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4 (1845) D bis Entern
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734
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734 England (Rechtsverfaffung)

zwar unbewaffnet, dergleichen Versammlungen beiwohnen, und Sheriffs, Friedensrichterund Mayors können von denselben nicht ausgeschlossen werden.

Was endlich die Rechts Verfassung anbelangt, so ist in Beziehung auf das Pri-vatrecht, wenn man dieses nämlich in einem weitern, auch die Criminalgesetzgebung umfas-senden Sinne nimmt, die Verfassung E.s nicht weniger ausgezeichnet als in Beziehung aufdas öffentliche, und auch hier zeigt sich ein Gebäude, welches früher als in andern LändernEuropas eine gewisse Vollendung und Ausdehnung erhalten hat, in welchem aber deswegen,da das übrige Europa seine Nechtsverfassung sehr umgestaltete, nicht nur viel Alterthüm-liches sondern selbst viel Veraltetes anzutreffen ist. Wenngleich die Entwickelung des Rechtsim Ganzen einen ähnlichen Gang genommen hat wie in andern Staaten, indem auch hierdie ältesten Volksrechte früh schon untergegangen sind, und auf die neuern Rechte vom > 1.Jahrh. an ein bedeutender Einfluß des röm. Rechts nicht zu verkennen ist, so ist doch einegrößere Eigenthümlichkeit des engl. Rechts dadurch bewahrt worden, daß das röm. Recht nieeine allgemeine Geltung erhalten hat, mit Ausnahme der geistlichen Gerichte und in denihnen zukommenden Ehe-und Testamentssachen; auch in den Admiralitätsgerichten ist esnur mit großen Einschränkungen in Anwendung gekommen. Es ist in E. die ausdrücklicheGesetzgebung, da sie niemals der Negierung allein zukam, weit weniger thätig gewesen alsin andern Ländern; niemals ist hier ein bürgerliches oder peinliches Gesetzbuch von eini-gem Umfange, nie eine Landes-, Gerichts- oder Proceßordnung zu Stande gekommen, wiesolche vom 15. Jahrh. an kaum dem kleinsten deutschen Staate gefehlt haben und selbst derschwerfälligen Neichsgesetzgebung abgewonnen wurden. Die Ausbildung des Nechtssystemsist in E. hauptsächlich den richterlichen Entscheidungen überlassen geblieben, und nur zuwei-len sind einige wichtige Punkte durch ausdrückliche Gesetze bestimmt worden, bei welchenaber auch fast immer nur eine in den Rechtsverhältnissen der Bürger bereits vorgegangeneVeränderung anerkannt, nicht aber durch das Gesetz herbeigeführt wurde. Am meisten ist indieser Hinsicht unter der Regierung Eduard's I-, 12721307, geschehen, welchen die Eng-länder deswegen ihren Justinian zu nennen pflegen. Das engl. Rechtssystem beruht daherauf einer zweifachen Grundlage, dem gemeinen Recht (common Isw), worunter manDasjenige versteht, was sich in der Theorie und Praxis der Gerichtshöfe als natürliches undangenommenes Recht entwickelt hat, und dem statutarischen Rechte (Statute law),welches in ausdrücklichen, und zwar neuern, Parlamentsgesetzen enthalten ist. Es ist näm-lich durchaus eine irrige Vorstellung, daß sich dieser Unterschied auf eine nationale Verschie-denheit gründe, daß das gemeine Recht angelsächs. Ursprungs sei und nach der normann.Eroberung auch nur für die alten Einwohner des Landes gegolten habe, daß das statutarischeRecht dagegen nur für die Dänen und dann für die normann.-franz. Lehnsleute Wilhelm's l.bestimmt gewesen sei. Von dieser Unterscheidung findet sich keine Spur, das normann.-franz.Lehnrecht wurde vielmehr gleich nach der Eroberung allgemeines Recht des Landes, auch derengl. Vasallen, und als Wilhelm II. und Heinrich 1. dem Volke einen Thcil.sciner alten sächs.Volksfreiheit Zurückgaben, so nahmen auch die normann. Herren daran'Theil. Überhauptaber blieb das Wesen der angelsächs. Einrichtungen stehen und fügte sich nur in die Formenund Sprache der Normandie. Der Hof, das Parlament und die Gerichte sprachen langefranzösisch; unter Eduard III., 132777, wurde die Gerichtssprache lateinisch und blieb esbis 1730, wo durch ein Gesetz das Englische eingeführk wurde. Daher sind noch jetzt alleGerichtsformeln (writs) nach ihren lat. Anfangsworten bezeichnet. Die Veränderungen,welche sich in dem Wesentlichen der Volkseinrichtungen in dem Laufe der Zeit ergeben haben,find hauptsächlich der Gerichtsverfassung zuzuschreiben, welche als ein Theil der Hofverfas-sung eine Einrichtung bekam, wie sie sie in dem Herzogthume der Normandie gehabt hatte,und welche sich von der sächsischen hauptsächlich darin unterschied, daß die richterliche Gewaltbei den Sachsen den Gemeinden und vorzüglich der Gau- oder Grafschaftsgemeinde unterdom gemeinschaftlichen Vorsitze des Bischofs und Grafen zustand, nach der Eroberung aberrin Bestandtheil der königlichen Gewalt wurde, welche in der untern Instanz meist den Ba-ronen übertragen, in der höhern aber durch die königlichen Beamten ausgeübt wurde. DenGraf.schaftsgerrchken wurden die wichtigern, sowol bürgerlichen als Strafsachen, unterdem Vorwände entzogen, daß dabei das königliche Recht, und zwar die Lehnstreue bei allen