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4 (1845) D bis Entern
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730 England (Regierungsverfassung)

das eigene Recht seines Amts gegründet ist, sehr gemildert. An der Spitze der Verwaltungsteht der König, als Haupt der Staatsgemeinde für Krieg und Frieden, im Geistlichen undWeltlichen, mit den Ministern, den Staatssecretairen und dem Geheimen Rathe, dem Par-lamente, den obersten Reichsbcamten und Gerichtshöfen. Der König ist allgemeiner Grund-Herr des Landes, höchster Lehnsherr (I^orä j,aramount) und zwar in solcher Strenge, daß,wenn er ein Gut lehnsfrei vergäbe, diese Verleihung von selbst nichtig wäre. Er ist die Quellealler Gerichtsbarkeit und daher die Patrimonialgerichtsbarkeit unbekannt, außer daß der Be-sitzer eines sogenannten adeligen Gutes (I,orä ok tlls msnor) das Erkenntniß über gewissekleine Vergehungen hat, wobei die Gerichtsbank mit Freeholders besetzt sein muß. Der Kö-nig ist ferner der allgemeine Beschützer aller Unmündigen und Vormundschaftsbedürstigen,weshalb er denn auch wahrend der Vormundschaft die Einkünfte des Vermögens beziehenkann; er ist die Quelle aller Würden, Ehren und Vorrechte. Die Kirche erkannte ihn schonvor Heinrich VIII. als ihr Oberhaupt, und in dieser Eigenschaft müssen die Satzungen (ca-uonss), welche dieselbe in ihrem geistlichen Parlament (Oonvocstion) macht, von ihm ge-nehmigt werden, wie er denn auch, obwol in Form einer bloßen Empfehlung bei den Capi-teln, alle Erzbischöfe und Bischöfe ernennt. Er ist oberster Friedenserhalter, und alle Verge-hungen sind Verletzungen der Lchnstreue, des königlichen Friedens, oder wenigstens der kö-niglichen Würde und Rechte. Frieden und Krieg und auswärtige Verhältnisse hängen vonihm allein ab, insofern er nicht Subsidien der Nation dazu nöthig hat. Er vergibt die mei-sten Staatsämter, kann aber ihre Befugnisse weder vermindern noch vermehren. Er ist Hauptder befehlenden Gewalt im Staate, aber der Befehl selbst kann da, wo ein Staatsamt füreinen Zweig der Verwaltung besteht, nur durch dieses erlassen werden. Das Ministeriumhat eine weitere und eine engere Bedeutung. In der engern gehören dazu die Cabinetsmini-ster, gegenwärtig 15 an der Zahl, unter denen die Staakssecrctairs für das Innere, für dieauswärtigen Angelegenheiten und für das Kriegs- und Colonialwesen mit dem Kanzler desLehnhofs (Lxckequer, Schatzkammer) als Finanzminister, die vier eigentlichen Departe-mentsminister sind. Der Lordkanzler ist zwar mit der Gerichtsverfassung eng verbunden;ersteht an der Spitze der Reichskanzlei (<7»nrt ot'cllancer) ), welche für den höchsten Ge-richtshof nächst dem Parlament gehalten wird, er ernennt alle Friedensrichter und mehreandere Beamte; aber der eigentliche Justiz- und Policeiminister ist der Staatssecretair fürdas Innere. Durch diesen gehen die Ernennungen der Richter, die Bestätigungen und Mil-derungen der Strafurtheile, sowie alle Begnadigungen, und ihm liegt die Erhaltung der in-nern Sicherheit und Ruhe ob. Im weitern Sinne rechnet man auch den Eencralpostmeister,den Generalkronanwalt und andere hohe Beamte zum Ministerium. Alle Minister werdenvom Könige beliebig erwählt und entlassen, und in der Regel, wenn ein Minister durch eineGegenpartei verdrängt wiro, auch die untern Stellen mit Anhängern des neuen Ministersbesetzt. Der Geheime Rath (krivz- counci!) besteht aus den Prinzen des königlichenHauses, aus den Ministern und andern vom König ernannten Männern. Die beiden Erz-bischöfe, die hohen Kronbeamten und der Sprecher des Unterhauses sind, wo nicht durch Ge-burt, zufolge ihrer Stellung Mitglieder des Geheimen Raths. Auch die Geh. Räche wer-den vom König beliebig entlassen, und mit dem Tode desselben hört ihre Stelle auch von selbstauf; nach einem Gesetze von 1708 aber soll das Collegium bei einem Todesfälle noch sechsMonate fungiren, wenn der neue König dasselbe nicht früher entläßt. Jährlich wird eineneue Liste der Geh. Räche gefertigt, der darin Übergangene hört dadurch auf, Geh. Rath zusein. In den meisten Sachen ist der Geh. Nach nur berathend, in Colonialangelegenhei-ten jedoch macht er eine richterliche Stelle aus, und zwar in erster Instanz in Sachen, welchedie allgemeinen Verhältnisse der Provinz betreffen, die höchste Appellativnsinstanz aber inden von den Obergcrichten der Nebenländer entschiedenen Sachen. (S. auch Geheim-rathsverordnungen.)

Die untere Verwaltung ist auf die altgerman. Grafschaftsvcrfaffung gegründet.Alle Freie waren in Zehnschaften (Kirchspiele oder Lehnsherrschaften), Hundertschaften undGrafschaften vereinigt, und jeder dieser Vereine hatte eigene Gemeindeverbindung, allgemeinewechselseitige Verbürgung, eigene Gerichte und Kricgsverfassung. Au dem Ende ist E. in<0, Wales in 12 Grafschaften (Skires, Gaue) getheilk, von welchen früher einige, wie Chn-