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5 (1845) Entführung bis Gebläse
Entstehung
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56 Ersindungspatente

Davy's Erfindung der Sicherheitslanipe, welche den Bergbau an Orten, die früher derbrennbaren Dünste (schlagenden Wetter) wegen unzugängig waren, möglich machte,und desselben Entdeckung, daß keine chemische Neaction ohne Einwirkung der Elektricitätmöglich sei. Eine der merkwürdigsten und erfolgreichsten aber war Örstcd's Entdeckungvom genauen Zusammenhänge des Magnetismus und der Elektricität, und Jacobi's An-wendungen des galvanischen Stroms. Diese Entdeckung wurde die Mutter einer Mengevon Erfindungen, deren Einfluß noch gar nicht zu übersehen ist, da die ganze Entdeckung,fast noch im Stadium der Kindheit, schon die erstauncnswerthesten Erfolge geliefert hat.Dem Elektromagnetismus, Galvanismus und Magnetclektromagnetismus verdanken wirdie Aufklärung über eine Menge von Naturerscheinungen, die bis jetzt uns unerklärlich waren,wir verdanken ihm die Galvanoplastik, Galvanokaustik, Galvanographie, die galvanischePlattirung, den elektromagnetischen Telegraphen, und die elektromagnetischen Maschinen,welche von einer Triebkraft bewegt werden, von der man früher keine Ahnung hatte, undvon der man hofft, daß sie einst die Dampfkraft ersetzen soll. Auch die Telegraphie ist eineErfindung der neuesten Zeit und die Luftschiffahrt, an deren Regulirung und Ausbeutungfür das gewöhnliche Leben man jetzt noch arbeitet, und obschon durch mannichfache mislun-gene Versuche eingeschüchtert, immer noch nicht verzweifelt. Vgl. Busch,Handbuch der Er-findungen" (4. Ausl., 12 Bde., Eisenach 180222), Beckmann,Beiträge zur Geschichteder Erfindungen" (5 Bde., Lpz. 17821805), Donndorf,Geschichte der Erfindungen"(6 Bde., Oaiedlinb. und Lpz. 1817 20),Dictioini-lire lies (iecouvcctes, inventinris, etc."(17 Bde., Par. 182224), Prechtl,Technologische Encyklopädie" (Bd. 1 12, Stuttg.183032),Ueclisnics msgsrine",äournsl oksrt» unck Sciences" und Dingler,Po-lytechnisches Journal".

Erssndungsvalente heißen die vom Staate den Erfindern industrieller Gegenständeertheilte Zusicherungen, sie im alleinigen Genüsse ihrer Erfindung während einer gewissenZeit schützen zu wollen. Man nennt sie wol auch Gewerbsprivilcgien, aber mit Un-recht, da sie sich nicht auf ein Allen gemeinschaftliches Recht beziehen, sondern nur den Schußin einem dem Erfinder an sich schon zukommenden Rechte bezwecken, mithin keine Exemtiondarbicten. Fast alle größere Staaten ertheilen solche Patente, jedoch unter sehr verschiedenenBedingungen. Einige, z. B. England, verlangen vom Erfinder nur die Versicherung, daßseines Wissens die Sache neu sei, während andere, z. B. Preußen, nur nach vorgängigertechnischer Begutachtung Patente ertheilen; einige patentiren nur für eine überall gleicheZeit, z. B. England und Nordamerika auf 13 Jahre, andere nach Belieben auf 5, 10, 15Jahre u. s. w., z. B. Frankreich und Ostreich; auch die zu erlegenden Patenttaxen sind sehrverschieden; manche Staaten machen die wirkliche Ausführung innerhalb einer bestimmtenZeit zur Bedingung, andere thun dies nicht; ebenso weichen die Bestimmungen über das Er-löschen der Patente, über die an Ausländer zu ertheilendcn Patente, über das Verfahren beiPatentstreitigkeiten, welches überall nicht ex otlicio, sondern nur aufAntrag des Beeinträch-tigten eröffnet wird, sehr voneinander ab; endlich machen einige Staaten die Beschreibun-gen der Patente alsbald bekannt, wie England, oder erst nach Vcrfluß der Patentzeit, wieFrankreich, noch andere gar nicht, wie Nordamerika und Preußen. Vgl. Wieck,Grundsätzedes Patentwesens" (Chemnitz 1839) und Krauß,Geist der östr. Gesetzgebung zur Auf-munterung der Erfindungen" (Wien 1838). Geht man davon aus, daß jeder Erfinder,wenn auch nicht auf die Idee, welche überhaupt nicht besessen werden kann, so doch aus dieconcrete Form ihrer Ausführung ein natürliches Recht hat, und daß nur die Hoffnung, indiesem Rechte Schutz und demzufolge einen sichern pccuniären Ertrag zu erlangen, den Er-findungsgeist wirksam aufrecht erhalten kann, während andererseits die Rücksicht auf dasGemeinwohl möglichste Publicität der gemachten Fortschritte erheischt, so wird man die Pa-tente als eine dieseentgegengesetzten Jntereffcnzweckmäßig vereinigende Einrichtung nur dannansehen können, wenn jede concrete Form einer Erfindung, nie ein Princip, patentfähig ist,vorausgesetzt, sie sei neu und nicht policeiwidrig, sodaß also die Frage nach dem Nutzen derErfindung ganz wcgfällt; wenn man ferner die Patente taxfrei ertheilt, sie stets auf ein unddieselbe Dauer gewährt, die Bedingung der wirklichen Ausführung innerhalb einer gewissenZeit stellt, und endlich die Patentbcschreibungen möglichst bald publicirt. Nur mil Beibchal-