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4 (1845) D bis Entern
Entstehung
Seite
52
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5S Danemar? (Geschichte)

MN und Nachfolgern, Knud VI., gest. 1202, und Waldemar II., gest. 1241, der bis 122.1die ga-^e Südküste des Baltischen Meers von Holstein bisEsthland beherrschte, dem Thronekeinen würdigen Regenten gab. In einer besondern Capitulation mußten die Könige beimRegierungsantritte seit >120 die Rechte derAristokratie ausdrücklich anerkennen. MitWal-demar III. erlosch l 176 die männliche Nachkommenschaft der Estritsiden. Seine staatsklugeTochter Margarethe faßte nach ihres Sohns Olav's I V. Tode im Z. > 187 das Ruder desdän. Staats, schwang sich auf die Throne von Schweden und Norwegen und brachte > 107die Kalmarische Union zu Stande, durch welche sie die ewige Vereinigung der drei nordischenReiche bezweckte.

Nach dem Absterben der Regenten aus Skiöld's Stamme wählten die Stände denmütterlicherseits aus dem alten dän. Königsgeschlechte abstammende» Grafe» von Olden-burg, Christian I., >118 zum Könige, der der Ahnherr des seitdem in ununterbrochenerErbfolge regierenden königlichen Hauses ist. Er vereinigte Norwegen, das sich getrennthatte, wieder mit der dän. Krone und wurde durch freie Wahl zum Regenten der Hec-zogthümer Schleswig und Holstein erwählt; dagegen verpfändete er dieorkadischen und dieshetländischcn Inseln anSchottland. Durch seine Capitulation war er indeß so gefesselt, daßermehr das Haupt des Reichsrakhs als der König eines freien Volks zu sein schien. Eine noch här-tere Capitulation mußte sein Sohn, Johann, I-18I in D. beschwören, während auch in Nor-wegen seine Macht mehr und mehr beschränkt wurde. Holstein und Schleswig thciltc er mitseinem Bruder Friedrich. Johannas Sohn, König Christian >1. (s.d.), suchte die Abhängig-keit, worin er von den Ständen gehalten wurde, abzuwerfcn, verlor aber darüber Schweden,welches 1521 die Kalmarische Union vernichtete, und bald nachher auch seine beiden andern Kro-nen, die durch die Wahl derStände seines Vaters Bruder, Friedrich I., erhielt, unter dem dieAristokratie die völlige Oberhand erlangte und die Leibeigenschaft gesetzlich wurde. Die Refor-mation führteer 1527 ohncZwang blosdurch bewilligte Glaubensfreiheit ein. Christian III.,sein ältester Sohn und Nachfolger, kheilte Schleswig und Holstein mit seinen Brüdern Jo-hann und Adolf, welcher Letztere der Stifter des Hauses Holstein-Gottorp wurde. Ihmfolgte 1559 König Friedrich >>., der die Dithmarschen bezwang und wegen Lieflands ineinen Krieg mit Schweden verwickelt wurde, den der stettiner Friede im I. > 570 endigte.Durch die Dotirung seines jünger» Bruders Johann, der die Linie Holstein-Sonderburgstiftete, legte er den Grund zu langwierigen Familicnstreitigkeiten. Sein ältester Sohn,Christian IV. (s. d.), der ihm 1588 folgte, ist unstreitig der ausgezeichnetste aller dän.Regenten, obschon er im Dreißigjährigen Krieg wenig Ruhm erntete und der Bruch mitSchweden von so schlechtem Erfolg war, daß D. im brömscbroer Frieden >015 Jämptland,Herjedalen jenseir des Gebirgs, Gothland und Ösel, Provinzen, welche es zum Theil nochseit der Union behalten hatte, ganz, Holland aber auf 10 Jahre an Schwede» abkreten mußte.Die Fehler der dän. Negierungsform und die Gebundenheit der Krone waren die Hauptur-sachen dieses Unglücks der dän. Waffen. Dieses Unglück dauerte auch fort unter Chri-stian's l V. Nachfolger Friedrich III., der, nachdem er 1657 eine» neuen Krieg mit denSchweden begonnen, in dem roeskildcr und kopcnhagenerFrieden von >658 und >660 Scho-nen, Blekingen, Bahus und das Eigenlhum an Holland verlor. Die Folge davon war dieAufhebung der reichsständischen Verfassung und die Begründung der Staatsverfassungdurch das Königsgesetz von 1 660 .

Dieses Gesetz, das dem Könige und seinen Nachfolgern auf ewige Zeiten die souve-raine Macht übertrug, auch das Schrankenlose derselben durch weiter nichts begrenzte als dienicht zu ändernde Confession, war nicht etwa durch einen Staatsstreich herbcigeführt, sondernein Ergebniß der dringenden Zeitverhältnisse. Eine mächtige Aristokratie batte nicht nuralle Hebel der Staatsgewalt in den Händen, sondern schrieb dem Könige bei seinem Regie-rungsantritte eine Capitulation vor, durch welche wohl die Rechte des Adels, aber keine derandern Staatsbürger gewahrt warm; Handel, Ackerbau, Gewerbe litten unter des Adelsausschließlichen Vorrechten; die ganze Rechtspflege war in seinen Händen; er allein bildeteden Reichsrath und hatte die Rechte der übrigen Stände verschlungen, sowie er auch alleindie Lehen der Krone, und zwar für eine geringe Abgabe, inne hatte. Die Noch der Umständevereinigte die Bürgerschaft und die Geistlichkeit aus dem Reichstage zu Kopenhagen am 8.