Buildesfestuttge« Bundesstaat 2!)
Großmoguls, Vabur, Humayun und Akbar, gelang cs, B. zu bändigen. Fortwährendindeß behielt es seine einheimischen Hinduhäuptlingc, die nur selten den auferlegtcn Tributzahlten. Als Aurcng-Zeyb's zelotische Zerstörungen der Hindutempel auch in B. zu Em-pörungen riefen, bildete sich in Pama und Kalinjer jener einheimische Föderativstaat derRajputcn-Rajas, dessen glänzendes Oberhaupt, der Raja Chuttersat vonPanna, unter DemTitel Hindupati von B-, am bekanntesten wurde. Sein Geschlecht erhielt sich lange, bis esder Mahrattenübermacht am Ende des 18. Jahrh. weichen mußte, worauf 1804 ganz B.brit. Magistraturen erhielt. Seit dem Tode des letzten rechtmäßigen Prätendenten desHindupatigeschlechts wurden alle übrigen Landeseigenthümer von fürstlicher Abkunft durchTerritorien und Apanagen abgefunden und ein freundschaftlicheres Verhältniß B.s mitdcnNachbarlanden eröffnet. Die Ruhe im Innern ward jedoch wiederholt und auf bedenklicheWeise im I. 1842 durch einen weitverbreiteten Aufstand gestört; derselbe scheint aber mehrgegen Bedrückungen der eigenen Fürsten gerichtet gewesen zu sein als gegen die Briten, diemit einem starken Truppencorps die Ruhe wiederhergestellt haben.
Bundesfestungen und Bundeshcer, s. Deutscher Bund.
Bundeslade hieß die Lade oder Kiste in der Stiftshütte (s. d.), später im Tempelzu Jerusalem, in welcher die Gesetztafcln Mosis lagen. Sie war von Akazienholz, 2'/rElle lang, 1'/, Elle breit und ebenso hoch, von innen und von außen vergoldet, auch liefein goldener Kranz darum. Auf dem goldenen Deckel waren zwei goldene Cherubbildcr mitausgebreitetcn Flügeln, und an den vier Ecken Ringe und durch diese Stangen gesteckt, umdie Lade tragen zu können. Diese heilige Lade stand imAllerheiligsten, wurde aber zuweilenauch mit in den Krieg genommen und dann im feierlichen Aufzuge wieder an ihren Orrgesetzt. Die Leviten, die sie trugen, mußten sie aber vorher von den Priestern einwickelnlassen, denn Niemand durste dieselbe sehen oder berühren. Bei der Zerstörung des Salomo-nischen Tempels verbrannte auch die Lade; einer Tradition zufolge wurde sie versenkt. Ähn-liche heilige Kisten hatten auch andere alte Völker, z. B. die Ägypter und die Etrusker.
Bundesstaat oder Föderativstaat. Eine Classification der in dem Verhältnißeiner Föderation stehenden Staaten ist sehr schwierig, und die zeitherigen Versuche sind nichtgeglückt. Von dem bloßen Bündniß einzelner Staaten, die im Übrigen in vollkommenerSelbständigkeit verharren, unterscheidet sich der Bundesstaat durch das Permanente derVerbindung, was hier wenigstens in der Absicht liegt. Gewöhnlich nimmt man für solchepermanente Verbindungen zwei Formen an: den Bundesstaat, wo die Souverainctätin der Union liege, für sie die Präsumtion streite, die Rechte der einzelnen Theile mehr neuals von ihr und denselben zum Behufe besserer Verwaltung übertragene erschienen, und denStaatenbund, wo umgekehrt die Souverainctät in den Theilen liege, von ihrer Selbstän-digkeit ausgegangcn und nur ein Thcil ihrer Rechte zum Zwecke besserer Ausübung einerBundesgewalt übertragen werde. Indeß würde hiernach die erstere Form sich von einemStaate, der dieses Provinzialsystem adoptirt hätte, nicht unterscheiden, und von allen bestehen-den Ausführungen der Sache selbst paßt keine ganz unter eine jener Elasten, sondern jede bildeteine Classe für sich. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika entsprechen jenem BegriffdeS Bundesstaats noch am ersten, sofern hier die Bundesgewalt die höchste Souvcrainin,oder doch das höchste Organ für die Souverainctät des gesammten Volks ist; indeß kannman hier doch nicht sagen, daß die den einzelnen Staaten verbleibenden Reckte von derBundesgewalt übertragene wären, sondern sie hatten sie vor dem Bunde, durch Übertragungoder Zulassung von Seiten der monarchischen Negierung des Mutterlandes. Die Schweizgehört unter den Begriff der Bundesstaaten, sofern msjors entscheiden, folglich die Bundes-gewalt dem Ganzen Gesetze gibt; aber sie nähert sich wieder dem Staatenbunde, sofern dieGesandten bei der Tagsatzung nach Instructionen stimmen und die Cantons eine sehr ausge-dehnte Souverainctät besitzen. Ebenso stellt der Bundestag zu Frankfurt am Main einen per-manenten Congreß der Gesandten unabhängiger Staaten dar, die nur für gewisse Zweckein bleibende Vereinigung getreten sind, nähert sich aber in den Fällen, wo Stimmenmehr-heit entscheidet, doch wieder dem Bundesstaate, sofern hier die Mehrzahl der MinderzahlGesetze gibt, während in den Fällen, wo Stimmeneinhelligkeit erfoderlich ist, das Verhältnißden Charakter eines gewöhnlichen Vertrags anderer selbständiger Staaten hat. Außerdem