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3 (1845) Buchholz bis Czongrad
Entstehung
Seite
46
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46 Bürger

M sie als Declamatrice und plastisch-mimische Darstellerin in Deutschland umher und starbzu Frankfurt am Main am 24. Nov. 1833, nachdem sie in den letzten Jahren erblindet.Man hat von ihr auchGedichte" (Hamb. 1812), das TheaterstückGräfin von Teck"(Hamb. I7S9) und den RomanJrrgänge des weiblichen Herzens" (Altona 1799).

Bürger heißen im Allgemeinen alle Mitglieder des Staats, und cs umfaßt sonachdieser Ausdruck alle Stände ohne Unterschied, von der geringsten Claffe der Arbeiter bis zumhöchsten Adel. Ehedem freilich mußten Sklaven und Leibeigene von dem Bürgerthumeausgeschlossen werden, aber es ist ein Sieg besserer Grundsätze, daß es Niemanden im Staategibt, welcher nicht der Rechte des Bürgers theilhaftig ist oder doch werden kann, und nur denBekenncrn des mosaischen Glaubens wird heutzutage noch ein in seinem Princip völlig grund-loser Widerstand entgegengesetzt. In diesem Sinne bedeutet bürgerlich so viel als politischund staatsgesellschastlich. In einem andern Sinne ist aber bürgerlich oder civilder In-begriff derjenigen Verhältnisse, welche sich unter den Bürgern in Beziehung auf Familicn-rechte, Eigenthum und Foderungen ergeben, und hier bildet das Öffentliche in mannichfaltigenBeziehungen seinen Gegensatz. Es scheidet sich der Kreis des privatrechtlichen, des bürgerlichenRechts von Dem, was zwischen Staat und Bürgern besteht, dem jus publicum. Ein andererauch hierher gehöriger Gegensatz ist der zwischen dem bürgerlichen und dem Strafrecht, indemjenes sich auch auf die privatrechtlichen Verhältnisse und Handlungen der Bürger, dieses, dascriminelle, sich auf die Aufrechthaltung der sittlich-rechtlichen Ordnung durch die Strafe be-zieht. Der Gegensatz zwijHcn Civil und Militair, welcher sich durch die Ordnung der Staats-beamten und alle Classen des Volks hiMuMieht, ist mehr ein Misverständniß zu nennen,denn der Soldat soll nie aufhören Bürger zu seiisstmd der Bürger nie vvn der Vcrtheidigungdes Vaterlands sich lossagen. Die wichtigste Bedeutung hatbürgerlich (bourgeois) in Be-ziehung auf den Unterschied der Stände im Staate. Jn derHinsicht hat man es dem Geburts-adel entgegengesetzt, indem hierbei der freie Bauernstand dem Bürgerstande (bourgeoisie) zu-gezählt wird, der unfreie (vilains) aber aus den meisten Staaten Europas verschwunden ist.Die Betrachtung dieses Verhältnisses ist theils eine politische, theils eine historische; sie istaber in beiderlei Rücksicht zur Zeit noch mehr ein Kampf der Vorurthcile und Misverständ-nisse als eine Errungenschaft gründlicher historischer und staatsrechtlicher Forschungen. Ausdem großen Gemälde des Ringens nach erblichen Vorzügen, welches unter allen Völkernder Erde stattgefunden hat, läßt sich nur als allgemeine Erscheinung hervorhcben, daß dieSucht, sich von Geburt für etwas Besseres zu halten als Andere und sich mit den Seinigenauf Kosten der Gesammtheit bleibende Vortheile zuzueignen, von jeher zu den moralischenKrankheiten der Völker gehört hat. In dem Kampfe um dergleichen ausschließende erblicheVortheilc und um die Behauptung der gemeinen bürgerlichen Ehre und Freiheit sind die Ver-änderungen oft ziemlich schnell vor sich gegangen und haben in verschiedenen Völkern einevoneinander sehr abweichende Richtung genommen. Die Verdrängung des bürgerlichengelehrten Standes durch den Adel aus den Hähern kirchlichen Stellen in Deutschland hat erstim 16 . Jahrh. zu Stande gebracht werden können und ist wieder hinweggefallen, sobald dieBischöfe aushörten, zugleich weltliche Landesfürsten zu sein. Die Ausschließung der Bürger-lichen von den Offizierstellen in der Armee hak sich als wirklich gesetzlich nur in wenigenLändern, besonders in Frankreich und Preußen, und auch in diesen nur durch einige Gene-rationen behauptet. Am wenigsten ist die Anmaßung durchgedrungen, daß die höhern Stellendes Staatsdienstes adelige Geburt erfoderten; von den sechs Großkanzlern des preuß. Staatswaren drei bürgerlicher Herkunft. Die Unterscheidung einer adeligen und gelehrten Bank,welche sich nach dem Muster des Reichshofraths in manchen höhern Gerichten deutscherStaaten erhalten hatte, gereichte dem bürgerlichen Gelehrten nicht sehr zum Nachtheil undist bis auf wenige Reste verschwunden. Der Bürgcrstand in Sachsen war von jeher lehns-sähig, obgleich der Geburtsadel die Stimmfähigkeit auf den Landtagen sich ausschließend an-gecignct hatte. Wie wenig aber selbst die Geschichte im Stande war, über die mannichfaltigverschlungenen Verhältnisse des hohen und nieder» Adels in Deutschland klare Bestimmun-gen nachzuweisen, zeigt der Streit über den Begriff einer Misheirath, welcher nichteinmal durch Reichsgesetze aufs reine gebracht werden konnte. Aber so viel läßt sich be-haupten, daß der niedere Adel und der freie Bürgerstand historisch und reichsgesetzlich nicht