Capitularien Capitulation l87
das Volk bei Triumphen gespeist. Hier war Jupiter sitzend auf einem Sessel von Gold undElfenbein dargestellt. Seine Statue bestand in den ältesten Zeiten aus rothgefärbteni Thon;unter Trajan ward sie von Gold verfertigt. Das Dach und die Pforte des Tempels bestandenaus Erz; Q. Catulus ließ Beides vergolden. Die Vergoldung allein soll gegen 12 Mill.Thaler gekostet haben. Überhaupt war an dem ganzen Gebäude Pracht und Kostbarkeit ver-schwendet, weswegen die Römer es auch das goldene nannten. Auf dem Giebel stand eineQuadriga (ein Viergespann), anfangs von Thon, hernach ebenfalls von vergoldetem Erz.Der Tempel selbst enthielt eine unermeßliche Menge der reichsten Geschenke und Beute. Diewichtigsten Staatsacten, sowie die Sibyllinischen Bücher wurden in demselben aufbcwahrt.Das jetzige (lampieloxlio, welches auf dem Platze und zum Theil auf dem Grunde des altenCapitols steht, ist ein neues Gebäude nach dem Nisse Michel Angelo's. Der Hauptein-gang desselben bietet einen prächtigen Anblick dar; doch die Gebäude selbst gehören unterMichel Angelo's minder vorzügliche Arbeiten. Auf den Ruinen des Tempels des JupiterCapitolinus, von welchem man noch einige Säulen findet, steht jetzt eine Fanciscanerkirche.
Capitularien heißen die seit Karl Martell von den Königen der fränk. Monarchieerlassenen gesetzlichen Verordnungen, in besonderm Gegenjatze zu den für die einzelnen Völkerzusammengestelltcn Gesetzbüchern (leger). Da sie sehr verschiedenen Inhalts sind, theilsreine Privatangelegenheiten behandeln, theils als Particulargescße anzusehen (capitulsriaspecialis), theils und zwar meist für das ganze Reich bestimmt sind (capitulsria generalis),so ergibt sich daraus eine große Verschiedenheit sowol in Betreff der Mitwirkung einzelner' Stände oder des ganzen Volks bei deren Abfassung als in Betreff ihrer Publikation. Siesind uns keineswegs alle ganz erhalten, am wenigsten die Karl des Großen und Ludwigdes Frommen; viele haben wir nur in Anszügen. Sammlungen derselben wurden anfangsvon Privatpersonen veranstaltet, zuerst vom Abt Andegisus, im I. 827, welche dann Benc-dictus Levita vermehrte, bald aber auch auf Veranlassung der Regenten, wir Lothar's im I.847; doch sind diese Sammlungen sehr ungeordnet. Unter den Ausgaben derselben, derenseit dem 16. Jahrh. mehre veranstaltet wurden, ist die von Steph. Baluzzi (2 Bde., Par.1677, wiederholt 1780, Bas. 1796, Fol.) die correcteste und vollständigste.
Capitulation heißt überhaupt so viel als Vertrag,, Schon im 15. Jahrh. singen diegeistlichen Stifter in Deutschland an, ihren neuerwählten Äbten, Bischöfen und Erzbischöfengewisse Regeln der künftigen Negierung als Bedingung vorzulegen und von ihnen eidlichbestärken zu lassen; doch wurden diese Capitulationen häufig, weil sie in unrechtmäßiger Weisedie Negierungsrechte zu Gunsten der Domherren einschränkten, vom Papste cassirt. Diegeistlichen Kurfürsten waren die Ersten, welche sich nach dem Fall der Hohenstaufen von denneugewählten Kaisern in Capitulationen gewisse Vorrechte versprechen ließen. Die ersteWahlcapitulation der deutschen Kaiser kam zu Stande, als Kaiser Maximilian l.seinen Enkel Karl V. zum künftigen Kaiser in Vorschlag brachte, von dem man fürchtete,daß er, der als erblicher König von Spanien erzogen sek, die eingeschränkte VerfassungDeutschlands wenig achten werde, was man dadurch zu beseitigen hoffte, daß man von ihmdie Festhaltung gewisser Punkte eidlich angeloben ließ. Seitdem wurden einem jeden deut-schen Kaiser von den Kurfürsten solche Wahlcapitulationen vorgelegt, die er förmlich beschwö-ren mußte und die daher eine wichtige Claffc der Neichsgrundgesetze ausmachen. Schonseit 1612 machten aber die übrigen Reichsstände den Kurfürsten dieses wichtige Vorrechtstreitig; und obwol 1671 ein Project zu einer beständigen Wahlcapitulation vorgelegt ward,so konnte man sich doch nicht darüber vereinigen, weil die Kurfürsten sich darin das Recht,Zusätze und Veränderungen in derselben vornehmen zu können (jus sücapituIanUi) reser-viren wollten. Etwas weiter kam die Sache wäbrend des Interregnums vor der WahlKarl's VI. (VIH.) durch Aufstellung eines neuen Projects, worin dieses Recht unter Be-schränkungen den Kurfürsten zugetheilt ward; denn obgleich auch dieses Project der capi-tulatio Perpetua eine gesetzliche Unabänderlichkeit erhielt, so wurde es doch allen später» Wahl-capitulationen im Ganzen zu Grunde gelegt, den vom Kurfürsten in den letztcrn gemachtenÄnderungen aber zum Theil von den Fürsten widersprochen ward (psssnscontrstlicti). Dieletzte Wahlcapitulation, die des Kaisers Franz's ll., vom 5. Juli 1792, enthielt 30 Ärtikclund ist noch jetzt wegen der darin ausgestellten Grundsätze des Landcsstaatsrcchts vc" Wich-