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das Vertrauen zu derselben und das Rechtsgefühl Im Volke erhöht, Gesches- und Rechts-kcnntniß verbreitet und das Interesse des Angeklagten, zumal bei der Freisprechung, bcgün-stigt werde. Diese letzter» Gründe werden durch diejenigen verstärkt, welche von dem Ge-sichtspunkte des konstitutionellen Staatsrechts und des Strafrechts aus für die Öffentlich-keit des Verfahrens geltend gemacht werden. Eine vierte Grundverschiedenheit imCriminal-processe ist die zwischen dem Verfahren der Schwurgerichte unddergesetziichenBeweisthevrie.
HS. Geschworenengerichte.) Im Übrigen können als Hauptwerke über die in Deutsch-land im Allgemeinen geltenden Grundsätze des Criminalprocesses die Lehrbücher von Mar-tin, Müller, Abegg und Mittermaier's Werk „Das deutsche Strafverfahren" (2 Bde.,Heidelb. 1839—49) bezeichnet werden. Letzteres enthält auch eine Übersicht der Grund-sätze der franz. und engl. Strafproceßgesetzgebung. Über die vorstehend behandelten Haupt-fragen des Criminalprocesses sind unter einer großen Anzahl von Schriften als die bedeu-tendsten zu bezeichnen: Feuerbach, „Betrachtungen über Öffentlichkeit und Mündlichkeit"
<2 Bde., Gieß. 1821—2-1) und von einem andern Standpunkte aus Leue „Der mündlichöffentliche Anklageproceß und der geheime schriftliche Untersuchungsproceß in Deutschland"(Aachen 1849), sowie Abegg, „Beiträge zur Strafproceßgesetzgebung" (Neust, a. d. 0.184 l).
Criminalrecht, Strafrecht, früher auch peinliches Recht genannt. DieCriminalrechtswissenschaft ist derjenige Theil der Jurisprudenz, welcher von den Gesehenhandelt, nach denen rechtswidrige Handlungen im Staate durch Zufügung eines Strafübelsgeahndet werden. Zm weitern Sinne begreift man unter dem Worte Criminalrecht auch dieformelle Seite dieser Gesetze mit, d. h. diejenigen, welche sich auf die Untersuchung der Ver-brechen beziehen, den Crimin alp roceß (s. d.). Die Criminalrechtswissenschaft hat, wüjeder Theil der Rechtswissenschaft, eine dreifache Seite, sie kann philosophisch, historisch unddogmatisch aufgefaßt werden. Das philosophische Criminalrecht beschäftigt sich mit der Un- ^tersuchung der Natur des Verbrechens, der Strafe und des Strafgesetzes überhaupt (s. Ver-brechen und Strafe), das dogmatische oder positive Criminalrecht hat es mit den in ei-nem oder mehren einzelnen Staaten geltenden Strafgesetzen zu thun. Da bei der gegen-wärtigen Vereinzelung und Verschiedenheit der neuern Strafgesetzgebungen eine Darstel-lung der in denselben angenommenen Grundsätze nicht gegeben werden kann, ohne in ein zugroßes Detail einzugehen, so möge in Nachstehendem nur eine historische Übersicht der Prin-cipien folgen, welche in dem Entwickelungsgaiige des Criminalrechts als leitende Ideen nachund nach hervortrcten, verbunden mit einem Überblick über die vorzüglichsten Strafgesetzge-bungen. Eine Strafgewalt des Staats und mit ihr ein eigentliches Strafrecht tritt in denAnfängen menschlicher Civilisation erst dann ein, wenn die Privatgewalt, die Privatrachesich nicht mehr ausschließlich geltend macht. Doch besteht diese letztere, wornach der Verletzteoder seine Familie sich durch eigene Gewalt für das erlittene Unrecht Ecnugthnung zu ver-schaffen suchen, auch noch längere Zeit neben der von dem Staate ausgehenden Strafe fort,welche anfangs nur bei den den Staat unmittelbar oder doch eine größere Gesammtheit indemselben betreffenden Verletzungen eintritt, dann zumeist unter theokratischem Einflüsse, ^als Mittel die Gottheit zu versöhnen, öfter angewandt wird und, indem nach und nach derStaat die Gcnugthuung wegen der gestörten Rechtsordnung übernimmt, als wesentlicher,Ausfluß der Staatsgewalt erscheint. In demselben Maße wird das eigene Recht des Ver-letzten beschränkt theils auf Geldbuße theils darauf, daß das Einschreiten des Staats in ge-wissen Fällen von seinem Anträge abhängig gemacht wird; das Recht desselben aber aufSchadenersatz gehört einer ganz andern Rechtssphäre an und bleibt hierbei ganz unberührt.Dieser Entwickelungsgang zeigt sich insbesondere auch bei dem röm. und dem german. Straf-recht. Die theokratische Ansicht führte in den älter» Zeiten des röm. Staats strenge Straf-sanctionen herbei, und auch nachdem steigende Cultur und freiere politische Entwickelungdieselben gemildert hatten, behauptete die vorwaltende Rücksicht auf das Privatintercffe desVerletzten noch einen wichtigen Einfluß in der Trennung von Privatvergehen und öffentli-chen Verbrechen; die Kaiserzcit trat einer consequentern Fortbildung wieder mehrfach hem-mend entgegen, und wiewol die klassischen Juristen für wissenschaftliche Bearbeitung undAusstellen .allgemeiner Grundsätze bemüht waren, blieb doch die in dem „Corpus juri- civi-1i," enthaltene Strafgesetzgebung weit davon entfernt, ein geschloffenes Ganze zu sein und