732 England (Regierungsverfassung)
Jen nach dem Anfangsworte der Clausel Huornm aliquem vestrum L. <7. v »nnm essevnlumus die Quorums; gegenwärtig aber ist dieser Unterschied beinahe ganz aufgehoben.Der Geschäftskreis der Friedensrichter hängt von ihrem gemeinschaftlichen Patent ab, wobeinoch jetzt ein 1592 entworfenes Formular im Wesentlichen zu Grunde gelegt wird; durcheine Menge Statuten ist er bedeutend erweitert worden und daher im höchsten Grade aus-gedehnt. Das gangbarste Handbuch für ihre Geschäfte ist Burns immer von neuem aufge-legte „äustics oftlie peace" (5 Bde., Lond. 1755). Die Friedensrichter sind Friedenshal-ter, d. h. sie haben den ersten Angriff bei allen Verbrechen, die erste Vernehmung der Ver-dächtigen und ihre Entlassung gegen Bürgschaft, oder Ablieferung in das Gefängnis zurUntersuchung; sie untersuchen mit einem Schöffenrechte (äui-z) die gewaltsamen Störungendes Besitzes und stellen den Besitzstand wieder her; sie bestrafen und entfernen alle Bettlerund Landstreicher, leiten aber auch die allgemeine Armenverpflegung und erörtern die Va-terschaft und die Versorgung unehelicher Kinder; sie sorgen für die öffentliche Ordnung unddie Handhabung der Gesetze; von ihnen hängt die Anlegung neuer Gasthäuser, Bier-undBranntweinlädcn ab; auch ziehen sie die Erlaubnis dazu wieder ein, wenn sie gemisbrauchtworden ist. Volksversammlungen und Bittschriften von mehr als zehn Personen müssenvon zwei Friedensrichtern genehmigt werden. Ihren vierteljährigen Sitzungen wohnen derSheriff, die CoronerS, Oberconstables, die Amtleute, Gefängnißvorsteher und alle Friedens-richter bei, doch erscheint von den letzten gewöhnlich nur ein kleiner Theil. Einer der Friedens-richter, gewöhnlich einer der angesehensten Männer der Grafschaft, wird von dem Könige indem gemeinschaftlichen Patent zum Actenbewahrer (Oislos rotulorum) ernannt. Ihren Prä-sidenten (Lksirmao) wählen die Friedensrichter selbst. Zn den Sessionen werden die gemein-schaftlichen Ausgaben der Grafschaft, z. B. die Unterhaltung der Straßen, Brücken, Ge-fängnisse und Gerichtsgebäude, die Besoldungen u. s. w-, bestimmt und auf die Kirchspieleverthcilt, die Armenaufseher, Kirchenvorsteher und andere Beamte ernannt, kleine Verge-hungen, geringe und gemeine Diebstähle, Schlägereien, Injurien, Drohungen u. s. w. mitHülfe einer 6r-tmi jurz abgeurtheilt, und Beschwerden und Appellationen gegen die Anord-nungen einzelner Friedensrichter erledigt. Schon der Oberhofrichter Coke unter Jakob I. warder Meinung, daß, wenn das Amt der Friedensrichter recht verwaltet werde, es in der gan-zen Christenheit seines Gleichen nicht habe. Es wird ganz ohne Besoldung geführt; die Ge-bühren überlaßt der Friedensrichter gewöhnlich seinem Schreiber; nur inLondon, Westmin-sicr und Manchester hat man besoldete Friedensrichter anstcllen müssen. Es gibt wohlhaben-den Leuten einen ehrenvollen und gemeinnützlichen Wirkungskreis; es verbindet alleClassenund Stände des Volks, da auch die Vornehmsten sich durch die Verwaltung dieses Amtsgeehrt finden, und bei der großen Zahl von Friedensrichtern einer Grafschaft, welche allegleiche Gewalt haben, wird nicht leicht ein billiges Gesuch aus Laune und Eigensinn, um dieAmtsgewalt fühlbar zu machen, abgeschlagen werden. Auch sind durch diese Einrichtungalle gebildete Classen genöthigt, sich mit den Gesetzen des Landes bekannt zu machen; cswird die unnöthige Schreiberei vermieden, unter welcher die Beamten anderer Staaten unddie Geschäfte selbst erliegen; und die Nation regiert sich selbst durch die naturgcmäßeste allerAristokratien, nämlich die Aristokratie des Verstandes und der geistigen Bildung. Die letzteStufe der vollziehenden Gewalt bilden die Constables (st d.). Auch bei ihnen ist, die be-soldeten Policeibeamten ausgenommen, die Eigenschaft des Gcmeindemitglicds und Bürgersdie vorherrschende, und sonach der allgemeine Charakter einer Gemeindeverwaltung gewahrt,welcher aus allen Institutionen E.s hervorleuchtet und, weit entfernt die Kraft der Monar-chie demokratisch zu lähmen, vielmehr als die vorzüglichste Ursache ihrer Macht und Größebetrachtet werden muß.
Mit diesem Charakter einer Gemeindeverwaltung steht das System der Verant-wortlichkeit der Staatsbeamten in der engsten Verbindung. Die Grundlage des-selben ist, daß die Befugnisse und Pflichten eines jeden Staatsbeamten durch das Gesetz sobestimmt sind, daß sie nur durch ein anderes Gesetz verändert, erweitert oder beschränkt wer-den können. Ein jeder Staatsbeamte, vom ersten bis zum letzten, erhält sein Amtsanschenund seine Gewalt durch das Gesetz, nicht durch den Willen eines Obern, und ist für den ge-setzlichen Gebrauch seiner Amtsgewalt hauptsächlich der Staatsgemcindc verantwortlich.