Criminalproceß 715
klage und Jnq uisitionsproccfi.) Für die richtige Auffassung dieses Unterschieds ist zubemerken, daß derselbe ein doppelter, nach Princip und nach Form, ist. Die mit dem Fort-schreitcn der Civilisation allgemein anerkannte Pflicht des Staats zur Ausübung der Ge-rechtigkeitspflege bringt es mit sich, daß die Verfolgung der Verbrecher, die Untersuchungund Bestrafung der Verbrechen nicht von dem Zufalle der von irgend Jemandem ausge-henden Anklage «bhängen kann; vielmehr wird das Princip des Uutersuchungsprvccsses,das Einschreiten des Staats im Interesse der Gerechtigkeit durchweg als das ausschließlichzur Anwendung zu bringende erkannt werden müssen. Es kann sich demnach, von dem phi-losophischen und legislativ-politischen Standpunkte aus, blos um die Frage, ob die Formdes Anklage- oder des Untersuchungsprocesses anzuwenden sei, handeln; ob also der Staatdie definitive Erörterung der dem Nichterspruche zu Grunde zu legenden Thatsachen (dasHauplverfahren) in der Form einer contradictorischen Verhandlung zwischen dem Anklägerals öffentlichen Beamten und dem in den Anklagestand Versetzten (und seinem Vcrtheidi-gcr) unter Leitung des urtheilenden Gerichts stattfinden, oder ob er diese, gleich der Vorun-tersuchung, von einem einzigen Beamten, dem Untersuchungsrichter, geschehen lassen solle,der diesfalls nach beiden Seiten, der der Anklage und der Vertheidigung, hin seine Thätig-keit zu richten und, dafccn nicht hierin eine Trennung eintritt, auch der Entscheidung sich zuunterziehen hat. In dieser Beziehung ist es hauptsächlich die Unvereinbarkeit dieser zwei oderdrei Functionen des Richters im Untersuchungsprocesse, welche neuerlich als Hauptgrundfür die Verwerflichkeit des auf die Jnquisitionsmaxime gebauten deutschen Criminalpro-ccsses, von den mehrsteu Seiten her anerkannt worden ist. Es darf jedoch hierbei nicht über-sehen werden, daß die vorläufige Ermittelung der oben bezeichneten Thatsachen (die Vorun-tersuchung) auch bei der Form des Anklageprocesses einem Einzelbeamten, dem sogenanntenJnstructionsrichter, anheimgegeben bleibt. Ein fernerer Hauptgegensatz im Criminalpro-cesse ist der zwischen schriftlichem und mündlichem Verfahren. Auch hier ist nicht von einem 'Ausschließen der einen oder der andern Weise die Rede; vielmehr bezieht sich die Mündlich-keit des Verfahrens auch nur auf das Hauptvcrfahren, während die Ergebnisse der Vorun-tersuchung dem Ankläger wie dem erkennenden Richter nur durch die in den Acten enthal-tene Aufzeichnung darüber bekannt werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um dieFrage: ob das erkennende Gericht die Kenntniß der der Entscheidung zu Grunde zu legendenThatsachen unmittelbar aus dem Munde der Bctheiligten (des Angeklagten und der Zeugen)entnehmen oder lediglich aus den von dem Untersuchungsrichter hierüber geführten Actenschöpfen soll? Die Vorzüge der unmittelbaren Beweisaufnahme, namentlich die durch die-selbe gebotene Möglichkeit einer unmittelbaren Anschauung des Angeklagten und der Zeu-gen, einer Kenntnißnahme von ihrer Haltung, ihren Geberden, kurz ihrer ganzen Persön-lichkeit, ferner die Möglichkeit, bei schwankenden Aussagen sich Seiten des erkennenden Ge-richts sofort Aufklärung zu verschaffen, nicht minder auch die größere Vollständigkeit undWirksamkeit der mündlichen Vertheidigung, haben in Verbindung mit den Mängeln desschriftlichen Verfahrens, namentlich der Unsicherheit der protokollarischen Niederschrift unddem Misverhältniß desselben zu dem jetzt allenthalben erweiterten richterlichen Ermessen inder Strafbestimmung, auch in dieser Beziehung die meisten und gewichtigsten Stimmen fürdas crstere entscheiden lassen, und cs wird nur noch in Deutschland die praktische Schwierig-keit zu überwinden sein, dieses Verfahren mit den gesetzlichen Vorschriften über den Jnstan-zcnzug in Einklang zu bringen. Es müßte hierbei entweder eine Wiederholung der Procedurvor dem in zweiter Instanz erkennenden Gerichte stattfinden, oder, mit Aufopferung der Vor-theile dieses Verfahrens, blos eine protokollarische Auszeichnung über dieselbe dem zweitenErkenntnisse zu Grunde gelegt werden; der crstere Ausweg ist im Wesentlichen der, welcherin dem franz. Verfahren der Appellinstanz in Zuchtpoliceisachen gewählt worden ist. Ein drit-ter Hauptunterschied ist der zwischen öffentlichem und geheimem Verfahren, der jedoch dergleichen Beschränkung auf das Hauptverfahren, wie vorgedacht, unterliegt. Hier stehen sichdie Ansichten auf dem Gebiete der Gesetzgebungspolitik sehr schroff entgegen; während dieEinen von der Öffentlichkeit des Verfahrens nachtheilige Einflüsse, insbesondere alffdie Mo-ralität der Zuhöret, befürchten und darin auch eine Härte für den Angeschuldigten erblicken,halten die Andern dafür, daß dadurch nicht nur die Würde der Rechtspflege sondern auch