England (Rechtsverfassung) 735
schwerem, die königliche Würde in den leichtern verletzt sei. Das alte Hofgericht (^»1» re^is)bestand aus den Hähern Hofbeamten des Königs, mit einem Oberrichter (äustitiarius cspi-talis) an der Spitze, der selbst über den König richten sollte, was aber zur Folge hatte, daßdieses Amt bald wieder cinging. Dafür bildeten sich nun drei stehende Gerichtshöfe mitrechtsverständigen Rathen aus, zuerst das Oberlandgericht (6onrt ok common plei»8,tmria commiinium plncitorum) für die bürgerlichen Rechtssachen der Unterthanen unter-einander, welchem einen bleibenden Sitz anzuweisen, schon König Johann in der ülsgn»cksrtavon 1215 versprach; dann das Oberhofgericht (6o„rt oklrilig'8 oder yneeo'sbencll genannt, weil ehedem der König darin auf einer erhöhten Bank den Vorsitz führte),welches über Friedensbrüche und gröbere Vergehen, die als Verletzungen der Lehnstreue(Felonie) angesehen wurden, zu richten hatte und das eigentlich noch jetzt dem königlichen Hofefolgt, und endlich das Lehnshofgericht (Oourt ot'LxcKequer, <Ha Scaccurii) für dieköniglichen Kammer - und Lehnsfälle. Jedes dieser drei Gerichte ist mit* einem Oberrichter(ekiefjustico) und drei Räthen besetzt, und diese zwölf Oberrichter machen zusammen einCollegium aus, welches unter Anderm auch zweifelhafte Rechtsfragen entscheidet. ZumLehnshof, dessen Räthe Barons heißen und der Oberrichter 6i>iekt,aron, gehört noch derLehnskanzler (Lbkiricellor ob tde Lxcliecpier), welcher die Geschäfte des Finanzministers be-sorgt. Von dem Oberlandgerichte kann an das Oberhofgericht, von dem Lehnshofgerichte undvon dem Oberhofgerichtc aber an das Lehnskammergcricht (Ourt ob Lxckequercliamber) appellirt werden, welches aus dem Reichskanzler, dem Oberschatzmeister und denMitgliedern der beiden andern Obergerichte besteht, in allen diesen Fällen aber weiter an dasHaus der Lords. Neben und gewissermaßen über diesen Gerichten steht dieNeichs -kanzlei (6ourt ok cllsncs,-^) unter dem Großkanzler, aus einem Vicekanzler und zwölfVortragenden Räthen (Nüster ok cbancer)) bestehend. Zur Jurisdiction des Reichskanz-lers gehören ausschließlich Sachen, worin der König persönlich belangt, oder die königlicheVerleihung angefochten wird, Concurse, Vormundschaftssachen und Anträge, die nicht nachstrengem Rechte, sondern nach Billigkeit zu entscheiden sind. Im Laufe der Zeit haben indeßauch die übrigen Gerichte die Bcfugniß erlangt, als Billigkeitsgerichte (6o»rt obeyuity) zu handeln, die Reichskanzlei aber hat nach und nach die eigentlichen rechtlichen Ent-scheidungen an sich gezogen. Da bei der letztem nie ein Beweisverfahrcn eingeleitet werdenkann, weil sie kein Schöffenrecht anordnen darf, so gelangt alsdann die Sache an das Ober-hofgericht. Ungeachtet ihres ursprünglichen beschränkten Geschäftskreises kann doch gegen-wärtig jede bürgerliche Rechtssache nach der Wahl der Parteien bei einem jeden der dreiObergerichte anhängig gemacht werden, indem man sich gewisser rechtlicher Fiktionen be-dient ; z. B. um eine Sache an das Oberhosgericht zu bringen, gibt man vor, daß der Ver-klagte sich im Gefängnisse der Schloßvogtei (marsbs^ea) befinde oder der Schuldner desKlägers durch einen Landfriedensbruch geworden sei; um die Competenz des Lehnshofge-richts zu begründen, gibt der Kläger vor, daß er selbst ein Schuldner des Königs sei und gembezahlen würde, wenn es ihm der Verklagte nicht durch Vorenthalten seiner Schuld unmög-lich mache. Die geistlichen Sachen, Ehesachen und Testamente über bewegliches Vermögengehören vor die bischöflichen Gerichte; die Seehandelssachen, Kapereien, Assecuranzenu. s. w. vor das Admiralitätsgericht. Außerdem gibt es eine Menge untergeordneterGerichte für gewisse Sachen und Orte, z. B. die Psalzgr afsch asten Chester, Durhamund Lancaster, dieBerggerichte (Stsnnsrics) in Cornwall und eine große Zahl von Ge-richtsstellcn in London; allein die erwähnten drei Obergerichte, die ihre Sitzungen in West-minster halten, haben über die meisten die Oberaufsicht. Da es aber für die entferntemTheile des Landes sehr beschwerlich war, ihre Rechtssachen in London zu betreiben, so wur-den schon unter Heinrich U., 115-t—-89, Umreisen der Richter im Lande angeordnet, unddieses Institut, die jährlich in den Grafschaften zu haltenden Assisen ((.Geschworenen-gerichte), hat sich im Laufe der Zeit immer vollkommener ausgebildet.
Was die Ausbildung des Aechtssystems anlangt, so wird dieser gedrängte Umrißder Gerichtsverfassung schon darthun, wie sie bei aller alterthümlichen Sonderbarkeit undbei allen Mängeln der bürgerlichen Rechtspflege doch wenigstens große Einfachheit undFestigkeit in den Grundsätzen des Rechts hcrvorbringen muß. Die Unwandelbarkeit und