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Crispin (der Heilige)
früher« Theorien, dem in der Gerechtigkeitstheorie sich darlegenden veredelten Wiedervergel-tungsprincipe zum Theil unbewußt huldigend, in dem letzten Jahrzehnd zu bedeutenden Re-sultaten in Bezug auf Particularstrafgcsetzgebung in Deutschland gelangte. Ziemlich gleich-zeitig erschienen Strafgesetzbücher in Würtem ssc r g und im Königreiche Sachsen (1838),welches letztere mit geringen Änderungen im Eroßherzogthumc Sachsen-Weimar undmit nicht glücklich zu nennenden Abänderungen im Herzogthume Sachsen - Altenbnrg ein-geführt wurde. Im 1.1830 folgte das durch Präcision ausgezeichnete braunschweigischeGesetzbuch und mit dem I.Nov. desfelbenJahres trat das hannoverische in Kraft; erste-res wurde im 1.183 3 auch im Fürstcnthume Lippe-Detmold eingeführt. InBadenwurde ein Gesetzentwurf von den Kammern berathen, und Dasselbe geschah l 83 3 inBaieru. iDas Großherzogthum Hessen erhielt 1831 ein neues Criminalgesehbuch. In Preußenist ein neuer Entwurf bereits von den Provinzialständen begutachtet worden; inOstrei chliegt ein solcher der Prüfung der höchsten Behörden vor. In den meisten dieser Entwürfeund Gesetzbücher ist der Kreis des richterlichen Ermessens erweitert; eine durchgreifendeVerbesserung des Strafsystcms wird jedoch erst nach Durchführung der im Gefängnißwe-sen jetzt vielfach angeregten Reformen erfolgen können. Steht übrigens die Publication desbadischen Gesetzbuchs demnächst zu erwarten und nicht minder die Annahme des sächsischenStrafgesetzbuchs unter Modifikationen auch noch in den beiden andern sächs. Herzogthümernin Aussicht, so beschränkt sich der Kreis, innerhalb dessen das sogenannte gemeine Straf-recht, welches zunächst ans Karl's V. peinlicher Gerichtsordnung, subsidiös aber auch ausden Quellen des kanonischen und röm. Rechts schöpft, und nächstdem auf Das, was man diegemeinrechtliche Praxis zu nennen pflegt, Rücksicht nimmt, dabei aber von den mannich-fachsten Einflüssen der verschiedenen Theorien durchkreuzt wird, noch Gültigkeit hat, aufKurhessen, Nassau, die mecklenburgischen, anhaltischen, schwarzburgischen und reußischcn jLande und die übrigen kleinen souverainen Staaten des Deutschen Bundes. Jedoch un-terliegt cs auch in diesen den mannichfachsten Modifikationen durch einzelne Landesgeseßeaus älterer und neuerer Zeit.
Die Strafgesetzgebung der übrigen europ. Staaten hat sich im Laufe der neuern Zeitgleichfalls ziemlich bestimmt ausgebildet. In Frankreich trat schon 1790 eine Reformder Strafgesetzgebung ein; dem geltenden Rechte liegt der Code von 1810 zu Grunde,welcher freilich auch schon mannichfache Modifikationen, namentlich seit 1828, erfahren hat.
Er wurde in mehren Staaten theils völlig eingeführt und gilt daher noch jetzt inHollandund Belgien, obwol in beiden Ländern mehrfache Schritte zu neuen Modifikationen ge-than worden sind, sowie in den Nheinprovinzcn Preußens, Hessens und Baierns, jedoch al-lenthalben unter mehrfachen Modifikationen s theils sind ihm die Strafgesetzbücher mehreritalienischer Staaten, des Königreichs beider Sicilien(1819), Parmas (1820), des Kir-chenstaats (1832) und des Königreichs Griechenland (1833) nachgebildet. In der eng-lischen Strafgesetzgebung ist der dem engl. Rechte eigenthümliche Gegensatz der 8tstutesund des Oommon law gleichfalls von wesentlichem Einflüsse, und es kann daher von einer jgeschlossenen Strafgesetzgebung daselbst nicht die Rede sein; mehrfache legislative Fort-schritte sind jedoch dort, namentlich durch die Gesetzgebung von 1827, geschehen und die Prin-cipien dieser neuern Legislation liegen zumeist auch den für mehre nordamerik. Staaten !neuerlich gegebenen Strafgesetzbüchern zu Grunde. In der Schweiz gelten theils in eini- >gen franz. Cantonen noch der Lod« p<-„al, theils besondere Gesetzbücher für die einzelnenCantone, als deren ältestes das für Sanct-Gallen von 1829, als neuestes das für Waadtvon >833 bezeichnet werden kann. JnDänemark, Schweden undNorwegen sindin neuester Zeit gleichfalls Revisionen der Strafgesetzgebung erfolgt und auch Entwürfe vor-gelegt worden, ohne jedoch zur Zeit zu einem Resultate geführt zu haben. Als die vor-züglichsten neuern Werke über das sogenannte gemeine deutsche Criminalrecht können die ,von Abegg, Fcuerbach „(in der von Mitternraier besorgten Ausgabe) und Marezoll angese-hen werden; die beste Übersicht über die neuern Territorialgesetzgcbungcn lieferte die SchriftMittcrmaier's, „Die Strafgesetzgebung in ihrer Fortbildung geprüft" (erster und zweiterBeitrag, Heidelb. 1831—33).
Crispin, der Heilige, stammte aus einer vornehmen röm. Familie. Zum Christen-