726 England (DtaatSverfaffnng)
wurden vom Könige dazu berufen; nach und nach aber ist Pairswürde, d. h. der hohe Adeloder die Lordschast und die parlamentarische Standes - oder Reichsherrlichkeit unzertrennlichund gleichbedeutend geworden. Doch hat der König das Recht behalten, die Zahl der Lordsbeliebig zu vermehren, obgleich er jetzt nicht mehr befugt ist, einem einmal ernannten Lorddiese Würde zu nehmen. Unter Georg I. ging im Hause der Lords eine Bill durch, das Rechtdes Königs, neue Lords zu ernennen, auf eine gewisse Zahl derselben zu beschränken, doch dasHaus der Gemeinen erkannte die aristokratische Tendenz dieser Maßregel und versagte ihrseine Zustimmung. Kein König hat von diesem Rechte so vielfach Gebrauch gemacht alsGeorg III. Von 1760—1820 wurden in E. allein, abgesehen von Schottland und Irland,2 Herzoge, >6 Marquis, 47 Grafen, 17 Viscounts und 106 Barone ernannt, sodaß beimTode Georg's IN. die Zahl der engl. Standesherren auf 291 sich erhöht hatte, wahrend sieunter Jakob I. nur auf 106, und im I. 1673 auf 154 sich belief. Durch die Union mitSchottland vermehrte sich das Oberhaus um 16 für eine Sitzung gewählte Abgeordnete ausdem schot. und durch die mit Irland um 28 für die Lebenszeit gewählte Abgeordnete ausdem irischen Herrenstandc und vier irische vertretende Bischöfe. In Folge der Emancipations-bill nahmen am 23. Apr. 1829 sieben katholische Pairs, der Herzog von Norfolk, der Grafvon Shrewsbury die Lords Clifford, Arundell, Dormer, Stafford und Petre zum ersten Malihre Sitze im Oberhause ein. Gegenwärtig besteht dasselbe aus zwei Prinzen von Geblüt,21 Herzogen, 20 Marquis, 108 Earls, 17 Viscounts, 192 Barone, 26 engl. Erzbischöfenund Bischöfen, und folglich unter Hinzurechnung der schot. und irischen Abgeordneten, aus434 Mitgliedern. Das Haus der Gemeinen bestand bis zur Reform aus 658 Mit-gliedern, nämlich 513 für E. und Wales, 45 für Schottland und 100 für Irland. Aberdie Reparation dieser Mitglieder war sehr ungleich, in Hinsicht auf das Verhältniß der Be-völkerung sowol als des Grundeigenthums. In Folge der Gerechtsame der verfallenenFlecken sendeten 354 Wähler 56 Mitglieder, also den elften Theil des ganzen Unterhauses,in das Parlament. Die Grafschaft Jork hatte über eine Million, Rutland nur 20000 E-,und doch war eine wie die andere durch zwei Abgeordnete aus dem Stande der Grundbesitzervertreten. Jede der zwölf walisischen und der 33 schot. Grafschaften sendeten einen Ab-geordneten, doch waren die sechs kleinsten Grafschaften Schottlands in dieser Beziehung ver-einigt, sodaß immer Caithneß und Bute, Clackmannan und Kinroß, Cromarty und Naimzusammen einen Deputaten wählten; die 32 irischen Grafschaften sendeten jede zwei Abge-ordnete. An der Wahl nahmen alle Lehnbesitzer (b° reekolcker«) Theil, deren Lehen einen jäh»lichen Ertrag von 40 Schill, und darüber gewährte. Da aber die Zahl der Lehnbesitzerin den Grafschaften sehr verschieden ist, so gab es z. B. in Jork gegen 16000 Wahlberech-tigte; dagegen war in andern Grafschaften der Grundbesitz einzelner Familien so überwie-gend, daß sie allein einen oder beide Abgeordnete der Grafschaft ernannten. So kam es, daßetwa 11000 Personen die Hälfte aller Repräsentanten für England und Wales wählten.In Schottland wurden die 30 Grafschaftsdeputirtcn nur von 2767 Gutsbesitzern gewählt.ES waren nämlich dort nur die unmittelbaren Vasallen der Krone wahlberechtigt, und derengab es in keiner Grafschaft mehr als 220, in den meisten nicht einmal 100, in Clackmannannur 16, in Nairn 20, in Pceble 34, in Sutherland 35. In Irland hatte man sich genöthigtgesehen, bloße Pachter auf Lebenszeit für wahlberechtigt zu erklären, weil der Landeigen-thümer gar zu wenig gewesen sein würden; dagegen wurde 1829 in Irland der Wahlcensusvon 40 Schill, auf 10 Pf. St. erhöht. Dennoch, obgleich von den 92 Deputaten der 40engl, und 12 walis. Grafschaften 46 lediglich von einzelnen großen Grundeigenthümern,meist aus dem hohen Adel, ernannt wurden, hielt man diese sogenannten ritterschaftlichenMitglieder (KmFkts ok slurss) noch für die unabhängigsten des Hauses; denn in Ansehungder städtischen Deputaten, deren E. 405, Wales 12, Schottland 15 und Irland 35 sandte,war die Sache noch viel übler bestellt. Die städtische Vertretung hatte sich sehr zufällig aus-gebildet. Ursprünglich mußten alle mit königlicher Bürgerfreiheit versehene Orte (bornugks)sowie die Provinzialhauptstädte (Bischofssitze, cities) Deputirte schicken, weil auch sie un-mittelbar unter dem Könige standen. Allein sie suchten sich, so viel sie konnten, von einerSache loszumachen, die nur als Dienst, als eine kostspielige Last, nicht als ein Recht und einVorzug betrachtet wurde. Darüber verloren viele dieser Orte ihre Landstandschaft, und eS