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Cubinetsinstanz
iverdcn gewöhnlich den Kanzlcischreibcn entgegengesetzt und ergehen im eigenen Namen, oftauch mit eigener Unterschrift des Souvcrains, ohne Contrasignatur eines Ministers, in derForm von Privatschrciben. Eine Art derselben sind dieCabinetsbefehle oder Cabi -netsordrcs, welche gleichfalls mit eigenhändiger Unterschrift des Souvcrains erlassenwerden, wenn sie nicht als Beschlüsse eines Cabinetsraths aus der Staatskanzlei ausgcfer-tigt werden. Die ettres «I e cacl> et (s. d.) im alten Frankreich gehörten auch, wenig-stens zum Theil, zu den Cabinetsbcfehlc». Ausgeschlossen sind die Cabinetsbefehle in An-sehung der Staatssachen ein für alle Mal in den constitutionellcn Staaten durch die in die-sen Staaten wesentliche Bestimmung, daß jede eigentliche Regicrungshandlung unter derVerantwortlichkeit eines Staatsbeamten, welche durch die Contrasignatur der Minister aus-gedrückt wird, geschehen müsse.
Cabinetsinstanz und Cabinetsjustiz. In der frühesten Zeit der Völker findetman die Würden des Kriegsanführcrs, des Priesters und des Richters gewöhnlich mitein-ander verbunden, und in den meisten Staaten war das Richkeramt lange ein Nebcngeschäftdes Kriegsbefehlshabers (des Prätors, des Grafen und Herzogs). Das höchste Gericht hieltder König, und obwol man von Alters her cs für Unrecht hielt, wenn er allein das Unheilfällte, so hing es doch, die Fürstcngerichte ausgenommen, von ihm ab, wen er bei der Ent-scheidung zu Nathe ziehen wollte. Der gerechte Sinn und das gesunde eigene Urthcil desFürsten fanden oft bei dem Volke größeres Vertrauen als die Spitzfindigkeiten der Nechts-gelehrten. Dennoch zeigte sich bald das Bedürfniß einer von allen fremden Einwirkungendurchaus unabhängigen Rechtspflege. Es war schon eine Bedingung der Magna Chartades Königs Johann von England (1215), daß das Obcrlandgericht (Lominnnia zllacit,,)nicht dem Hofe des Königs folge», sondern einen beständigen Sitz haben sollte. Dasselbeverlangten die deutschen Stände wiederholt von ihren Kaisern, erreichten aber diesen Zweckerst 1495 mit der Gründung des Reichskammergerichts. Gegen die persönliche Theilnahmcder franz. Könige an den Criminalprocessen des Herzogs von Bretagne, 1378, des Königs vonNavarra, >388, undAndcrer, machten diePairs des Reichs lebhafte Vorstellungen, und einmerkwürdiges Beispiel richterlicher Freimüthigkeit sind die Bemerkungen, womit dcr'Par.lamentspräsidcnt Bellievre in dem Processe des Herzogs de la Valette die persönliche Gegen-wart Ludwig's XII>. rügte. Die außerordentlichen Commissionen, welche in Frankreich inFällen nicdergesetzt wurden, wo man einer Verurtheilung im voraus gewiß sein wollte,gleichwie die Sternkammer in England, welche ohne Geschworene richtete, waren Gegen-stände allgemeiner Beschwerden, und die Unabhängigkeit der Gerichte von dem persönlichenWillen des Souvcrains und seiner Minister ein allgemein erkanntes Bedürfniß. Auchdie deutschen Reichsstände suchten die obersten Gerichte des Reichs gegen den Einfluß deskaiserlichen Hofs wiederholt sicherzustelle»; in der Wahlcapitulation mußte der Kaiser ver-sprechen, der Justiz ihren ungehemmten Lauf zu lassen, während in den Neichsgcsetzen undvon den Reichsgerichten die Unabhängigkeit der landesherrlichen Gerichte von dem Cabinctcder Reichsfürsten so viel möglich aufrecht gehalten wurde. Die Aufstellung einer zweitenoder dritten Instanz in dem Cabinct (Cabinetsinstanz), wenn auch dieses mit rechts-verständigen Rächen besetzt war, galt für einen Eingriff in die Gerichtsbarkeit der Reichs-gerichte, noch mehr aber war die eigene Einmischung des Landesherrn in die Rechtspflegeselbst (Cabinetsjustiz), als unverträglich mit dem Zwecke des Staats, durch die Neichs-gesetze verpönt. Auf der andern Seite suchte man im Reichsdeputationsabschied von l 809die Unabhängigkeit der Rechtspflege durch die Bestimmung zu fördern, daß alle Gerichtemit verständigen Rechtslehrern besetzt sein müßten, in welcher Beziehung man auch im jüng-sten Reichsabschied von 1654 die Landesherren verantwortlich machte. Das neuere deut-sche Staatsrecht kennt sowol i» der Deutschen Bundesacte (Art. >2) und in der Schlußactevon >820 (Art. 29) desfallsige Garantien, indem die Remedur gegen Justizverweigcrung,unter welchen Begriff die Cabinetsjustiz gleichfalls fällt, zur Sache der Bundesversammlunggemacht ist, als auch in den Grundgesetzen der meisten deutschen Staaten, welche Vorschrif-ten gegen Cabinetsjustiz enthalten. In Frankreich bahnten sich die Beschwerden über dieGerichte immer wieder den Weg an den königlichen Hof und waren nur zu gegründet, alsdaß nicht Mittel gegen die Misbräuche der Recht-Verwaltung nothwendig geworden wären.