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4 (1845) D bis Entern
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Duumviri

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als Appcllationsrath nach Lübeck und spätere Berufungen an mehre deutsche Universitätenlehnte er ab. Auf dem Landtage von 1823 wirkte er als Viccpräsidcnt thätig auf der Seiteder Opposition, und im Vereine mit Föhrenbach und Grimm bildete er auch auf den zueinem traurigen Schattenspiele herabgcsunkenen Landtagen von >825 und 1828 jenemuthige, aber freilich erfolglose Opposition, welcher hernach die Volkskammer von >831ihren Dank zuerkanntc. Seit >827 Mitglied der Geschgebungscommission, entwarf erdie > 831 von der Kammer zum Gesetz erhobene Civilproceßordnung nach den Grundsätzender Öffentlichkeit und Mündlichkeit, der Kollegialität und der Trennung der Justiz vonder Administration, wofür ihm als Anerkennung vom Großherzoge Leopold am 3I.Dec.1830 die Ernennung zum Geh. Rathe zweiter Clafse wurde. In der Kammer von1831, die unter günstigem Verhältnissen zusammentrat, nahm D. an allen Verhandlun-gen wesentlichen Antheil. So war er Berichterstatter über Welcker's Motion auf Preßfrei-heit und über das vorgelegte Preßgesch; er stellte den wichtigen Antrag auf die Vervollstän-digung der Gesetzgebung über Verantwortlichkeit der Minister, der aber zuletzt bciderAdcls-kammer unerledigt liegen blieb, und schloß sich der Protestation Rotteck's gegen die Bundcs-ordonnanzen vom >0. Nov. 1831 an. Auch auf den spätem Landtagen stand er stets aufder Seite der liberalen Partei, unterschied sich aber von Notteck u. A. dadurch, daß er fort-gesetzt eine sehr besonnene Haltung sich bewahrte. Beides war z. B. der Fall in den Kam-mersitzungen von 1833, wo die Zurücknahme des Verbots aller Volksversammlungen ver-handelt wurde, ebenso auf dem Landtage von l 835, wo D. bei den Berathungen über denAnschluß Badens an den preuß. Zollverein für den Anschluß stimmte, ferner aufdem Land-tage von 1837, wo er in Bezug auf den Antrag des Deputieren von Jtzstein an die bad. Ne-gierung, dieselbe möge beim Bundestage für die Aufrechterhaltung der landständischen Ver-fassung Hannovers kräftige wirksame Schritte thun, den Beschluß durchsetzte, über diesen An-trag ohne alle Discussion abzustimmen. Auf dem außerordentlichen Landtage von 1838entschied D. als Deputationsmitglied hauptsächlich die Annahme des Gesetzentwurfs überden Bau der Eisenbahn von Manheim bis an die baselcr Grenze; er sprach dem außeror-dentlichen Landtage die Befugniß zu, Petitionen gleich dem ordentlichen zu empfangen, undnahm bei Verhandlung der hannöv. Angelegenheit für die Kammer das Recht in Anspruch,für die Wahrung der landständischen Verfassung in andern deutschen Staaken sprechen undwirken zu dürfen. Für die Kammersitzung von >831 wurde er, nachdem er seit 1823 aufallen Landtagen als Viccpräsidcnt fungirl hatte, zum Präsidenten gewählt, und während dieserZeit starb er in Folge eines Nervenschlags am 12. Aug. 1831. In Folge seiner langen par-lamentarischen Erfahrung hatte er eine Hauptstimme bei allen Streitfragen über die Ge-schäftsordnung; von Charakter war er sehr gutmüthig; als Redner ein gefürchteter Geg-ner, rasch und treffend, und mit lakonischem derben Witzworte schlagend, scharf logisch undbeißend in seiner Ironie; zum Präsidenten befähigte ihn die Schärfe seines Unheils, dieSchnelligkeit seiner Auffassungsgabe und die Richtigkeit und Genauigkeit seiner Fragstel-lung. Als Schriftsteller hat er sich bekannt gemacht durch die Herausgabe derQuellen desbad. Staatsrechts" (Bd. I, Karlsr. 1822), sowie als Hauptredacteur des von ihm im Ver-eine mit G. von Weiler und I. von Kettennacker herausgcgebenenArchivs für die Rechts-pflege und Gesetzgebung im Großherzogthume Baden" (3 Bde., Freib. > 829 35). Ebensohatte er Antheil an der Gründung und Redaction desFreisinnigen", der jedoch 1832 verbo-ten und um dcssenwillen D- eine Zeit lang verfolgt wurde, sowie an derLandtagszeitung".

Duumviri, d. h. Zweimänner, war die Benennung mehrer Beamten im röm. Staate,deren Bestimmung durch einen erläuternden Zusatz angegeben wurde. So die duumviri per -cluollionis, welche über perduellio, d. i. Bruch des gemeinen Friedens, richteten, wie es scheint,nur eine außerordentliche Behörde waren, und namentlich als Richter über Hora kius (s-d.),als dieser seine Schwester getödtet hatte, von Tullns Hostilius bestellt wurden. In den Zei-ten der Republik soll nach Einigen Manlius (s. d.) von ihnen gerichtet worden sein; späterwerden sie nicht mehr erwähnt, außer in dem Processe des von Cicero vertheidigtcn C. Na-birius gegen den von dem Tribun T. Atrius Labienus, als dieser ihn wegen Ermordung desL. Apulejus Saturninus anklagte. Duumviri navsles werden als cineaußerar-dentliche Behörde zur Erbauung und Ausrüstung einer Flotte im I. 311 v. Chr. und im