England (Regierungsverfassung) 731
ster, Durham, Pcmbroke, Hexam, das jetzt zu Northurnberland gehört, und Lancaster, denTitel Pfalzgrafschaften (6'oimties pslatine) führten, weil ihre Grafen königlicheRechte darinauSzuüben hatten, wie die alten Herzogthümer in Deutschland (Ouees palstini) und die Lehns-fürstenthümer, Normandie, Bretagne, Burgund, Guienne u.s.w. in Frankreich. Siehattenihre eigenen obern Staatsbehörden, und ihre Inhaber waren mit allen Regalien beliehen,daher nahmen sie auch an der parlamentarischen Reichsstandschaft keinen Theil. Durhambesteht noch, und der Bischof ist der eigentliche Landesherr, jedoch sind die Hoheitsrechte des-selben seit Heinrich VI I I. sehr beschränkt worden. Auch in Chester und Lancaster ist noch Vie-les von der pfalzgräflichen Verfassung übrig. Außerdem haben zwölf alte bischöfliche Städte(cities) und fünf andere das Vorrecht, eine Grafschaft für sich zu sein (cauntv corporate),d. h. das Grafenamt durch ihre Magistrate auszuübcn. Die Sheriffs (s. d.) sind, seitdemdie alte Grafenwürde eingegangen, die ersten Beamten in der Grafschaft; doch stehen sie demLordlieutenant, dem seit Karl II. ernannten Anführer der Landmiliz, nach. Sie waren ur-sprünglich Beamte der Gaugemeinde, nachher ist ihre Ernennung an den König übergegan-gen. Doch werden sie eigentlich nicht von ihm frei ernannt, ja man hält sogar einen vom Kö-nig aus eigener Wahl bestellten Sheriff (kackst sderiS) für unrechtmäßig, sondern alle Jahrewerden von dem Großkanzler und einigen andern Staatsbeamten die Candidaten vorgeschla-gen. Der Sheriff kann sich zu seinen Obliegenheiten Amtsverweser (linder skerigs) bestel-len, und für die Kreise der Grafschaft ernennt er Amtleute (Laililks), doch muß er für diesel-ben haften. Der zweite Beamte der Grafschaft ist der Coroner (s. d.), dessen Geschäft eSvorzugsweise ist, die Fälle, in welchen eine öffentliche Anklage stattfindet, zur Gewißheit zubringen. Der Oberhvfrichter (I,orä d,ek justics ok tbe King's bsack) ist der erste Coronerdes Reichs und kann dies Amt, wenn er will, überall ausüben. Gegenwärtig sind in jederGrafschaft vier bis sechs Coroner, welche von der Grafschaftsgemeinde aufLcbenszcit gewähltwerden. Ihr Amt hat aber von seinem frühem Ansehen sehr verloren, da es meist von nie-der« Leuten der Gebühren wegen gesucht wird. Sobald ein Leichnam gefunden wird, Jemandplötzlich oder im Gefängniß stirbt, muß der Coroner mit vier bis sechs Geschworenen die Ur-sache des Todes untersuchen und über den Befund einen Bericht erstatten, der dem Oberhof-gerichte oder den nächsten Assisen übergeben wird. Auch Schiffbrüche und gefundene Schätzemuß er untersuchen und dabei überall die Gefälle und Rechte des Königs wahrnchmen. Dochdie wichtigsten aller engl. Negierungsbeamten sind unstreitig die Friedensrichter (custa-cies oder cnnservrttnres pocis), in deren Händen fast die ganze Police! und sonst noch bedeu-tende Zweige der Verwaltung gelegt sind. (S. Friedensgericht c.) Der oberste Frie-denshalter des Reichs ist der König selbst; aber auch die meisten höhern Staatsbeamten,der Lordkanzler, Schatzmeister, Lordmarschall, der Iwrcl HiAk-dastsbls, die zwölf Ober-richter und Andere haben vermöge ihres Amts friedensrichterliche Gewalt durch das ganzeLand, der Sheriff und Coroner durch ihre Grafschaft, die untern Beamten in ihrem Gerichts-bezirke. Eigene Friedensbeamte waren von jeher in E. vorhanden und wurden ursprünglichim Grafschastsgerichkc erwählt, bis Eduard Hl. das Recht ihrer Ernennung sich aneignetc,unter welchem sie auch den Namen Friedensrichter bekamen, indem ihnen l35l dieBefug-niß erthcilt wurde, über Felonie zu richten. Anfangs waren in einer Grafschastnur zwei oderdrei Friedensrichter, aber mit der Zeit wurden immer mehr, und gegenwärtig ist es für alledazu Berechtigte eine Ehrensache, unter den Friedensrichtern zu sein. Dazu berechtigt abersind Alle, die in dep Grafschaft wohnen und ein jährliches Einkommen aus Grundstückenvon mindestens lOO Pf. St. haben. Der Lordkanzler fertigt von Zeit zu Zeit ein gemein-schaftliches Patent für die sämmtlichen Friedensrichter der Grafschaft aus, und darin werdenoft 5—600 dazu bestellt. Aber nicht Alle üben das Amt wirklich aus, sondern wer dieseswill, muß in der Reichskanzlei ein sogenanntes veclimus poteststem erhalten und die allge-meinen und besonder« Eide geleistet haben. Ein Theil der Geschäfte der Friedensrichterkann von einem Jeden für sich allein, ein anderer nur von zweien gemeinschaftlich, ein dritternur von der Versammlung aller Friedensrichter einer Grafschaft, welche alle Vierteljahregehalten wird und einen Gerichtshof mit Archivrecht bildet (6ourt vkreeorä), besorgt wer-den. Ehedem traf man unter der großen Masse von Friedensrichtern eine gewisse Auswahl,von welcher bei einigen Geschäften wenigstens einer zugezogen werden mußt», und diese hie-