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4 (1845) D bis Entern
Entstehung
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727
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England (Staatsverfassung) 727

hielt schwer, sic wiederzuerlangen. Von dem frühem Rechte des Königs, die Landstand-schrst durch neue Privilegien zu crtheilcn, machte zuletzt Karl ll. für Newark Gebrauch;gegenwärtig ist dieses Recht der Krone erloschen. Bei dem Regierungsantritt Heinrich's Vlll.war die Zahl der städtischen Deputirten bis auf 269 herabgekommen, durch Wiederherstel-lung der frühern und königlichen Verleihung eines neuen parlamentarischen Wahlrechtswurden bis 1678 wieder >80 hinzugefügt, durch Einverleibung von Wales kamen >2und durch die Vereinigung von den alten Pfalzgrafschaften Chester und Durham noch vierhinzu. Viele dieser reichsständischen Bürgerschaften (borougbs, d. h. Vereinigungen zueinem Ganzen mit allgemeiner Verbürgung füreinander) waren ganz oder zum größtenTheil eingegangen und verödet (s. Lotten borougks), und dasNecht, Parlaments-glieder zu ernennen, haftete entweder aus wenigen Häusern, wie dies bei Old Sarum derFall war, wo nur noch die Ruinen eines Schlosses übrig sind und das Wahlrecht zuletzt vomGrafen von Caledon abhing, oder war ganz in die Hände einzelner Familien gekommen.Auch in mehren größer» Städten haftete das Wahlrecht entweder nur auf sämmtlichenFreilehn (Lrceboltlers) oder gar nur auf gewissen Burglehn (bourgsgs-tsnures), sodaßder Wähler sehr wenige, z. B. in Plymouth von 60000 E. nur 230, in Harwich von>7000 E. 32, in Portsmouth von 35000 E. >00, in Bath von 32000 E- >8, in Bristolvon >06000 E. nur 50 u. s. w., waren. Diese wenigen standen meist unter dem Einflüsseirgend einer der großen Familien E.s; daher kam es, daß etwa zwölf Familien allein über100 Plätze im Parlamente zu vergeben hatten, z. B. die Grafen von Mount-Edgecumbeund von Fitzwilliam jeder 6, ebenso viel die Herzoge von Devonshire und von Bedford, diePelham, Herzoge von Newcastle, Grafen von Chichester und Lords Aarborough 15, derHerzog von Norfolk > 0, ebenso viel der Graf von Lonsdale u. s. w. Mit den wenigen Plä-tzen, welche von unabhängigen Wahlmännern besetzt wurden, ward in der Regel ein schänd-licher Handel getrieben; trotz aller Gesetze dagegen waren die Preise der Stimmen und dieUnterhändler allgemein bekannt; ein Platz für einen kleinen Ort kostete in der Regel 5000Pf. St. Dagegen hatten die bedeutendsten Städte, wie Manchester, Birmingham, Leeds,Sheffield und eine große Zahl Städte von 10 30000 E. gar keinen Antheil an der Reprä-sentation. Es war daher kein Wunder, daß eine bessere Einrichtung derselben, die sogenannteParlamentsreform, zu den allgemeinsten Wünschen des Volks gehörte; denn nach der bis-herigen Verfassung wa^eS den Ministern nur zu leicht, Maßregeln, welche ebenso sehr gegendie öffentliche Meinung als gegen das Wohl des Reichs waren, dennoch eine geraume Zeithindurch zu verfolgen, und insonderheit verdankt E- seine Schuldenlast der Hartnäckigkeit,mit welcher Amerika und später Frankreich bekämpft worden sind. Allein ebenso leicht sinddie Gründe einzusehen, welche sich einer solchen Reform entgegensetzten, indem es nicht mehrdie Krone, sondern die herrschende Aristokratie war, deren Einfluß durch diese Reform ver-mindert werden mußte. Im Z. > 832 wurde endlich die Parlamentsreform, nachdem sie 50Jahre in Anregung gewesen, durch die Gesetze vom 7. Juni für England, vom >7. Juni fürSchottland und vom 8. Aug. für Irland von dem Minister Grafen Gray zur Vollendunggebracht. (S. Großbritannien.) Der Hauptzweck derselben war, die Wahlen wiederin die Hände des Volks, und zwar der Mittelclassen desselben, zu bringen, sodaß Abgabenund gesetzliche Einrichtungen auch von den gewählten Abgeordneten Derer, welche dabei in-tercssirt sind, beschlossen werden. Die Zahl der Abgeordneten blieb die frühere; für Englandwurde sie von 5 > 3 auf 500 vermindert, für Schottland aber von 35 auf53, und für Irlandvon 100 auf >05 vermehrt. Der Hauptsache nach bestand die Reform darin, daß das Re-präsentationsrecht der kleinern Orte ganz aufgehoben und dafür größer» bisher nicht reprä-sentirten Städten beigelcgt; daß die bisherige Ungleichheit der Wahlberechtigung in denStädten abgeschafft und allen wirklichen Einwohnern, welche ein Haus oder eine Wohnungvon wenigstens > 0 Pf. jährlichen Ertrags inne hatten und keine Almosen empfingen, einge-räumt; und daß auch die Repräsentation der größer« Grafschaften von zwei auf drei und inKork auf sechs vermehrt, und die Theilnahme an den Wahlen, welche bisher nur den wirkli-chen Lehnbesitzern (bresboIOers) zustand, nun auch den Frohngutsbesitzern (<7np)ko1clsrs)und Pachtern (b>6a8ebollierz) gegeben wurde. Durch die erste dieser Maßregeln wurde dasRepräsentation-recht 56 Orten ganz genommen, bei 30 andern auf einen Deputirten statt