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4 (1845) D bis Entern
Entstehung
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Deidarnia Deimatt 119

wichtige Rechte und Verbindlichkeiten Vorkommen- so gibt es ein besonderes Deichrecht,welches über die rechtlichen Verhältnisse, die in Hinsicht der Deiche eintreten, handelt. DieHauptquellen desselben sind die Dcichordnungcn oder Deichgesehe der Länder, wo großeDeiche angelegt sind,sie gingen großcntheilS aus altem Gewohnheitsrechte hervor und diesesbildete sich schon früh, vorzüglich in den Gegenden der Ost- und Nordsee; auch der Sachsen-spiegel gedenkt scharr desselben. Als Hauptgrundsatz des Deichrcchts gilt: Zeder ist zur Erhal-tung eines Deichs verbunden, dessen Grundstück durch die Überschwemmung eines austreten-dcn Wassers leiden würde, mithin auch nokhwendiges Mitglied eines Dcichbandcs, d. i.der Verbindung, welche unter Gemeinden und Einzelnen besteht, die zur Erhaltung derDeiche und Sichten verpflichtet sind, sobald eine Genossenschaft der Art vorhanden ist, undder Landesherr kann befehlen, daß sich eine solche bilde. Dieselbe wird zwar gewöhnlich alsbloße Gesellschaft (snciotas) behandelt, doch erscheint sie richtiger als eine deutsch rechtlicheCorporation. Die Dcichlast oder die Verbindlichkeit, den Deich zu erhalten, welche denDeichgenosscn oder Deichbandsgcnossen obliegt, ist eine Neallast, was schon das alteSprüch-wort: Wer nicht will deichen, der muß weichen, andeutet. Von der Deichlast findet keineAusnahme statt, wenn sic nicht durch anerkannte Privilegien bestätigt wird. Grobe Nach-lässigkeit in der Abtragung der Deichlast begründet das Spadenrecht, nach welchemin solchem Falle ein Grundstück, auf welchem die Deichlast haftet, nach einem gewissenTermin sub basta verkauft werden kann. Bei außerordentlichen Fällen tritt die außeror-dentliche Deichlast oder Nothhülfe ein, welche darin besteht, daß alle fähige Bewohnereines Bezirks zu Hülfe aufgefodert werden können, damit das Wasser nicht durchbreche.Nicht immer liegt nach den Dcichrechten Denjenigen eine Entschädigung ob, die durch Auf-opferung eines speciellen Eigenthums oder durch dessen Beschädigung gewinnen. Die Ver-thcilung der Deichlast aber geschieht entweder so, daß jedem Bundesgenossen ein bestimmterDeichanthcil (Gabel) zur Erhaltung angewiesen, oder daß der Deichbau als gemeinschaft-liehe Sache betrieben wird; Letzteres nennt man den Communfuß, nach welchem überhauptgrößere Unternehmungen betrieben werden. Auf den Fall, daß der Deich wegen Gewalt desWass»s weiter landeinwärts angelegt wird, sind die Eigenthümer, auf deren Ländereien derneue Deich angelegt wird, berechtigt, Schadenersatz zu fodern. Alle Anleihen, die zur Er-haltung des Deichbaus gemacht werden, sind bevorrechtet und werden nach Particular-rechten in Concurs in die erste Elaste gesetzt. Streitigkeiten, die über Deichangelegenheitenentstehen, werden vor einem besonderii Gericht, dem des Deichgrafen oder obersten Auf-sehers und Richters in Sache» des Deichbaus, und den Deichgeschworenen, die ihmals Schöppen beigcordnet sind, entschieden. Von diesen Personen wird auch von Zeit zuZeit, namentlich im Frühjahr und Herbst (Vor- und Nachschau) eine Untersuchung desDeichs, Dcichschau genannt, angestcllt. Vgl. Dämmert, „Deich - und Strombaurecht"(Hannvv. I8l6).

Detdamia hieß die Tochter des Königs Lykomedes von der Insel Skyros, mit wel-cher Achilles (s. d.), während er sich bei ihrem Vater in Frauenklcidern verborgen hielt,den Pyrchus (Neoptolemus) zeugte. — Deidamia, die Tochter des Bellerophonles, wardie Gemahlin des Evander und Mutter des Sarpcdon.

Lei Arstitt, d. h. von Gottes Gnaden, fügten aus mehren apostolischen Äußerungen,z. B. I Kor. IS, lv, zuerst die Bischöfe auf der Kirchenversammlung zu Ephesus im J.431, später auch Äbte und Äbtissinnen, ja sogar Mönche und Kaplane, als ein demüthigcsBckenntniß der Abhängigkeit vom höchsten Wesen, ihren Titeln in Briefen und Urkunden bei.Nach der Mitte des l 3. Jahrh., als der Papst allmälig für den Statthalter Christi aufErden zu gelten ansing, schrieb sich die hohe Geistlichkeit „Von Gottes und des apostolischenStuhls Gnaden" (Ilei et spostolicae seelis gratia). Seit den Zeiten der Karolinger be-dienten auch weltliche Fürsten sich der Formel I)ei geatia, doch erst im 15. Jahrh. betrach-tete man sie als nur Denjenigen zugehörig, welchen unumschränkte Gewalt über ihre Un-terthanen zustand. Während noch im vorigen Jahrh. kleine Fürsten vom Kaiser die Er-laubnis nachsuchten, sich dieser Formel bedienen zu dürfen, haben sie in neuerer Zeit mehregrößere Staaten fallen lassen.

Deiman (Jan Diederich), ein gelehrter Holland. Tbeoloa und ausgezeichneter Prediger,