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4 (1845) D bis Entern
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737
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England (Rechtsverfassung) 737

an systematischen Abhandlungen nicht reich; ihre Hauptwerke sind Zusammenstellungenaus den Reports für einzelne Gegenstände.

Das gemeine Recht E.s umfaßt nicht blos das bürgerliche sondern auch das Criminal-recht. Den Geist desselben in beiden Beziehungen anzugeben, ist nicht wol möglich. DasSystem desLandeigenthums ist auf das Lehnwesen gegründet, und obgleich unter Karl I l.alle Naturallehndienste, mit Ausnahme einiger Hofdienste, aufgehoben worden sind, so bleibtdoch in allen diesen Verhältnissen, besonders der Erbfolge, die lchnrechtliche Grundlage nochsehr sichtbar. Eine große Anomalie dabei ist die Freiheit der Engländer, über ihr Vermögendurch Testamente zu verfügen. Dem Criminalrechte liegt der Satz zum Grunde, daß alleVerbrechen Vergehungen gegen den König als obersten Lehnsherrn und Friedenserhalter sind;die schwerem Verbrechen werden als Bruch der Unterthanentreue (kelon;), die geringern alsBeleidigungen des Königs (misckemesnors) betrachtet. Von der Felonie ist noch der Hochver-rath durch eine complicirtere Strafe ausgezeichnet. Die früher allzu häufige Anwendung derTodesstrafe wird gemildert durch das Privilegium der Geistlichen (benelit ot' cler^), wel-ches nach und nach allgemein geworden ist und eine Verwandlung der Todesstrafe in eine ge-lindere, namentlich in Transportation, bewirkt, durch die häufigen Begnadigungen unddurch die Gewohnheit der Schöffen, ein geringeres Verbrechen zu substituiren, §. B. den Wertheines Diebstahls geringer zu bestimmen. Da die ausdrückliche Gesetzgebung so selten in dasSystem des gemeinen Rechts cingegriffen und die Veränderungen den Einflüssen des Volks-lebens selbst anheimgrgeben hat, so scheint dies allein schon eine Lobrede für das statutarischeRecht (Statute Isvv) begründen zu müssen. Dies ist aber fast in keiner Beziehung der Fall.Dieselbe liefert gerade den Beweis, daß durch ein solches partielles Nachhelfen wenig Nutzengestiftet und nur größere Verworrenheit des Systems hcrvorgebracht wird. Die tiefer liegen-den Mängel getraut man sich nicht zu heben, um nicht das Ganze zu erschüttern; einzelne Zu-sätze und Änderungen aber können das Übel nur vergrößern, denn um sie harmonisch ein-zuweben , bedarf es einer weit liefern Einsicht in den Zusammenhang aller einzelnen Theiledes Rechts, als zu der Aufstellung neuer und einfacher Grundlagen. Daher macht manauch der engl, ausdrücklichen Gesetzgebung mit Recht die beiden entgegengesetzten Vorwürfeder Ünthätigkeit und der Übereilung. Sie wagt es nicht, schreiende Unvollkommenheiten ab-zustellen , den Gang des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen, besonders inHinsicht auf die Erwerbung des Grundeigenthums, zu vereinfachen, alte barbarische oderauf vorübergegangenen Zcitumständcn beruhende Strafgesetze abzuschaffen; dagegen werdenin jeder Parlamentssitzung einzelne Verordnungen ohne Rücksicht auf Vergangenheit undZukunft und mit einer Leichtigkeit gegeben, welche zuweilen an Ünbesonnenheit grenzt. Da-her wächst auch der Umfang der parlamentarischen Gesetzsammlung mit jedem Jahre, undder Gebrauch derselben wird, wie die Kenntniß und wissenschaftliche Behandlung der Ge-richtsentscheidungen, immer schwieriger. Die Sprache der Gesetze ist, wie die Sprache derGerichte, so breit, schleppend, tautologisch, daß sie durch das übertriebene Bemühen, klarund vollständig zu sein, unverständlich wird und oft das Wesentlichste vergißt. Statt allge-meiner Gesetze werden so lange locale und partielle Verordnungen gegeben, bis diese zwarnach und nach über das ganze Land sortrücken oder einen Gegenstand von allen Seiten er-greifen, aber nun nicht mehr zueinander passen und wol einen Haufen, aber kein Ganzesvon Gesehen geben. Die Sammlung der Parlamentsgesetze, die von Ruffhead 1763 ange-fangcn und jährlich fortgesetzt wurde, umfaßt die Gesetze von der NaAna cdarta König Jo-hann's bis 1786 in 32 starken Quartbänden; eine andere enger gedruckte von Tomlins undRaithby, enthaltend die Gesetze von 12151817, besteht aus 16 Quartbänden, und dievon Pakering besorgte Ausgabe der Gesetze von 12151817 zählt 3-1 Quartbände. Da-her ist denn auch das Verlangen einer neuen Redaction sowol des gemeinen in den Rechts-büchern enthaltenen Rechts als auch der Statuten in zusammenhängenden und umfassendenGesetzen, oder mit andern Worten, das Verlangen nach neuen Gesetzbüchern für das alteRecht in E. ebenso lebendig geworden als in andern Ländern. Nur aber langsam erkämpftedie öffentliche Meinung auch in der Verbesserung der brit. Rechtspflege den Sieg überaristokratische und Zunftvorurtheile. Vorzügliche Verdienste um die Reform der Criminal-Conv. -Lex. Neunte Aufl. IV. 47