736 England (Rechtsverfassung)
Stetigkeit in dem Fortbilden des Rechts wird noch dadurch erhöht, daß diejenigen Gerichte,welche Archivrecht haben (6ourts ok recnrck), durch ihre eigenen Entscheidungen dergestalt ^gebunden werden, daß sie niemals wieder davon abweichen können, ohne eine Nichtigkeit !zu begehen, und so kam es denn, daß ein Gerichtsbrauch von solchem Umfange und solcherBestimmtheit sich bilden konnte und daß in ihm der größte Thcil der engl. Rechtswissenschaftbesteht. Er macht das gemeine Recht E.s aus. Zwar hat er sich niemals direct gegen ein !ausdrückliches Gesetz erheben können, allein er hat durch Auslegung der Gesetze, durch sub- itilc Unterscheidungen und vornehmlich durch Fictionen dieselben umgangen und ihre Wirk-samkeit vernichtet. Dieser Theil des Rechts ist aber ursprünglich nicht bloßes Gewohnheits-recht gewesen, sondern es sind die ausdrücklichen Gesetze der altern Zeit darin mit enthalten. '
Als bald nach der normann. Eroberung das röm. Recht vorzüglich durch die Geistlichkeit !
und namentlich durch Lansranc u. A. auch in E. bekannt wurde, wirkten ihm die einheimischen '
Rechtskundigen dadurch mit Erfolg entgegen, daß sie sich der wissenschaftlichen Form und j
der allgemeinen Sätze desselben zum Vortheil ihres vaterländischen Rechts bemächtigten. §
E. hat früher als irgend ein anderes Land des neuern Europa einheimische Nechtsbücher !
gehabt; Ranulph von Glanvill schrieb sein Buch „Oe legibus et colisuetmlimbus Xngsiae" !
schon um 1189, und Bracton's Werk, welches unter gleichem Titel ein sehr ausgeführtes !
System des Rechts ist, rührt aus den Zeiten Heinrich's III. her. Eduard's I. Gesetze voll-endeten den Sieg des vaterländischen Rechts, indem er nach dem Muster Ludwig's IX. inFrankreich vornehmlich eine bessere Ordnung in den Gerichten herstellte. Die Rechtsbücher,welche in dieser Zeit entstanden, Britton, Fleta, Hengham, der Nichterspiegel u. s. w., ent- ^halten großentheils noch jetzt geltendes Recht und bilden den Punkt, von welchem das gemeineRecht ausgegangen ist. Dieses ist ganz in den Entscheidungen der Gerichtshöfe enthalten,die daher auch früh schon mit großer Sorgfalt gesammelt und von Eduard II., 1397-27,an, zuerst officiell, in den alten Jahrbüchern der Gerichte, später aber auch durch Andere be- ^kannt gemacht wurden. Diese Sammlungen haben mit jedem Jahrzehnd an Zahl und Um-fang zugenommen. Bis zum Ende der Regierung Georg's III. hatte man nicht weniger als256 solcher Sammlungen (s. Record), die das Studium des Rechts mit jedem Jahreverwickelter machen, zumal da dieses bis in die neuern Zeiten von den Lehrgegenständcn der ^beiden engl. Universitäten ganz ausgeschlossen war. Denn da die Universitäten ganz kirchliche , ^Anstalten waren, so wurde auf ihnen auch nur röm. Recht, welchem die Geistlichkeit stetsanhing und welches in den geistlichen Gerichten gilt, gelehrt, und es würde dasselbe vielleicht i
auf diesem Wege endlich doch zu einer allgemeinen Herrschaft in E. gelangt sein, wenn nicht !
ein glücklicher Umstand dem einheimischen Rechte zu Hülfe gekommen wäre. Dieses wardie in der Nsgna ctisrta des Königs Johann ausgesprochene Errichtung eines obersten ste-henden Gerichts in Westminster, wodurch die dabei arbeitenden Rechtsgelehrten in eineArt gelehrter Zunftverbindung traten und bald auf den Gedanken geriethen, Unterricht zuertheilen und ihren Zöglingen das gelehrte Gesellen - und Meisterrecht, die gleichsam akade-mischen Grade des Lsrrister (Baccalaureus oder Licentiat) und des Serjeant st Isw (Doc-tor) zu verleihen. (S. Bar.) Junge Männer versammelten sich in gemeinschaftlichenWohnungen, um bei der Kanzlei sin den Inns ok cbsncer^) die Theorie, in den Gerichtenaber (in den Inns ok court) die Praxis zu erlernen. Aus diesen sogenanten Herbergen entstan-den Stiftungen und Gesellschaften, welche noch gegenwärtig, doch fast nur als bloße Form,in der Art bestehen, daß Niemand zu dem Stande eines Sachwalters gelassen wird, welchernicht seine Zeit als Mitglied der vier Inns ok court (Inner temple, Uiclclle temple, Oin-coln's Inn und clrrzf's Inn) ausgehaltcn hat. Der gelehrte Unterricht in diesen Anstalten !
hat längst aufgehört, dagegen sind durch Privatvermächtnisse von Charl. Viner, gest. 1756,zu Oxford 1758, und von Georg Downing, gest. 17 t 9, da der Proceß über dessen Testa- ^
ment fast 89 Jahre dauerte, zu Cambridge im I. 1899, Lehrstellen des gemeinen engl. ^
Rechts gestiftet worden. Der erste Professor der Viner'schen Stiftung zu Oxford war derberühmte Sir Will. Blackstvne (s. d.), dessen „Lommeatsries on rbs Isws ok koglsnck"noch immer das wichtigste Werk darüber sind, und zwar vornehmlich wegen des darin vor-herrschenden philosophisch-praktischen Sinnes. Übrigens ist die juristische Literatur E.s