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3 (1845) Buchholz bis Czongrad
Entstehung
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717
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Crmnnalrecht 717

beruht vielmehr auf den entschiedensten Ansichten der Urheber der einzelnen gesetzlichen Be-stimmungen. Das german. Strafrecht gestaltete sich selbständig und principieller durch dasdemselben, wenn auch vielfach nuancirt, zu Grunde liegende Composttionensystem; die Be-leidigungen wurden zu Geld angeschlagen und sowol der Beleidiger gezwungen, die festge-setzte Summe zu entrichten, als auch der Beleidigte, solche zur Sühne anzunehmen. Ver-bunden waren mit diesem Fortschritte die Idee des Volksfriedens, welcher sich in verschiede-nen bestimmten Beziehungen als Königsfriede, Gerichtsfricde u. s. w. ausbildete, und zu-gleich die Anerkennung einer öffentlich richtenden und schützenden Gewalt. Zm Mittelallerwurde zwar jenes ältere Strafsystem nach und nach als ungenügend erkannt, allein da andessen Stelle in der Regel nur Willkür, ja Gewalt trat, so zeigten sich allmälig die fürchter-lichsten Misbräuche der Criminaljustiz, begünstigt von dem Verfalle des Criminalprocesses.Als wesentliche Reformen erscheinen hier Karl's V. peinliche Gerichtsordnung von 1532,hauptsächlich ein Werk des Freiherr» von Schwarzenberg (s. d.), und Franz's I. Crimi-nalordnung von l 530. Die erstere stellte zwar große Gebrechen des Verfahrens ab, behieltaher noch immer, dem Geiste ihrer Zeit gemäß, harte Strafen und die Tortur bei. Um dieseZeit begann nun auch eine wissenschaftlichere Behandlung des Criminalrechts, vorbereitetdurch die Bemühungen der sogenannten ital. Praktiker, welche sich auf das in den Statutender ital. Städte mit dem röm. Rechte verbundene Gewohnheitsrecht zunächst gründeten.Ihnen schlossen sich in Deutschland seit dem I <>. Jahrh. zahlreiche Schriftsteller an und üb-ten durch die Theorie zugleich einen wesentlichen Einfluß auf die Handhabung der Neichs-gesetze. Erscheinen uns auch jetzt ihre Bemühungen in keinem günstigen Lichte, was derenEinfluß auf die Wissenschaft anlangt, so gestaltete sich doch in Folge derselben eine sogenanntePraxis im Criminalrechte, welche namentlich seit der Mitte des > 7. Jahrh. durch Carpzov'sAutorität der Reform der Gesetze vorauseilte. Es war dies fast nöthig, weil die spätern sehrmannichfalkigen Landesgesetze ohne principielle Begründung oft nur durch harte Drohungenzu wirken suchten, wobei man es mit deren wirklicher Anwendung nicht ernstlich meinte. DieCriminalistcn aus der letzten Hälfte des >8. Jahrh., z. B. I. F. Böhmer, Koch, Qui-storp, Meister, Hommel, gründeten daher ihre Ansichten fast mehr auf die Praxis als aufden Buchstaben der Gesetze; die Bessern unter ihnen stützten sie aber schon mit auf philo-sophische Entwickelungen, und in diesem Sinne schritten z.B. Grolmann, Klein, Kleinschrodu. A. hauptsächlich weiter. Bei dieser Lage der Dinge konnte die Gesetzgebung sich gewisser-maßen unthätig verhalten und die Jurisprudenz gewähren lassen. Endlich aber wurde dochdie Abweichung der Praxis vom Gesetze allzu groß, und zugleich wurden die Grundsätze derGerichte und Spruchcollegien gar zu unsicher. I? mehr man hauptsächlich unter dem Ein-flüsse der Theorie Feuerb ach' s (s. d.) auf Anwendung der Strafgesetze drang, desto drin-gcnder sahen sich die Negierungen fast aller deutschen Staaten genöthigt, die Enkwerfungneuer Gesetzbücher vorzunehmen. Es fehlte in dieser Hinsicht im ersten Jahrzehnd diesesJahrhunderts nicht an allgemeinen und spcciellen Entwürfen, unter welchen letzter» die zueinem Strafgesetzbuche für Sachsen von Erhard, Tittmann (später auch noch von Stübel)neben den Arbeiten Kleinschrod's und von Globig'S vor allen genannt zu werden verdienen.Inzwischen war aber schon in den beiden größten deutschen Staaten, in Preußen und Ost-reich, im Wege der Gesetzgebung vorgeschritten worden. Ein besonderer Titel des preußi-schen Landrechts enthielt die Bestimmungen über Verbrechen und Strafen, und im I. > 803wurde in Ostreich ein besonderes Strafgesetzbuch publicirt. Beide, obgleich sehr verschiedenin Form und Inhalt, standen weniger unter dem Einflüsse besonderer Theorien als diesjbeidem von Feuerbach herrührenden bairischen Strafgesetzbuche von 1813 der Fall war.Die Abschreckungstheorie Feuerbach's gab zu großen Härten Veranlassung, und die Folgedavon war, daß nicht nur sehr bald durch Einzelgesctze (Novellen u. s. w.) hier und da nach-geholfen werden mußte, sondern auch zu neuen Entwürfen (1822, 1828 und 1831) daselbstgeschritten ward. Gleichwol wurde dieses Gesetzbuch mit einigen Verbesserungen im Groß-hcrzogthume Oldenburg eingeführt(1821, vermehrt 1837). Neue legislative Vorar-beiten, auf verschiedenen Grundsätzen basirt, führten, in Deutschland wenigstens, zu keinemErgebnisse (so die hannöverschen Entwürfe von > 826 und 1831), bis man, nicht ohne Ein-fluß der Fortschrittsbewegungen in Politik und Wissenschaft und unter Veranlassung der