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4 (1845) D bis Entern
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729
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England (Regierungsverfassung) 729

richte von England, Schottland und Irland an das Oberhaus gehören. Appellationen undNichtigkeitsbeschwerden (writs ok error) von den Obergerichten der Nebenländer (der InselMan, Jersey, Guernsey u. s. w. und in den Colonien) gehen an den König in seinem Gehei-men Rache. In Criminalsachen sind die Lords die Urtheilsfinder oder Schöffen im Gerichtdes I^orä Uigb-8tevvsrch welches zusammentritt, so oft der Angeklagte selbst ein Lord ist.Die Würde des I.or<1 Ligk-8ten'srrl war sonst erblich, wird aber jetzt nur für jeden beson-dern Fall ertheilt. Wenn das Parlament aber ohnehin versammelt ist, so ist das Gericht con-stituirt (tke ieing in ?srli»ment), ohne daß es, streng genommen, der Ernennung eines l.arctlliAk 8te»iir<1 bedarf. Auch andere Personen können, wenn nämlich das Haus der Gemeinenals Ankläger austritt, vor das Gericht des Oberhauses gebracht werden. Es werden dannalle Formen des Criminalprocesses beobachtet, und die Verurthcilung kann nur mit einerStimmenmehrheit von zwölf Lords ausgesprochen werden. Der Gang einer solchen Sacheist,höchst feierlich, aber auch langsam und kostbar. Die merkwürdigsten Criminalproceffe die-ser Art in neuerer Zeit waren der gegen den Gcneralgouverneur von Indien, Warren Ha-stings (s. d.), wegen Erpressung und Grausamkeit, welcher sieben Jahre dauerte; der gegenden Kricgsnnnister Dundas, Viscount Melville, wegen UnterschleifS in der Verwaltung;der gegen den Herzog von Jork, als Generalissimus, wegen angeblichen Verkaufs von Offi-zierstellen, und der gegen den Lord Cochrane (s. d.). Sehr verschieden von diesem gericht-lichen Berufe des Oberhauses ist die Aussprechung einer Strafe im Wege der Gesetzgebung,aet ok sttainäer , wenn die Todesstrafe ausgesprochen, und bill vk pains snü penslities,wenn eine geringere Strafe beschlossen wird. Dieses besondere Recht kann in jedem derbeiden Häuser in Ausübung gebracht werden; es ist weder an eine gerichtliche Form noch andie bestehenden Strafgesetze gebunden; doch muß der Beschluß von beiden Häusern angenom-men werden und die königliche Zustimmung erhalten. Anna Howard, die Gemahlin Hein-rich's VIII., und Karl's 1. Minister, Thom. Wendworth (Graf Stafford) u. A. wurdenauf diese Weise vcrurtheilt. Die Volksfreiheit, dieses angeborene Recht (birtk-rigkt)jedes Engländers, die Quelle fester Anhänglichkeit an Verfassung und König, bestehtin der rechtlichen Sicherheit, welche ein jeder Staat seinen Bürgern gewähren sollte.Allein was die engl. Verfassung auszeichnet, sind die Mittel, welche diese Verfassung einemJedem gewährt, um die Gesetze in Anspruch zu nehmen. Es ist nämlich ein anerkann-ter allgemeiner Satz des engl. Staatsrechts, daß Keinem durch besondere Befehle verbotenwerden kann, was nicht durch vorhergcgangene Gesetze verboten ist. Die Bürger sind alsoder Regierung, d. i. der ganzen Hierarchie des Beamtenstands, nicht zu unbedingtem sondernnur zu verfassungsmäßigem Gehorsam verpflichtet. Die schroffe Trennung aber des Beam-tenstands vom Volke, das Zuvielregieren wird dadurch ausgeschlossen, daß die engl. Negie-rungsverfassung eine Menge Regierungsgeschäfte der eigenen Besorgung der Nation über-läßt. Hierher gehören die Friedensrichter und die Geschworenen, die (-lranü j»r^, die Muni-cipalverfassung und vor Allem das Recht, sich zu allen gemeinschaftlichen Angelegenheitenzu versammeln und zu verbinden. Gesichert wird diese persönliche Freiheit durch die Verant-wortlichkeit der Staatsbeamten und insbesondere, was dicwillkürlicheFcstnehmung anlangt,durch die Habcas-Corpus-Acte. Doch den Schlußstein des Ganzen, das wahre Palladiumder Herrschaft der Gesetze, bildet die Preßfreiheit. Vgl. Hallam,Oonstitutionul Kistorx okL." (2 Bde., 3. Aufl., l82S, 3.).

Auch in der Negierungsverfassung finden sich noch gegenwärtig häufige Spu-ren aus frühester Zeit. Was sich von der angelsächs. Gcmeindeverfassung verloren hat, istnicht sowol durch Gesetze aufgehoben, oder durch Einrichtungen einer andern Art verdrängt,als vielmehr in sich selbst vereinfacht worden. Es kommt bei dieser Negierungsverfassunghauptsächlich auf die beiden Punkte an, wie die Organe der öffentlichen Macht gebildet undin welches Verhältniß sie sowol gegeneinander als gegen das Volk gestellt sind. In beidenBeziehungen bietet E. große Eigenthümlichkeiten dar. In der ersten zeigt sich nämlich, daßein bedeutender Theil Dessen, was in andern Ländern von dem obersten Ccntralpunkte deröffentlichen Macht ausgeht, in E- dem Volke selbst überlassen ist, und in der zweiten wird dieStrenge der hierarchischen Verfassung des Staatsdienstes durch eine gewisse Selbständigkeiteines jeden öffentlichen Amts, in welchem eine eigene Verantwortlichkeit des Beamten auf