelegenheit, die Zweckmäßigkeit der Unternehmungen selbst zu prüfen,und hat namentlich Solchen, die ohne entsprechenden Vortheil des Ganzen eine Störung