Ü4 Dänemark (Geschichte)
Auf einem andcm'Punkte arbeitete die Negierung auf eine größere Gleichstellung derStänd«vor dem Gesetz hin. Durch ein Gesetz vom 3. Juni 1809 wurden die Patronatsgcrechtsamedes Adels und der privilcgirten Gutsbesitzer in ein Borschlagsrecht unter bedcntcndcn Modi-sicationcn verwandelt» ebenso wurden die Steuerexemtionen schon 1802 sehr beschränkt undnach und nach das ganze Besteuerungssystem zu einer größer» Gleichheit gebracht. Auch dieVerbesserung der bürgerlichen Stellung der Juden wurde von der Staatsverwaltung nichtaußer Acht gelassen. Schon 1788 wurde ihnen der Zutritt zu den Zünften gestattet; derwichtigste Schritt geschah durch das Gesetz vom 29. März 1814, wodurch sic gleiche Berech-tigung mit allen übrigen Unterthanen zu jedem gesetzmäßigen Erwerb erhielten; zugleichwurden neue zweckmäßige Bestimmungen für den Unterricht und die Erziehung der jüdischenKinder getroffen und die Juden allmälig in die staatsbürgerliche Bildung hinübergenonnneu,sodaß ihnen später auch das Recht zur Thcilnahme an der Municipalverwaltung in denLandstädten und an der Ständewahl zugcstandcn werden konnten; doch sind sie noch gegen-wärtig vom Sitz in der Ständcversammlung ausgeschlossen. Eine Frucht derselben humanenRegierungsmaximen war die Abschaffung des Negcrsklavcnhandcls durch Verordnung vom16. März 1792, die vom Anfänge des I. 1803 an auf den dän.-westind. Insel» zur vollständigen Ausführung kam. Zugleich aber ward durch Mittheilung christlichen Unterrichtsan die Neger, durch Förderung gesetzlicher Ehen unter ihnen und das Verbot, die Kinder vonden Altern zu trennen, bevor die erster» wenigstens ein Alter von sechs Jahren erreicht hat-ten, auf die innere Verbesserung ihres traurige» Looses Bedacht genommen. D. war dererste Staat, dsr dieses ehrende Beispiel einer von der Menschenliebe durchdrungenen Politikgab; auch ließ die Regierung sich durch den thcilweisen lauten Widerspruch, den diese Ver-anstaltung fand, nicht irre machen. Auch die Rechtspflege ging in diesem Zeiträume einergedeihlichem Gestalt entgegen. Im 1.1795 wurden die Vcrgleichscommissionen cingesührt,um die unnöthigcn und kostspieligen Processc über kleinere Rechtssachen zu vermindern.Das von Ehr. Colbiörnscn entworfene Gesetz über schnelle und gebührende Rechtspflegevom I. >796 stellte die nieder» Gerichte unter eine Cvntrole, die vielfache» bisher staltg»hakten Misbräuchcn für die Zukunst wehrte. Die Criminalgcsehgebung erhielt 17 89 einewichtige Verbesserung durch das neue Gesetz über den Diebstahl; spätere Bestimmungenfaßten den Grund der Sache, das rationelle Verhältniß zwischen Verbrechen und Strafe,noch angemessener auf. Bei der Vereinigung des herzoglichen Anthcils von Holstein mitD. wurde die dort gebräuchliche Tortur abgeschaffl, und die Aufhebung des geschärften Ver-hörs, des Brandmarkcns und der Spicßruthenstrafe in späterer Zeit gaben neue Beweisedes aufgeklärten Geistes der Negierung. Das Heer, welches bis tief in die zweite Hälfte des18. Jahrh. hinein zum Theil aus deutschen Söldlingen bestand, wurde vielfach in einenbessern Stand gesetzt, die Werbung abgeschafft, die Dienstzeit der Verpflichteten herabgesetztbis auf drei Jahre; die militairischen Unterrichtsanstaltcn wurden erweitert und ihremZwecke näher gebracht, bis in den letzten Jahren die Errichtung einer militairischen Hoch-schule ein stehendes Bildungsmittcl für die Offiziere darbot. Das Grundlegende für allewahre Volksbildung, die Schulen, war fortwährend ein Gegenstand der unausgesetzten Auf-,merksamkcit der Negierung. Eine Commission hatte seit 1789 diesen wichtigen Gegenstandzu bcrathcn. Man errichtete Schullehrerscminarien, die zuletzt auf fünf beschränkt wordensind (Jonstrup, Skaarup, Snedsted, Lyngbyc und Jellingc) und neue Schulen, wo dasBcdürfniß sich herausstcllte; Katecheten mit festem Gehalt wurde» in den Mittelstädtenangcstellt, um dem Unterrichte an der Seite mchrcr Lehrer vorzustchen; auch suchte man dieLehrgegenstände in den Schulen zu erweitern; Anhalt bot hier das Gesetz über das Volks-schulwcsen vom 29. Juli 1814. Ein glänzendes Resultat versprach die mehre Jahre späterbesonders auf den Betrieb des Oberstlieutcnants Abrahamson empfohlene gegenseitige Un-terrichtsmethode, eine modisicirte Bcll-Lancaster'schc, die aber später wieder aufgcgcben wurde,indeß blieben als Normalschulen für den gegenseitigen Unterricht eine in Kopenhagen undeine andere in Eckernfördc stehen, deren Leistungen fortwährend Anerkennung gefundenhaben. Die Errichtung von Sonntagsschulen, als deren Stifter der deutsche Prediger Maß-mann anzuschcn ist, fällt in einen frühem Zeitraum (1800); in ihrer fortgehendcn Aus-breitung gewannen sie immer mehr Consistenz und nahmen außer technischen Kenntnissen,