728 England (Staatsverfassung)
der bisherigen zwei herabgesetzt; dagegen bekamen 22 Städte, wie Manchester, Birming-ham, Leeds, Sheffield, Davenpo«t u. s.w., das Recht, zwei, und 20 andere das Recht, einenDeputieren zu senden. Überhaupt senden gegenwärtig in das Unterhaus 26 Grafschaften jevier, sieben je drei, sechs je zwei, die Grafschaft Aork sechs und die Insel Wight einen, zusam-men l 4 4 Abgeordnete; 13 3 Städte und Flecken je zwei, 5 3 Flecken je einen, die Stadt Lon-don vier, und die Städte Oxford und Cambridge je zwei und folglich ganz E. 471 Abgeord-nete; in Wales sind drei Grafschaften durch je zwei, neun durch je einen, und 14 Fleckenebenfalls durch je einen, folglich Wales im Ganzen durch 29 Abgeordnete vertreten.
Das Parlament ist nicht beständig versammelt, sondern in der königlichen, als einzigendauernden Gewalt liegt daS Recht, es zu berufen und aufzuhebcn. Weder dieses noch jenesdarf länger als sieben Jahre unterbleiben. Jenes geschieht durch briefliche Einladung jedeseinzelnen Lords und durch Befehle an die Grafschaften und Städte, ihre Abgeordneten zuwählen. Das Parlament hält seine Sitzungen in dem alten königlichen Palaste Westmin-sterhall, der 1834 zum Theil abbrannte, sodaß für das Unterhaus interimistisch ein neuesGebäude aufgeführt werden mußte, bis die gleichzeitig in Angriff genommenen neuen Par-lamentshäuser vollendet sein werden. Im Sitzungssaale des Oberhauses befindet sich im Vor-dergründe der königliche Thron; von ihm führt zwischen zwei Reihen Sophas, welche dieForm rother Wolljacke haben, wo der Lordkanzler seinen Sitz hat, ein Gang den Saal hinab.Zu beiden Seiten des Throns ziehen sich die Sitze der Pairs hin; rechts sitzen die Erzbischöfe,Herzoge und Marquis u. s. w., links die Bischöfe, dem Throne gegenüber die Barone. ImVordergründe des Sitzungssaals des Unterhauses steht der mit dem königlichen Wappen ge-schmückte Stuhl des Sprechers, der ein alterthümliches Costum und eine ungeheure Perücketrägt, vor ihm ein Tisch zum Auslegen der Acten und für die Schnellschreiber. Die Sitze derMitglieder umgeben den Saal in mehren Reihen. Rechts sitzt die Ministerialpartei, linksdie Opposition. Dem Sprecher gegenüber ist die Loge für die Zuhörer, die in der Regelzur Hälfte aus Schnellschreibern für die Zeitungen bestehen. Die Mitglieder haben keineAmtskleidung und in der Regel das Haupt mit dem Hute bedeckt; ungezwungen sprichtJeder von seinem Platze aus. Auch die bittersten Sachen, die man sich hier sagt, werdennicht übelgenommcn und sind vergessen, sobald die Sitzung geendet. Jedes Mitglied hat dasRecht, Zuhörer einzuführen; doch sind eigentlich hier wie im Obcrhause die Sitzungen nichtöffentlich und die Zuhörer nur durch eine Fiction geduldet, indem man sie als nicht anwesendbetrachtet. Die erste Sitzung wird vom Könige selbst, der im großen Staate erscheint, mit einerRede vom Throne im Oberhause, vor dessen Schranken die Mitglieder des Unterhauses gela-den werden, oder durch königliche Commissarien eröffnet, worauf jedes Haus besonders ineiner schriftlichen Dankadresse antwortet. Nachdem sodann die Parlamentsglieder, mitAus-nahme der katholischen, den von Heinrich VIII. eingeführten Kircheneid (ostb oksuprcmi>c>),durch welchen der König als Haupt der Hochkirche anerkannt wird, und den Testeid (s. d.),die Mitglieder des Unterhauses überdies noch den Unterthaneneid (ostk «k sllegirmce) ge-schworen haben, wählt das Unterhaus seinen Sprecher (sps-llrer), sowie ein Comite von fünfPersonen, von denen eine die Rechte des Hauses, eine die Beschwerden des Volks, eine diestreitigen Wahlen, eine das Handlungswesen und eine die kirchlichen Angelegenheiten beson-ders zu beachten hat, worauf die Berathungen beginnen. Im Oberhause hat der Lordkanz-ler den Vorsitz. Jedes Parlamentsglied hat das Recht, Vorschläge zu machen, welche aberunberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht von einem andern Mitgliede unterstützt werden. Wernicht zugegen ist, verliert seine Stimme; die Lords können jedoch durch Bevollmächtigte(proxies) stimmen, über die Geschäfte und Formen des Parlaments s. Bill und Act.Das Parlament nimmt wesentlichen Antheil an dcr Landesvcrwaltung und der Rechtspflege.Dem Unterhause müssen, weil von ihm alle Geldbewilligungen ausschließlich ausgehen, allefinanzielle Angelegenheiten zuerst vorgelegt werden, und es ist kein Gegenstand zu denken,welcher nicht durch Bittschriften, oder Beschwerden, oder durch eigene Motionen der Mitglie-der an beide Häuser gebracht werden könnte. Das Oberhaus ist als altes Baronengericht,von welchem sich die drei obersten Gerichte zu Westminster nur abgctrennt haben, noch immerder oberste Gerichtshof der Nation. In bürgerlichen Sachen macht es die oberste Instanzund das Cafsationsgericht aus, indem Nullitätsklagen gegen die Aussprüche der ober» Ge-