England (Regiernngsverfagung) 733
Eine Folge dieser Stellung ist, daß Niemand, welcher wegen einer Gesetzwidrigkeit in An-spruch genommen wird, den Befehl eines hohem Beamten vorschützen kann, sondern daß dieVerantwortlichkeit gerade von den untern Beamten anfangs wo sie leichter durchzusetzcn istals gegen vornehme und mächtige Männer. Wer durch die Amtshandlung irgend einesStaatsbeamten in seinem Rechte gekränkt zu sein vermeint, ist auf Schadloshaltung zu kla-gen berechtigt und solches von keiner Erlaubniß irgend einer andern Behörde abhängig. Invielen Fällen sind diese Schadloshaltungen durch die Gesetze.im voraus bestimmt, in andernwerden sie durch ein Schöffenrecht nach den Umständen festgesetzt. Jeder Misbrauch derAmtsgewalt zieht außerdem bedeutende Strafen nach sich, welche in vielen Fällen nicht ein-mal durch die Gnade des Königs gemildert werden können. So kann der König namentlichkeine Geldstrafe erlassen, welche dem Beschädigten, dem Kläger oder Angeber zufällt. DerGefangene, welcher ohne eine gesetzlich gebilligte Ursache in ein anderes Gefängniß gebrachtwird, hat sowol gegen die Unterzeichner als Vollstrecker eines solchen Befehls, ebenso der Ge-fangene, welchem nicht binnen sechs Stunden, nachdem er es gefodert hat, eine treue Abschriftdes Verhaftbefehls ausgchändigt wird, das Recht einer Klage auf lOOPf. St., und auf500 Pf. St. gegen den Lordkanzler oder seinen Stellvertreter, wenn das nachgesuchte Ha-beas-Corpus-Mandat verweigert wurde. Um die Bestrafung aber noch mehr zu sichern, istin vielen Fällen nicht blos der Bethciligte, sondern sogar ein jeder Dritter berechtigt, auf dieEntrichtung der gesetzlichen Geldbuße zu klagen. Dahin gehören besonders die Fälle, in wel-chen Jemand ein Amt übernimmt, ohne die dazu erfoderlichen Eigenschaften zu besitzen, oderwenn die gesetzlichen Bedingungen, Eidesleistungen u. s.w., nicht erfüllt werden. Wer einenSitz im Parlamente cinnimmt, ohne das gesetzliche Vermögen zu besitzen, kann von einemJeden auf 500 Pf. St. belangt werden. Eine gleiche Klage ist gegen einen Sheriff gestattet,welcher bei den Parlamentswahlen pflichtwidrig verfährt. Selbst die Minister werden durchdie in unruhigen Zeiten gewöhnliche Suspension der Habeas-Corpus-Acte nicht gegen der-gleichen Entschädigungs- und Strafklagen gesichert; denn wenn die Zeit der Suspensionabgelaufen ist, so müssen die Klagen der inzwischen verhaftet Gewesenen erst durch ein neuesGesetz (Intlemnitx lull) niedergeschlagen werden, dieses aber würde im Parlamente nichtdurchgehen, wenn sie sich eines bedeutenden Misbrauchs der Suspension schuldig gemachthätten. Den Schlußstein des Systems der Verantwortlichkeit bildet das Recht des Unter-hauses, selbst gegen die höher» Staatsbeamten als Ankläger aufzutreten; denn was manauch gegen die Einrichtung der Geschworenen mit Grund einwenden mag, so viel ist nicht zuleugnen, daß das Urtheil durch Schöffen, zu welchen Staatsdiener nicht genommen werden,indem hierdurch das Volk selbst über seine Beamten Gericht hält, nicht wenig dazu beiträgt,dieser Verantworflichkeit des Beamtcnstands große Festigkeit zu gewähren und in der Staats-Verwaltung den Charakter der Gemeindeverfassung aufrecht zu halten. Man würde abersehr irren, wenn man glaubte, daß bei dieser Einrichtung die Staatsbeamten ihr Amt nichtmit Festigkeit und freudigem Muthe verrichten könnten. Schon durch das Bewußtsein derVerantwortlichkeit werden die Beamten abgehalten, zu solchen Klagen Veranlassung zugeben. Übrigens wird auch auf Schädenklagen wegen Rechtswidrigkeiten der Friedens-richtcr, wo sich eine niedrige Nebenabsicht, Rachsucht, Eigennutz oder Herrschsucht nicht erge-ben, von den: Oberhofgerichte kein Strafverfahren gestattet. Wahrheit, Gerechtigkeit undRedlichkeit sind Das, worauf allein gesehen wird.
Zu diesen Grundzügen dcr Rcgierungsverfassung gehört dann wesentlich noch dieMu-nicipaleinrichtung E.s, vermöge deren die gemeinsamen Anstalten des öffentlichen Le-bens beiwcitem mehr dem freien Willen der Bürger überlassen als von Staatswegen befoh-len werden. Daß sich ein größerer Eifer für Dasjenige hervorthut, was man als seine eigeneSchöpfung betrachtet und liebt, liegt in der menschlichen Natur. Die Regierung läßt dahermit Recht diesem ungebetenen gemeinschaftlichen Wirken einen großen Spielraum. Aberwesentliche Bedingung ist, daß auch dieBürgcr sich versammeln können, um dergleichen Ein-richtungen zu besprechen. Dazu gehört in E. weiter nichts als die Genehmigung zweier Frie-densrichter, welche Zeit und Ort der Versammlung bestimmen. Dieses Recht, sich zu berath-schlagen (s. Petition), ist durch eine Parlamenlsacte von 1820 zwar modificirt, im We-sentlichen aber nicht verändert worden. Nur aber Eingesessene der Grafschaft dürfen, und